IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Zweites Hauptstück Verteilung
§ 131 Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung
(1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.
(2) Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Range nachstehen.
(3) Bestrittene Forderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (§ 110, Absatz 4) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage eingebracht worden ist, an dem der Insolvenzverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat.
(4) Vollstreckbare Forderungen gelten nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende innerhalb der Frist seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat.
§ 131 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 131 Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung
…§ 131. (1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt…
§ 134 Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung
…Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht. (2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage ( § 131 , Absatz 3 ) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.…
§ 110 Bestrittene Forderungen
…deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist ( § 123b Abs. 2, § 131 Abs. 3, § 134 Abs. 2 ) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen. (5) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung…
§ 220h Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren
§ 220h. Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.
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