Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ **-34.3, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der am 26. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Augendoppler durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch eine (irrig nach § 366 Abs 1 StPO ausgesprochene) Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (I./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach (richtig) § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien (vom 14. April 2021) zu AZ ** und (20. September 2021) zu AZ ** gewährten (teil-)bedingten Nachsichten.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* zu nachstehenden Zeiten in **
I./ nachstehend Genannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, und zwar
A./ am 13. August 2025 Mag. B* als Inhaber des Lokals „C*“ den Kassenladeneinsatz im Wert von 30 Euro, welcher sich in der unversperrten Kassa befand, indem er mittels Schraubendrehers ein straßenseitiges Fenster des genannten Lokals einschlug und in weiterer Folge durch dieses in das Lokal einstieg;
B./ am 6. September 2025 Verfügungsberechtigten der „D*“ sechs Getränkeflaschen im Gesamtwert von 20 Euro, indem er die hölzerne Hintertür des Lokals gewaltsam aufhebelte, wodurch das Schließblatt aus dem Rahmen gedrückt und der Riegel der Tür verbogen wurden, und er so in das Lokal gelangte;
II./ am 7. November 2025 E* als Inhaberin der Trafik in **, unter Verwendung einer Waffe dadurch, dass er zu ihr über das Verkaufspult sprang und sie mit einem Messer in der Hand aufforderte, ihm das Bargeld aus der Kassa zu übergeben, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 660 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die vier einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd das reumütige Geständnis und es berücksichtigte die Tatbegehung während offener Probezeit sowie während des Aufschubs des Vollzugs nach § 39 SMG bei Gewichtung der persönlichen Schuld.
Gegen dieses Urteil und den Beschluss richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 36) und fristgerecht ausgeführte Berufung in Ansehung des Strafausspruchs und die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten des Angeklagten (ON 41).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Da die Erlangung von Bargeld in Höhe von 660 Euro die Bagatellgrenze von 100 Euro (vgl RIS-Justiz RS0120079) deutlich übersteigt, kann dies nicht als mildernder Aspekt in die Strafzumessung einbezogen werden.
Der Ansicht des Berufungswerbers zuwider wurde die Verwendung eines Messers nicht als besonders straferschwerend gewertet, sondern lediglich im Rahmen der rechtlichen Erwägungen richtigerweise darauf hingewiesen, dass dadurch das Gefühl der Bedrohung beim Opfer verstärkt und die Wahrscheinlichkeit eines Gewahrsamsbruchs erhöht wird (US 7). Richtig ist, dass in diesem Zusammenhang keine besondere Gefährlichkeit oder Eskalation des Tatgeschehens festgestellt wurde.
Vielmehr sind zu Lasten des Angeklagten noch die Tatwiederholung zu Schuldspruchfaktum I./ und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl RIS-Justiz RS0108868 [T1, T2], RS0090973) – als erschwerend zu werten.
Auch ohne das dem reumütigen Geständnis des Angeklagten zukommende Gewicht zu verkennen, erweist sich die vom Erstgericht getroffene Unrechtsfolge als nicht erhöht, weil neben den beiden Einbruchsdiebstählen dem erheblich gesteigerten Unrechts- und Schuldgehalt der scheren Raubtat entsprechend Rechnung zu tragen war. Denn bewaffneter Raub ist, wie schon das in der gesetzlichen Strafdrohung manifestierte Werturteil des Gesetzgebers eindrücklich beweist, der Schwerstkriminalität zuzuzählen, weshalb schon die Begehung auch nur einer schweren Raubtat, weil mit der maßgeblichen Werthaltung eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen (§ 32 Abs 2 StGB) in hohem Maße nicht vereinbar, auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten massiv ablehnende Einstellung des Täters hinweist.
Darüber hinaus wurde er zuletzt vom Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ ** am 11. September 2025 wegen einer am 4. August 2025 begangenen Tat neuerlich verurteilt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, bereits neun Tage nach dieser Tatbegehung bzw rund zwei Monate nach der – damals noch nicht rechtskräftigen – Verurteilung neuerlich vermögensdeliktisch zu agieren. Demzufolge ist auch die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens aggravierend zu werten.
Weiters erfolgte die Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien auch wegen eines – gegenüber zwei Opfern begangenen – Raubüberfalls.
Im Hinblick auf das durch fünf einschlägige Vorstrafen massiv belastete Vorleben des bereits im Rückfall agierenden Angeklagten sowie bei Gewichtung der zu seinem Nachteil korrigierten besonderen Strafzumessungslage ist ausgehend von einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB relevanten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe die mit nicht einmal der Hälfte der angedrohten Höchststrafe ausgesprochene Unrechtsfolge keiner Reduktion zugänglich. Immerhin beging A* die Straftaten nicht nur während mehrerer offener Probezeiten, sondern auch während in zwei Verfahren gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschüben.
Aber auch unter Berücksichtigung des Gebots der Stärkung der allgemeinen Normentreue scheidet die Verhängung einer geringeren Sanktion aus, weil es die Bevölkerung mit völligem Unverständnis registrieren würde, wollte man bei einem derart spezifisch einschlägig bescholtenen Angeklagten, der die ihm mehrfach eingeräumten Resozialisierungschancen nicht nachhaltig zu nützen verstand, eine geringere Freiheitsstrafe aussprechen.
Da dem Angeklagten bereits mehrere Resozialisierungsmöglichkeiten in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten und Probezeitverlängerungen samt Anordnung von Bewährungshilfe gewährt wurden und er diese nicht zu nutzen verstand, vielmehr unbehelligt davon neuerlich innerhalb zweier offener Probezeiten mehrfach delinquierte, wobei er nicht einmal vor dem Einsatz eines Messer zur Abnötigung der Beute Abstand nahm, ist in Anbetracht der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe zusätzlich der Widerruf der obangeführten bedingten Strafnachsichten unerlässlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher ebenso ein Erfolg zu versagen wie der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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