Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ **-9.2, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der am 26. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Messner durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. März 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* am 28. September 2025 in ** C* B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren, zu nötigen versucht, indem er gegen die Scheibe eines Fensters der Wohnung klopfte und angab: „Ich werde dich umbringen, ich werde dir den Kopf einschlagen, ich werde dich erstechen, ich werde dich köpfen“, wobei er diese Äußerungen in serbischer Sprache tätigte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das einschlägig getrübte Vorleben, die Handlung zum Nachteil einer nahen Angehörigen und den raschen Rückfall erschwerend, mildernd den Umstand, dass es beim Versuch blieb. Im Rahmen allgemeiner Erwägungen gewichtete es zudem die Tatbegehung während offener Probezeit aggravierend.
Gegen dieses Urteil und den Beschluss richten sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 9.1, 9), fristgerecht wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe ausgeführte Berufung (ON 14) sowie die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Angeklagten.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
In Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO moniert der Angeklagte zunächst, dass das Erstgericht ihn unter Verletzung der nach § 6 Abs 2 StPO gebotenen Manuduktionspflicht nicht zur Antragstellung auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis seiner Zurechnungsunfähigkeit angeleitet bzw diesen von Amts wegen einzuholen gehabt hätte.
Aus § 6 Abs 2 erster Satz StPO wird die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden abgeleitet, den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren, wo dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, er in seiner konkreten Situation aber Anleitung braucht. Voraussetzung für die Aktualisierung dieser Manuduktionspflicht ist jedoch ein hinreichendes Faktensubstrat, das aus den Akten hervorgeht, von den Beteiligten vorgebracht wird oder in der Verhandlung hervorkommt und das für eine bestimmte Prozesshandlung Anlass gibt ( Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 166). Dem Gericht obliegt es jedoch nicht, dem unvertretenen Angeklagten eine Handhabe für seine materielle Verteidigung zu geben, sondern es ist bloß verhalten, ihn über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren (RIS-Justiz RS0096346 [T2]).
Da jedoch aufgrund der Behauptung einer bipolaren Störung alleine nicht auf Zurechnungsunfähigkeit geschlossen werden kann und weitere Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB dem Akt nicht zu entnehmen sind, liegt weder der behauptete Verstoß gegen die Manuduktionspflicht vor, noch wäre das Erstgericht verhalten gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Soweit der Berufungswerber unter Anziehung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO moniert, dass die Aussagen der Zeugin C* B* in der Hauptverhandlung in sich widersprüchlich seien, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Nichtigkeitsgrund im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht releviert werden kann (§ 489 Abs 1 StPO).
Soweit das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen inhaltlich auch § 281 Abs 1 Z 5 StPO unterstellt werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass der zur Überzeugung des Tatrichters von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588). Diese beweiswürdigenden Erwägungen können – wenn sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich sind - nur mit einer Schuldberufung angefochten werden (aaO [T1]). Der den Verfahrensergebnissen zuerkannte Beweiswert, mithin auch die einer Zeugin zugebilligte Glaubwürdigkeit, ist einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge entzogen (aaO [T3]).
Auch die Berufung wegen Schuld überzeugt nicht.
Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und hat nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte es sich mit der Verantwortung des Angeklagten, der den Tatvorwurf zur Gänze bestritt, lebensnah auseinander und sprach dieser-insbesondere vor dem Hintergrund der belastenden und für glaubwürdig befundenen Aussage der Zeugin C* B* - in nicht zu beanstandender Weise als bloße Schutzbehauptung die Glaubwürdigkeit ab.
Dieser schlüssigen Beweiswürdigung hat der Rechtsmittelwerber nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er durch Verweis auf einzelne Aussagebestandteile lediglich pauschal die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellt, ohne dabei auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe einzugehen.
Der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Zu dem im Rechtsmittelverfahren gestellten Beweisantrag des Angeklagten „auf Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Unzurechnungsfähigkeit bzw mangelnden Schuldfähigkeit“ ist festzuhalten, dass dieser nicht den Vorgaben des § 55 StPO entspricht und zudem auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt. Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel darüber voraus, dass der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (RIS-Justiz RS0097641 [insb T15]), was gegenständlich nicht der Fall ist.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet und dabei insbesondere auch ins Kalkül gezogen, dass der Angeklagte bei auch sonst getrübtem Vorleben in der Vergangenheit allein wegen Straftaten zum Nachteil von C* B* bereits drei Mal, zuletzt erst im März 2025, verurteilt wurde. Daraus ist klar ersichtlich, dass es schon aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls der Verhängung einer deutlich spürbaren Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dass bedingte Strafnachsichten dieses Ziel verfehlen, stellte der Berufungswerber bereits mehrfach unter Beweis.
Davon, dass die Tat nicht reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet war, ging das Erstgericht mangels gegenteiliger Feststellungen ohnehin aus und vermag dieser Umstand die begehrte Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe nicht zu begründen.
Aus denselben Gründen bestehen auch gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht keine Bedenken. Insbesondere angesichts der wiederholten neuerlichen Delinquenz gegen das gleiche Opfer ist jedenfalls davon auszugehen, dass es nunmehr zusätzlich auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht bedarf, um den Angeklagten zu einem normtreuen Leben zu bewegen.
Der Berufung war daher ebenso ein Erfolg zu versagen wie der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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