Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Bachmann&Bachmann Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, wegen EUR 13.564,03 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert EUR 18.564,03), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 2.10.2025, GZ **-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt ein Gasthaus in **. Der Vordereingang zu diesem Gasthaus ist über eine Stiege mit drei Stufen zu erreichen (Beil./A). Auf der rechten Seite des Stiegenaufgangs ist ein Handlauf angebracht.
Am 24.9.2021 stürzte die Klägerin die drei Stufen hinunter, und kam auf der Straße zu liegen. Sie erlitt bei diesem Unfall Verletzungen.
Mit der am 23.9.2024 eingelangten Klage begehrte die Klägerin EUR 13.564,03 näher aufgeschlüsselten Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 24.9.2021.
Sie brachte dazu stark zusammengefasst, und soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen vor, sie habe das Gasthaus der Beklagten zum Zweck einer Tischreservierung besuchen wollen, und sei vom rechten Ende des Gebäudes - von der dort befindlichen Fleischhauerei aus - zu dem dreistufigen Stiegenaufgang gegangen.
Der dort montierte Handlauf sei nicht baunormgerecht durchgängig bis zum Lokaleingang ausgeführt, sondern ende bereits nach der zweiten der drei Stufen. Die Klägerin habe den Handlauf daher nach der zweiten Stufe loslassen müssen, um die letzte Stufe zu betreten. Dabei habe sie das Gleichgewicht verloren, und sei die drei Stufen nach links abgestürzt.
Die Klägerin kenne die Beklagte bereits seit Jahrzehnten, weil schon die Eltern der Klägerin wiederholt im Gasthaus der Beklagten zu Gast gewesen seien; die Klägerin habe im Juli 1981 auch ihre Hochzeit in diesem Gasthaus gefeiert. Das zu kurze Geländer sei zwischen der Klägerin und der Beklagten schon wiederholt ein Thema gewesen; darauf angesprochen, warum kein zweites Geländer errichtet bzw dieses (montierte) Geländer nicht verlängert werde, habe die Beklagte immer wieder geantwortet, weil das nicht schön sei. In der Vergangenheit hätten sich sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter bei der Beklagten über die schwierige und riskante Auf- und Abgangssituation der Treppe beschwert, worauf die Beklagte geantwortet habe, die Anbringung eines längeren Handlaufs wäre „nicht schön“.
Die Beklagte habe daher durch den zu kurzen Handlauf eine Gefahrenlage geschaffen, die ihr bereits seit Jahren bekannt und bewusst gewesen sei und den Sturz der Klägerin verursacht habe.
Die Beklagte wandte stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, ihr Unternehmen verfüge über sämtliche notwendigen behördlichen Bewilligungen und erfülle sämtliche gesetzlichen Auflagen. Sie habe das Gasthaus im Jahr 2000 von ihren Eltern übernommen und sämtliche notwendigen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt. Zum Zeitpunkt der (behördlichen) Bewilligung des Gastlokals habe es noch keine Empfehlungen zur Ausstattung von Stiegenbereichen gegeben. Trotz jahrzehntelanger Nutzung sei es bis zum Unfall der Klägerin zu keinem Unfall im Stiegenbereich gekommen. Die Klägerin habe die Stiegenanlage unaufmerksam betreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 3-6 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, der Klägerin sei die ihr bekannte Möglichkeit offen gestanden, das Gasthaus durch den barrierefreien Hintereingang zu betreten. Die Wahl der Klägerin, den ihr beschwerlicheren Zugang zum Gasthaus zu nutzen, könne nicht zu Lasten der Beklagten ausschlagen. Da es an den Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch mangle, sei die Klage abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Berufung (Berufung Seite 2, 3) vermisst zunächst unter dem Berufungsgrund einer Tatsachenrüge folgende zusätzliche Feststellungen:
„ Dieser Stiegenfortsatz ist zu schmal ausgeführt, um dem Benutzer des Handlaufs ein stabiles Auftreten zu ermöglichen. Es ist daher eine Ausweichbewegung und ein großer Schritt hin zur Stufenmitte notwendig. “
Hilfsweise (Berufung Seite 3) wird das Fehlen dieser Feststellungen auch als rechtlicher Feststellungsmangel gerügt.
1.2.Da hier keine vom Erstgericht getroffene Feststellung bekämpft und auch keine eine solche ersetzende Ersatzfeststellung gefordert wird, kommt eine Tatsachenrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (RS0041835).
1.3. Entgegen der Berufung (Berufung Seite 3) hat die Klägerin in erster Instanz ein Vorbringen, dass der Stiegenfortsatz zu schmal ausgeführt sei, um dem Benutzer des Handlaufs ein stabiles Auftreten zu ermöglichen, weshalb eine Ausweichbewegung und ein großer Schritt hin zur Stufenmitte notwendig sei, so nicht erstattet.
Insbesondere in der Tagsatzung vom 15.9.2005 (Protokoll ON 18), auf welche sich die Berufung bezieht (Berufung Seite 3), erstattete die Klagevertreterin lediglich das Vorbringen, in Beil./1 sei ein Gesimse auf der rechten Seite, aber auch auf der linken Seite, zusätzlich zur ganz schmalen Stufenbreite auf der Verlängerung der dritten Stufe ersichtlich, die das Betreten dieser Stufe, wenn man von der rechten Seite komme, unmöglich mache, sodass daraus eine noch größere Gefahrenquelle geschaffen sei.
Bei der von der Berufung vermissten zusätzlichen Feststellung handelt es sich daher um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung. Dieser fehlt es aber ohnehin an rechtlicher Relevanz, wozu auf die weitere Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird.
2. Zur sonstigen Rechtsrüge:
2.1. Die Berufung (Berufung Seiten 3, 4) vertritt im Übrigen erkennbar den Standpunkt, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin (vor-)vertragliche Schutz- bzw Verkehrssicherungspflichten verletzt.
2.2. Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
Ein Gastwirt muss – gleichgültig, ob aus dem Titel einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht oder einer (vor-)vertraglichen Schutzpflicht - die Zugänge zu seinem Lokal im Rahmen des ihm Zumutbaren in einem gefahrlosen Zustand halten (RS0023554 [T3]).
Der Umfang der Sicherungspflicht hängt allerdings immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob und gegebenenfalls inwiefern dem Schutzberechtigten selbst eine Gefahr erkennbar sein konnte, und er dieser Gefahr selbst begegnen konnte (RS0023397 [T10]; 6 Ob 71/01m). Der (grundsätzlich) schutzberechtigte Verkehrsteilnehmer hat nach der Rechtsprechung ihm erkennbaren Gefahren auszuweichen (6 Ob 71/01m, 7 Ob 113/13p), und dies hat umso mehr dann zu gelten, wenn ihm die (vermeintliche) Gefahr ex ante nicht bloß erkennbar, sondern sogar bereits tatsächlich bekannt war (vgl etwa 6 Ob 71/01m, 7 Ob 113/13p). Die Sicherungspflicht darf nach stRSpr nämlich nicht überspannt werden, um nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Erfolgshaftung zu gelangen (RS0022778 [T10, T33], RS0023487 [T17]).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entfällt eine (Verkehrs-)Sicherungspflicht dann zu Gänze, wenn sich jemand selbst vor ihr schützen kann, weil sie für ihn ex ante leicht erkennbar ist, oder sie ihm ex ante bereits tatsächlich bekannt ist (RS0114360, 6 Ob 71/01m, 7 Ob 113/13p).
2.3. Im vorliegenden Fall brachte die Klägerin allerdings in erster Istanz selbst – von der Beklagten nicht konkret bestritten, und daher im Ergebnis außer Streit stehend – vor, bereits in der Vergangenheit hätten sich sowohl sie selbst als auch ihr Mutter bei der Beklagten über die wegen des zu kurzen Geländers schwierige und riskante Auf- und Abgangssituation seit Jahren wiederholt beschwert, und sie auf die dadurch bestehende Gefahrensituation hingewiesen (Seite 3 im Schriftsatz ON 5; Seiten 5 und 7 im Schriftsatz ON 8).
In der Berufung (Berufung Seite 3) weist die Klägerin ausdrücklich auf dieses Vorbringen hin, und führt aus, die Beklagte sei (von ihr) mehrfach auf die Gefahrensituation in Ansehung der letzten Stufe des Treppenaufstiegs wegen keiner Sicherung mehr durch den Handlauf hingewiesen worden.
Daraus folgt, dass der Klägerin bereits lange Zeit vor ihrem Sturz vom 24.9.2021 – nämlich sogar schon seit Jahren – die Gefahr eines Gleichgewichtsverlustes bzw eines Sturzes bei der Benützung des Handlaufs bekannt und bewusst war.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts kannte die Klägerin zum Unfallszeitpunkt auch bereits die alternativ bestehende Möglichkeit, das Gasthaus der Beklagten über den Hintereingang eben und ohne Stufen („barrierefrei“) zu betreten, und bestand für sie außerdem naturgemäß auch die weitere alternative Möglichkeit, die in Rede stehende Stiege frontal zur Eingangstür gewandt von vorne anstatt von der rechten Seite aus hinaufzusteigen. Es bestanden daher für sie zwei ihr bekannte Alternativmöglichkeiten, um der Benützung des ihrer Ansicht nach gefährlichen Aufstiegs von der rechten Seite aus mit Benützung des Handlaufs auszuweichen (vgl 7 Ob 113/13p [alternativer Weg]).
Die Klägerin hätte daher der ihr bekannten Gefahr selbst ausweichen, und einen alternativen Zugang zum Gasthaus der Beklagten wählen können. Nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung entfällt ihr gegenüber daher eine Sicherungspflicht der Beklagten.
Was die von der Berufung vermisste Feststellung zu den mehrfachen Hinweisen gegenüber der Beklagten betrifft, wird auf die bisherigen Ausführungen zum insofern außer Streit stehenden Sachverhalt verwiesen.
2.4. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, sondern das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist.
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