Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 8. Jänner 2026, GZ **-45.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und dessen Verteidigers Mag. Maximilian Lohsmann durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden Urteils wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige B* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls „teils“ durch Einbruch (siehe aber Ratzin WK² StGB § 29 Rz 10) nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde, bewegliche Sachen weggenommen beziehungsweise wegzunehmen versucht, und zwar
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* als Mittäter am 15. November 2025 in ** durch Einbruch Gewahrsamsträgern des C* diverse Elektrogeräte, indem sie den Zaun überkletterten und den Zaun dafür auch verbogen und beschädigten und schon Diebesgut neben dem Areal zum Abtransport bereitgestellt hatten;
B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgter D* durch Einschleichdiebstähle (ON 27)
1. am 6. Juli 2025 in ** Gewahrsamsträgern der Familie E* Schmuck und andere Wertgegenstände, indem sie durch das unversperrte, rückseitige Scheunentor auf das landwirtschaftliche Anwesen der Genannten gelangten, sodann das unversperrte Wohnhaus betraten und die Zimmer nach Diebesgut durchsuchten und auch bereits zahlreichen Schmuck zum Abtransport bereit gelegt hatten, wobei es beim Versuch blieb, da sie auf frischer Tat betreten wurden;
2. am 31. Juli 2025 in ** zum Nachteil der Familie F* Diebesgut im Wert von 590 Euro, indem sie durch den Kuhstall bzw die unversperrte Rückseite des Grundstücks den Innenhof des landwirtschaftlichen Anwesens der Genannten betraten, sodann das unversperrte Wohngebäude betraten und Bargeld in der Höhe von 590 Euro aus zwei Geldbörsen mit sich nahmen.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Einreise eigens zur Deliktsbegehung sowie den Umstand, dass der Zweitangeklagte in Häuser eintrat, wo Bewohner anwesend waren, als mildernd hingegen das (ergänze: reumütige) Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung als „volle Berufung“ angemeldete (ON 45.4, 12) und daher als mit vollem Anfechtungswillen anzusehende Berufung des Angeklagten, die inhaltlich bloß in den Punkten Schuld und Strafe ausgeführt wurde (ON 55).
Die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch bei ihrer Ausführung erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht im Recht.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit umfassender Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Dabei konnte sie sich auf die im Wesentlichen umfassend geständige Verantwortung des Berufungswerbers (ON 45.4, 5) in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungsergebnissen (zu Punkt A./ im Wesentlichen ON 2, zu B./ ON 27) stützen. Die Feststellungen zur inneren Tatseite konnte die Erstrichterin zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Ausdrücklich bekämpft werden in der Berufung bloß die auf gewerbsmäßige Tendenz gerichteten Feststellungen (US 6 oben). Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schadenssumme, insbesondere das Diebesgut zu Faktum A./, sehr geringen Wertes war und keine Absicht auf ein fortlaufendes, 400 Euro monatlich übersteigendes Einkommen erkennen lasse. Demgegenüber weist das Erstgericht zutreffend auf die erhebliche finanzielle Belastung des B* durch neun Sorgepflichten hin (ON 18.3), was die Motivationslage des Angeklagten deutlich unterstreicht. Darüber hinaus muss dieser ein massiv getrübtes Vorleben gegen sich gelten lassen. Da der Angeklagte offensichtlich seinen Lebensunterhalt zu einem großen Teil aus derartigen Straftaten bestreitet, konnte trotz der letztlich in den konkreten Fällen nur relativ geringen Beute bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass er (zumindest) ein regelmäßiges Einkommen von monatlich mehr als 400 Euro anstrebte. In rechtlicher Hinsicht ist es im Übrigen ohne Belang, ob der Täter seine Absicht, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen nicht verwirklicht oder allenfalls sogar einen Verlust erleidet. Maßgebliches Kriterium ist nämlich die beabsichtigte Einkommenserzielung ( Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 70 Rz 13).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe:
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt der Milderungsgrund der Beteiligung nur in untergeordneter Weise (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) nur bei einem Verhalten vor, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 16). Im konkreten Fall war der Angeklagte bei allen Fakten selbst am Tatort anwesend und setzte mehrere unmittelbare Wegnahmehandlungen, was mit tatsächlich untergeordneten Tatbeteiligungen wie etwa das dem Leisten bloßer Aufpasserdienste nicht vergleichbar ist.
Der Umstand, dass die Taten teilweise durch Einschleichen in Wohnstätten begangen wurden, bestimmt nicht die Strafdrohung, sodass dies ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden kann. Weiters ist die in der Berufung geltend gemachte bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung kein Milderungsgrund ( RiffelaaO § 34 Rz 33). Schließlich ist gemäß § 35 StGB ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Drogenkonsum wird aber grundsätzlich schon im Hinblick auf dessen grundsätzliche Strafbarkeit als vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB gewertet ( Riffel aaO § 35 Rz 4).
Insgesamt hat das Erstgericht bei einer Strafbefugnis von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe mit den gefundenen achtzehn Monaten die Höchststrafe ohnehin nur zu einem Drittel ausgeschöpft, wodurch sich der Angeklagte in Anbetracht seines massiv einschlägig getrübten Vorlebens nicht beschwert erachten kann. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht war aufgrund des Vorlebens des Angeklagten ausgeschlossen.
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