Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 2. Dezember 2025, GZ **-26.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Mag. Martin Führer am 25. März 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 5. Mai 2025 wurde der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./A./), des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (I./B./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (ON 17.3).
In teilweiser Stattgebung einer dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen Schuld sowie aus deren Anlass wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Schuldspruch I./A./ sowie auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der weiteren Berufung des Angeklagten wegen Schuld wurde nicht Folge gegeben (Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Oktober 2025, AZ 20 Bs 180/25d, ON 22.3).
Im zweiten Rechtsgang wurde A* mit dem nunmehr angefochtenen Urteil von dem verbleibenden Vorwurf (im Umfang der Aufhebung durch das Oberlandesgericht Wien) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Unter Zugrundelegung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche aufgrund des Urteils vom 5. Mai 2025 wurde A* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** durch die wahrheitswidrige Behauptung,
1. BezInsp B* habe ihn im Dezember 2023 bzw danach sechs Tage lang ohne die Möglichkeit zu Duschen sowie ohne Gewährung eines Aufenthalts im Freien in seinem Haftraum eingesperrt und 2. BezInsp C* hätte ihn zum Unterschreiben der Niederschrift vom 21. Feber 2024 über die Verkündung eines Bescheides gezwungen, indem man drohte man „würde die Scheiße aus ihm rausprügeln“ wenn er nicht unterschreibt,
I. in seinem am 22. August 2024 eingegangenen Schreiben an die Vollzugsdirektion andere Personen durch die oben angeführten Behauptungen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder Verletzung einer Amts-und Standespflicht mit einer teilweise ein Jahr übersteigenden Strafdrohung, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und zwar
[…]
B./ BezInsp C* des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 313 StGB
II./ am 18. Dezember 2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich in dem aufgrund seiner obigen Angaben eingeleiteten Ermittlungsverfahren ** der PI D*, durch Wiederholung der unter 1. und 2. dargestellten Behauptungen falsch ausgesagt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Begehung in der Strafhaft, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 26.3, 6) und rechtzeitig ausgeführte (ON 27) Berufung des Angeklagten wegen Strafe, worin eine Herabsetzung der Sanktion sowie (in der Berufungsverhandlung) eine bedingte Nachsicht begehrt wird.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe jedoch vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Entgegen dem Berufungsvorbringen, wonach die Begehung der Taten während der Strafhaft nicht als erschwerend zu werten sei, ist auszuführen, dass die Tatbegehung während aufrechter Strafhaft zwar keinen in § 33 StGB angeführten besonderen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch ist darin ein äußerst rascher Rückfall zu erblicken und erhellt aus der Begehung strafbarer Handlungen während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters (§ 32 Abs 2 StGB), welche die für die Strafzumessung heranzuziehende Schuld aggraviert. Dass den hier relevanten Schuldsprüchen „ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde“ liegt, wie in der Berufung vorgebracht, ist nicht von Bedeutung, weil der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB nicht zwischen Ideal-und Realkonkurrenz unterscheidet (siehe Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 2).
Insgesamt hat das Erstgericht mit der gefundenen Strafe von achtzehn Monaten eine Sanktion ausgemessen, die die mögliche Höchststrafe zur Hälfte ausschöpft. Dies ist im Hinblick auf die massive Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht zu beanstanden und die Strafe daher keiner Reduktion zugänglich. Aufgrund des schwer getrübten Vorlebens und der Tatbegehung während aufrechter Strafhaft kann auch eine positive Prognose im Sinne des § 43 Abs 1 StGB nicht mehr gestellt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden