Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider-Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2026, GZ B*-230, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen A* auf Absehen vom Strafvollzug gemäß § 4 StVG abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene montenegrinische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2024 (rechtskräftig am 15. Jänner 2025), GZ B*-179, jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I/), nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter und dritter Fall StGB (A/II/) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/III/) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde seit dem 9. Jänner 2023 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, die er derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg verbüßt. Das errechnete Strafende fällt auf den 9. Jänner 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 9. Jänner 2026 vor, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 9. Jänner 2027.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und an anderen Orten
A/ zwischen 2019 und Februar 2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, Marihuana, Methamphetamin und Heroin in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I/ anderen überlassen (Punkte a/ bis h/) und verschafft (Punkte i/ und k/), nämlich insgesamt 525 Gramm Kokain (210 Gramm Cocain Reinsubstanz), 8.400 Gramm Marihuana (386,4 Gramm THCA und 33,6 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz), 1.499,91 Gramm Methamphetamin (1.061,34 Gramm Reinsubstanz) und 203 Gramm Heroin (27,04 Gramm Heroin/Diacetylmorphin Reinsubstanz) im Urteil teils namentlich genannten Abnehmern, und zwar unter anderem
h/ am 12. August 2020 einem unbekannt gebliebenen Abnehmer 1.000 Gramm Methamphetamin (707,60 Gramm Reinsubstanz);
k/ am 14. Jänner 2021 einem unbekannt gebliebenen Abnehmer 5.000 Gramm Marihuana (230 Gramm THCA und 20 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz);
II/ ein- und ausgeführt, und zwar
a/ am 22. Jänner 2020 2.000 Gramm Marihuana (92 Gramm THCA und 8 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz), indem er einen unbekannten Täter dazu bestimmte, das Suchtgift von Tschechien nach ** zu bringen, und es einem abgesondert verfolgten weiteren Täter zum Zweck des Weitertransports nach Ungarn übergab;
b/ zwischen 11. und 12. August 2020 (die zu A/I/h/ genannten) 1.000 Gramm Methamphetamin (707,60 Gramm Reinsubstanz), indem er sie mit dem Pkw von Tschechien nach Österreich transportierte;
III/ anderen angeboten, nämlich insgesamt 1.020 Gramm Kokain (408 Gramm Cocain Reinsubtanz), 61.000 Gramm Marihuana (2.806 Gramm THCA und 244 Gramm Delta-9-THC Reinsubtanz) und 1.000 Gramm Methamphetamin (707,60 Gramm Reinsubstanz), und zwar unter anderem
a/4/ am 21. November 2020 einem namentlich genannten Abnehmer 12.000 Gramm Marihuana (552 Gramm THCA und 48 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz);
e/ am 14. Jänner 2021 einem unbekannten Abnehmer 45.000 Gramm Marihuana (2.070 Gramm THCA und 180 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz).
B/ am 13. November 2021 durch zumindest gewaltsames Aufdrücken einer Fensterverriegelung im Mehrparteienhaus in **, fremde Sachen beschädigt.
Bei der Strafzumessung wurde als mildernd lediglich das teilweise Geständnis (zum Vergehen der Sachbeschädigung) gewertet, erschwerend demgegenüber die einschlägigen Vorstrafen in Montenegro (siehe ON 32, 115, 135, 136), das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen sowie weiters das deutlich mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge (nämlich zumindest das 140-fache Überlassen, die 73-fache Ein-und Ausfuhr sowie das 180-fache Anbieten), den langen Tatzeitraum sowie den Kriminaltourismus.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. August 2023, AZ ** (ON 218), wurde die seitens des Justizministeriums von Montenegro mit Auslieferungsersuchen vom 20. Juni 2023 zu Nr. ** begehrte Auslieferung des A* zur Strafverfolgung der im Anklagevorschlag der Staatsanwaltschaft in ** vom 27. Jänner 2022 zu Kt. Nr. ** beschriebenen Tathandlungen unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität für zulässig erklärt und gemäß § 37 Z 2 ARHG die tatsächliche Übergabe bis zur Beendigung der Untersuchungshaft und allfällig daran anschließenden Strafhaft im gegenständlichen Verfahren aufgeschoben. Dem liegt zugrunde, A* habe am 15. Dezember 2020 in Montenegro einen Polizeibeamten angegriffen, indem er die Tür des Dienstwagens auf der Beifahrerseite öffnete, mit dem Oberkörper in den Innenraum des Dienstwagens eindrang und dabei beleidigende Worte und Drohungen aussprach, den Beamten im Brustbereich an der Uniform packte und schüttelte, ihn zu sich heranzog und mit der Faust zu schlagen versuchte (ON 2.9 im HSt-Akt). Dieses Delikt des Angriffs auf einen Beamten bei der Ausübung seiner Amtspflichten laut Art 376 Abs 3 iVm Abs 1 des Strafgesetzbuches von Montenegro weist eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf (ON 2.11 im HSt-Akt).
Einen vom Verurteilten am 19. August 2025 gestellten Antrag nach § 4 StVG (ON 216) hatte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. August 2025 (ON 219) abgewiesen, mit dem angefochtenen Beschluss (ON 230) hingegen bewilligte das Erstgericht einen neuerlichen Antrag des Verurteilten vom 21. November 2025 (ON 223) und sah gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug der oben genannten Freiheitsstrafe mit Wirkung der erfolgten Übergabe ab. In seiner Begründung stellte das Erstgericht fest, dass zwar trotz Änderung des § 46 StGB generalpräventive Gründe bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 StVG weiterhin maßgeblich seien, solche jedoch nicht gegen ein Vorgehen nach § 4 StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafe sprechen, weshalb die Auslieferung dem weiteren inländischen Strafvollzug vorzuziehen sei.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 232) kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 4 StVG ist vom Vollzug einer über einen Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das Absehen vom weiteren Vollzug ist bei Vorliegen der in § 4 StVG normierten Voraussetzungen obligatorisch und einzig und allein von Erfordernissen der Generalprävention abhängig. Nur wenn besondere generalpräventive Erwägungen einen zumindest teilweise unverzüglichen Vollzug erfordern, ist ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug unzulässig. Gedanken der Resozialisierung liegen § 4 StVG nicht zugrunde. Spezialpräventive Faktoren wie zB die Persönlichkeit des Täters, seine Vorstrafen oder Rückfallsgeneigtheit sowie soziale und familiäre Gründe im Bereich des Verurteilten haben außer Betracht zu bleiben (Pieber in WK² StVG § 4 Rz 12 mwN). Generalpräventive Erfordernisse sollen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus besonderen, im Einzelfall liegenden Gründen berücksichtigt werden, wobei primär hohe Freiheitsstrafen wegen schwerer Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde, die besonderes Aufsehen erregt oder die die Behörden besonders lange und intensiv auf den Plan gerufen haben, in Betracht kommen, wie zB erhebliche und mehrfache Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Pieber aao; siehe auch zB OLG Wien 17 Bs 292/24a). Bei der Prüfung der generalpräventiven Gründe ist die Höhe der im Inland verhängten Freiheitsstrafe einerseits gegen die im Ausland für den Verurteilten zu erwartende Strafe andererseits abzuwägen. Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher idR dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt (Pieber aao Rz 13 mwN).
Bei den dem A* rechtskräftig angelasteten, oben ausführlich dargestellten Verbrechen des Suchtgifthandels (mit harten „Drogen“ in weit übergroßer Menge über einen langen Zeitraum eingebettet in ein kriminelles Netzwerk) handelt es sich unzweifelhaft um gewichtige Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde und die die Behörden lange und intensiv auf den Plan gerufen haben. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickelt sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauches bieten hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten.
Hinzu kommt, dass im Zuge der Prüfung der generalpräventiven Gründe die Höhe der im Inland verhängten Freiheitsstrafe gegen die im Ausland für den Verurteilten zu erwartende Strafe abzuwägen ist. Bislang wurde A* in Montenegro zwar angeklagt, aber nicht verurteilt. Ob es überhaupt zu einer Verurteilung (wegen dieser über fünf Jahre zurückliegenden Tat) kommt und welche Strafe (allenfalls Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf vollzugsgegenständliche Verurteilung) verhängt wird, lässt sich nicht verlässlich beurteilen. Dazu war weiters zu erwägen (siehe hiezu bspw ON 32, ON 115, ON 136), dass die Vorstrafen des A* in Montenegro schon längere Zeit zurückliegen und-soweit überprüfbar-großteils bedingt nachgesehen wurden bzw Therapie statt Strafe gewährt wurde, sodass auch bei gegenständlichem Vorfall nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist, die auch nur annähernd den Strafrest von knapp drei Jahren erreicht.
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher auch mit Blick auf die im Ausland drohende Strafe außer Reichweite; doch bietet sich (siehe auch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, ON 225) eine neuerliche Antragstellung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe an (wiewohl die Staatsanwaltschaft zumindest am 25. August 2025-siehe ON 217-noch die Absicht hatte, nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe einen Antrag auf Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG zu stellen).
Der Einschätzung des erkennenden Senats vermag der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 16. März 2026 (ON 5 im Bs-Akt) nichts entgegenzuhalten, verweist er doch nur darauf, Österreich nie mehr betreten zu wollen, und dass ihn in Montenegro eine Strafe von ein bis fünf Jahren erwarte.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Antrag des A* nach § 4 StVG abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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