Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzender, den Richter MMag. Popelka und den Kommerzialrat Mag. Sertic in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Sabine Barbach, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 11.969,45 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.10.2025, GZ **-26, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 20.7.2022 erwarben der Kläger und seine Ehefrau D* B* von der E* GmbH ein Fahrzeug des Typs ** zu einem Preis von EUR 44.790 incl USt und Nova. Zur Finanzierung übergaben sie ein Fahrzeug, das mit EUR 17.000 bewertet und dem Kaufpreis angerechnet wurde.
Zur Finanzierung schlossen der Kläger und seine Gattin als Leasingnehmer mit der Beklagten als Leasinggeber am 26.7.2022 einen Leasingvertrag (./1) ab, der auszugsweise wie folgt lautet:
„[…] Besondere Bestimmungen: […]
Vertragsdauer: unbestimmt, Grundleasingdauer 48 Monate
km-Leistung p.a.: 20.000 km
Kaufpreis (Barzahlungspreis) (inkl. 20 % USt.) EUR 44.790,00
Restwert inkl. 20 % USt. *) EUR 15.000,00
Kaution abnehmend: EUR 17.000,00
Leasingentgelt exkl. USt. EUR 577,11
+ 20 % USt. EUR 115,42
Leasingentgelt inkl. USt. EUR 692,53
- anteilige Kaution abn. EUR 354,17
Zahlung pro Monat: EUR 338,37
Einmalige Bearbeitungs-/Vertragserrichtungsgebühr inkl. 20 % USt. EUR 130,79 […]“
Nach Punkt 5.3 der vereinbarten AGB tritt die Leasinggeberin dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus Mangelhaftigkeit des Leasingsobjekts gegenüber dem Lieferanten ab.
Die E* GmbH übergab dem Kläger das Fahrzeug am 26.7.2022.
Nachdem bereits im Juli 2022 ein Schaden aufgetreten war, wurde im Mai 2023 neuerlich ein Defekt am Fahrzeug festgestellt und von einem Dritten repariert.
Wegen des neuerlichen Defekts erklärten der Kläger und D* B* mit Schreiben vom 30.6.2023 (./G) sowie ihr damaliger Vertreter in ihrem Namen mit E-Mail vom 20.10.2023 (./B, Seite 3f) gegenüber der E* GmbH die Auflösung des Kaufvertrags vom 20.7.2022 und forderten sie jeweils mit dem Betreff „Wandlung des Kaufvertrags“ unter anderem zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, konkret zur Zug-um-Zug Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Rücküberweisung des Kaufpreises abzüglich Benützungsentgelt, auf.
Nach Verhandlungen zwischen dem namens des Klägers und seiner Gattin einschreitenden F* B* (ihres Sohnes) und der E* GmbH (deren Ergebnis im Berufungsverfahren strittig ist), nahm die Beklagte eine Abrechnung des Leasingvertrags vor, wobei sie die noch offenen Leasingraten für die Restlaufzeit des Vertrags abzinste, und übermittelte F* B* auf Basis dieser Abrechnung ein vorausgefülltes Formular mit dem Titel „Ersuchen um einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung“. Der Kläger und D* B* hatten bis zum darin angeführten Auflösungsstichtag (30.11.2023) 16 Leasingraten in der vereinbarten Höhe an die Beklagte geleistet. Der Kläger und D* B* unterzeichneten das Formular am 23.11.2023 und übermittelten es der Beklagten.
Das Schreiben lautet auszugsweise (Beil./E, 5 f):
„[…] Sie verwalten meinen/unseren im Betreff angeführten, mit der C* GmbH geschlossenen Leasingvertrag. Ich/wir ersuche(n) um einvernehmliche vorzeitige Auflösung dieses Vertrages zu folgenden Bedingungen:
1. Auflösungsstichtag: 30.11.2023
Das/Die Leasingobjekt(e) wird/werden angekauft/übernommen von:
Firma
E* GmbH […]
Auflösungswert Inkl. USt. (= Einzahlungsbetrag): € 25.805,69
In dem oben angeführten Betrag sind Bearbeitungskosten in der Höhe von € 120,00 eingerechnet.
Das/Die Leasingobjekt(e) wird/werden angekauft/übernommen von einem/mehreren vom Leasingnehmer namhaft gemachten Käufer(n)/Übemehmer(n) zum Kaufpreis/Übernahmewert inkl. USt.: € 36.250,00
Restguthaben aus der Endabrechnung € 10.444,31 […]“
D* B* trat dem Kläger ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag zum Inkasso ab.
Der Kläger begehrt eine Zahlung in Höhe der Summe der geleisteten Leasingentgelte von 16 x EUR 692,53 zuzüglich der Bearbeitungsgebühr von EUR 120 und des Mindererlöses von EUR 768,97, die die Beklagte bei Ermittlung des Auszahlungsbetrags verrechnete. Der Kläger und seine Ehefrau hätten die Wandlung des Kaufvertrags erklärt. Dadurch sei die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag und somit für die Forderung der Leasingentgelte weggefallen.
Die Beklagte bestritt, dass es sich bei dem Verkauf des Kfz an die E* GmbH um eine Wandlung des ursprünglichen Kaufvertrags gehandelt habe. Der Kläger habe auch keine Wandlung des Vertrags geltend gemacht oder bekanntgegeben, sondern um einvernehmliche Auflösung des Leasingvertrags ersucht. Ebenso werde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Wandlung des Kaufvertrags vorgelegen seien. Für den Fall, dass tatsächlich eine Wandlung des Vertrages durchgeführt worden sein sollte bzw die Voraussetzungen hierfür vorgelegen sein sollten, wandte die Beklagte eine Gegenforderung von EUR 8.450 (Schadenersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Informationspflicht) ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs gekürzt wiedergegebenen und die weiteren, auf den Seiten 3 bis 8 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus: Nach den Feststellungen hätten der Kläger und D* B* zunächst gegenüber der E* GmbH die Auflösung des Kaufvertrags geltend gemacht, was die E* GmbH nicht akzeptiert habe. Die Beklagte hätten sie darüber nicht informiert. Eine Einigung sei allerdings insofern zustande gekommen, als der Kläger und D* B* in weiterer Folge mit der E* GmbH den Rückkauf des Fahrzeugs und mit der Beklagten die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrags vereinbart hätten. Eine Parteienübereinkunft zwischen der E* GmbH und dem Kläger über die (rückwirkende) Auflösung des Kaufvertrags sei hingegen nicht vorgelegen. Dem Standpunkt des Klägers, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Klagsforderung verpflichtet, weil die Auflösung des Kaufvertrags mit der E* GmbH zur Beendigung des Leasingvertrags mit der Beklagten geführt habe, sei daher nicht zu folgen. Darüber hinaus scheitere eine Rückabwicklung bereits aus dem Grund, dass der Kläger und D* B* mit der Beklagten einvernehmlich über die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags übereingekommen seien. Der Vereinbarung sei eine Abrechnung der Beklagten zugrunde gelegen, diese habe das darin errechnete Guthaben ausgezahlt. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Leasingraten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge :
1.1 Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen (Hervorhebungen durch das Berufungsgericht):
„ Die E* GmbH akzeptierte die Auflösung des Kaufvertrags nicht. In weiterer Folge korrespondierte F* B* für den Kläger und D* B* mit dem Geschäftsführer der E* GmbH, Mag. G*, MA, und erzielte – anstelle der ursprünglich vom Kläger und D* B* einseitig erklärten rückwirkenden Auflösung – eine Einigung über den Rückkauf des Fahrzeugs. Demnach sollte die E* GmbH das Fahrzeug gegen eine Rückzahlung von EUR 36.250,-- zurücknehmen.
F* B* informierte die Beklagte von der mit der E* GmbH erzielten Einigung mit E-Mail vom 14.11.2023. In dieser Mitteilung beklagte er außerdem, dass seine Familie dennoch die Zinsen tragen müsse. Er teilte mit, dass er sich bezüglich der Zinsen noch um eine Einigung mit der E* GmbH bemühen würde und ersuchte die Beklagte gleichzeitig darum, nicht die gesamten Zinsen bei der Endabrechnung zu berücksichtigen (./A, S 3).
Zuvor war die Beklagte nicht in die Verhandlungen zwischen F* B* (im Namen des Klägers und von D* B*) und der E* GmbH involviert. Weder der Kläger, noch F* B*, D* B* oder die E* GmbH informierten die Beklagte von dem ursprünglichen Auflösungsbegehren des Klägers und von D* B*.
Die E* GmbH nahm das Fahrzeug am 16.11.2023 zu einem Übernahmepreis von EUR 36.250,-- vom Kläger und D* B* zurück (./H).
In weiterer Folge schloss die E* GmbH als Käuferin mit der Beklagten als Verkäuferin am 21.11.2023 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 36.250,-- inkl 20 % USt ab (./2).
Die Beklagte akzeptierte das „Ersuchen um einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung“ des Klägers und D* B* und veranlasste die Rückerstattung des Guthabens in Höhe von EUR 10.444,31 an D* B* (./E, S 3).“
Er begehrt folgende Ersatzfeststellungen (Hervorhebungen durch das Berufungsgericht):
„ Die E* GmbH akzeptierte die Auflösung des Kaufvertrags. In weiterer Folge wurde das KFZ von der E* GmbH zurückgenommen und der Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsentgeltes – konkret EUR 36.250,-- an die Kläger ausbezahlt. F* B* informierte die Beklagte von der einseitigen Auflösung des Kaufvertrages .
Zuvor war die Beklagte nicht in die Verhandlungen zwischen F* B* (im Namen des Klägers und von D* B*) und der E* GmbH involviert. Weder der Kläger noch F* B*, D* B* oder die E* GmbH informierten die Beklagte von der einseitigen Auflösung des Kaufvertrages des Klägers und von D* B*. Dies wurde mit E-Mail vom 14.11.2023 und folgend mit Schreiben vom 29.12.2023 (Beilage ./F) nachgeholt.
Zwischen der beklagten Partei und dem E* kam kein Kaufvertrag zustande. Der Kläger und seine Ehefrau haben Beilage ./E, S 5 unterschrieben, da sie geglaubt haben, das Schreiben unterschreiben zu müssen, um den Kaufpreis rückerstattet zu bekommen. Der Kläger forderte die Rückzahlung der von der beklagten Partei zu Unrecht einbehaltenen Leasingentgelte gegenüber der beklagten Partei.“
1.2 Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn (ua) klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Feststellungen stattdessen begehrt werden (vgl RS0041835 [T4]).
Die Beweisrüge lässt eine in diesem Sinn zu fordernde klare Gegenüberstellung von bekämpften Feststellungen und hierzu im Widerspruch stehenden Ersatzfeststellungen vermissen. Vielmehr wird einer längeren Passage der Urteilsfeststellungen pauschal ein gewünschter Sachverhalt gegenübergestellt, der teilweise nicht erkennbar strittig ist und teilweise – was einer erfolgreichen Beweisrüge entgegensteht (vgl RI0100145) – Themen betrifft, zu denen das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, so zum subjektiven Erklärungsbewusstsein des Klägers und seiner Gattin und zu späteren Schreiben an die Beklagte.
Das Berufungsgericht geht dennoch inhaltlich auf die Beweisrüge ein, soweit ihre Zielrichtung erkennbar ist.
1.3 Strittig ist, ob F* B* (der Sohn des Klägers, der namens seiner Eltern handelte) mit der E* GmbH eine Einigung über den Rückkauf des Fahrzeugs erzielte oder ob die E* GmbH die zunächst einseitig erklärte Vertragsauflösung akzeptierte.
F* B* sagte aus, die Geschäftsführung des E* habe gesagt, sie würden die Rückabwicklung „akzeptieren“, die Rückabwicklung gehe „in Ordnung“ (ON 19.2, Seite 9). Das Erstgericht erachtete diese Darstellung in Zusammenschau der Beweisergebnisse nicht als glaubhaft, wobei es insbesondere aus dem an die Beklagte gerichteten Ersuchen um einvernehmliche Vertragsauflösung ./E, Seite 5 f, und dem E-Mail des Zeugen F* B* ./A, Seite 3, auf die im Einklang damit stehende festgestellte Vereinbarung zurückschloss (Urteil Seite 10 f).
1.4 Die von der Berufung dagegen vorgebrachten Argumente erschüttern die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht.
Die Berufung wirft dem Erstgericht vor, es habe außer Acht gelassen, dass die „Klagsseite“ weder juristisch gebildet noch der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei.
Das Erstgericht hat den Zeugen F* B* (der mit dem Lieferanten verhandelte und das Formular ./E, Seite 5 f, seinen Eltern vorlegte, vgl ON 19.2, Seite 9) unmittelbar vernommen, konnte sich also ein Bild davon machen, ob er in der Lage war, das Formular ausreichend zu verstehen. Unter Berücksichtigung der Formulierung des vom Zeugen stammenden E-Mails ./A, Seite 3, und des Umstandes, dass der Zeuge als Immobilienmakler tätig ist (siehe ON 19.2, Seite 6), bestehen dagegen jedenfalls keine Bedenken. Inwieweit der Kläger selbst über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, ist nicht entscheidend für die Frage, was sein Sohn mit dem Geschäftsführer des Lieferanten besprach.
Angesichts der Gestaltung der Urkunde ./E, Seite 5, ist nachvollziehbar, dass sich das Erstgericht nicht von der Aussage F* B*s überzeugen ließ, wonach er die Bezeichnung des Formulars („Ersuchen um einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung“) übersehen habe (Urteil Seite 10; vgl ON 19.2, Seite 9).
Dass von Seiten des Klägers zunächst eine einseitige Vertragsauflösung erklärt wurde (./G, ./B, Seite 3 f) nahm das Erstgericht ohnedies an. Dass aber der Lieferant zumindest zunächst eine Rückabwicklung nicht akzeptierten, hat F* B* selbst ausgesagt (ON 19.2, Seite 8). Aus dem „KFZ-Übernahmevertrag“ (./H) lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts ableiten.
Die Berufung wendet ein, dass mangels Vernehmung des Geschäftsführers des E* kein unmittelbares Beweisergebnis vorliege, das die Aussage des Zeugen F* B* widerlegen würde. Es besteht aber keine Beweisregel, wonach eine Zeugenaussage nur durch einen anderen Personalbeweis widerlegt werden könne. Wenn das Erstgericht auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse die Aussage des Zeugen nach den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung späterer Erklärungen, für unplausibel hielt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es wäre dem Kläger freigestanden, die Vernehmung des Geschäftsführers der E* GmbH zu beantragen; einen Verfahrensmangel rügt er aber ohnedies nicht.
Soweit die Berufung releviert, die E* GmbH habe mit dem Kläger keinen neuen Vertrag über den Rückkauf abgeschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das Fahrzeug in ihr Eigentum übernommen hatte (siehe Urteil Seite 8), sodass es an ihr lag, als Verkäuferin aufzutreten.
Dass der den Briefkopf der Beklagten aufweisende und von dieser im Verfahren vorgelegte Vertrag über den Rückkauf (./2) in der vorgelegten Form nur die Unterschrift der E* GmbH als Käufer und nicht auch jene der Beklagten als Verkäufer aufweist, brauchte das Erstgericht nach den Umständen nicht zum Anlass zu nehmen, um an einer entsprechenden Einigung zwischen den Vertragsparteien zu zweifeln, zumal sich der Rückverkauf auch aus der Aussage der Zeugin Mag. H* ergibt (siehe ON 23.4, Seite 3).
Dass es – wie der Kläger meint – ganz allgemein Fälle gibt, in denen Dokumente unterschrieben werden, die mündlich Besprochenes nicht richtig wiedergeben, ist nicht zu bestreiten. Es ist jedoch auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht – in gebotener Zusammenschau der Beweisergebnisse und unter Berücksichtigung des in unmittelbarer Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindrucks – hier nicht von einem solchen Fall ausging.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1 Die Berufung argumentiert, auf den Kaufvertrag seien die Bestimmungen des VGG anzuwenden. Gemäß § 15 Abs 1 VGG sei zur Vertragsauflösung die einfache Erklärung des Verbrauchers ausreichend. Der Kläger habe mit Schreiben vom 30.6.2023 (./G) und E-Mail vom 20.10.2023 (./B, Seite 3 f) die Auflösung des Kaufvertrags erklärt. Damit sei die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags weggefallen, weshalb die Leasingentgelte nicht mehr vom Kläger geschuldet würden.
2.2 Hintergrund der Argumentation des Klägers ist jene Rechtsprechung, wonach im Fall der Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen wird (RS0018511), dies aber erst dann, wenn entweder der Leasinggeber (und Käufer der geleasten Sache) der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung des Leasingnehmers (als Zessionar) zustimmt oder, mangels einer solchen Zustimmung, die außergerichtliche Wandlungsvereinbarung der materiellen Rechtslage entspricht, somit die Wandlung auch durch ein Gerichtsurteil hätte erwirkt werden können (RS0041460).
Das Erstgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich das Gestaltungsrecht auf gänzliche Aufhebung des Vertrags noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache vollziehe, es bedürfe hierzu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtssache mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestalte (RS0018814; RS0018599 [T5]).
Der Kläger releviert, dass sich diese Rsp auf das „Gewährleistungsrecht alt“ beziehe. Er verweist auf die Gesetzesmaterialien zu § 15 VGG, wonach der Verbraucher den Vertrag – anders als bisher in § 933 Abs 1 ABGB vorgesehen – durch einfache Erklärung zur Auflösung bringen kann.
2.3 Die Möglichkeit, den Gewährleistungsanspruch auf Vertragsbeendigung auch außergerichtlich durch einseitige Erklärung geltend zu machen, wurde ohnedies als allgemeine Regel ins ABGB übernommen (vgl Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03§ 933 Rz 19), sodass es auf die Frage der Anwendbarkeit des VGG nicht ankommt. Die Rechtswirkung der Vertragsauflösung tritt freilich nur dann ein, wenn der Übernehmer zur Auflösung berechtigt ist (vgl ErlRV 949 Blg 27. GP 30).
2.4 Darauf, ob der Kläger und seine Gattin zunächst wirksam die Auflösung des Kaufvertrags erklärten, kommt es hier aber nicht an. Nach den Feststellungen hat F* B* für den Kläger und dessen Gattin mit dem Lieferanten anstelle der ursprünglich einseitig erklärten rückwirkenden Auflösung eine Einigung über den Rückkauf des Fahrzeugs erzielt (Urteil Seite 6), woraufhin die Beklagte als Eigentümer mit dem Lieferanten einen entsprechenden Kaufvertrag (./2) abschloss. Die namens des Klägers und seiner Gattin mit dem Lieferanten erzielte Einigung impliziert aber die einvernehmliche Rücknahme allfällig zuvor erfolgter Auflösungserklärungen, weil der Rückkauf die Wirksamkeit des Kaufs voraussetzt.
2.5 Aber selbst wenn eine wirksame Auflösung des Kaufvertrags erfolgt wäre, führte dies nicht zu den vom Kläger begehrten Rechtsfolgen:
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist (gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen) nur als letztes Mittel heranzuziehen (RS0017454). Hier haben die Streitteile eine vertragliche Regelung zur vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung des Leasingvertrags getroffen und die Rechtsfolgen dieser Auflösung explizit geregelt (./E, Seite 5 f). Angesichts dieser Regelung ist nicht auf die (nur subsidiär abwendbaren) Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugreifen.
Dass und gegebenenfalls weshalb die zwischen den Streitteilen getroffene Auflösungsvereinbarung unwirksam sein sollte, hat der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht; er führt hierzu im Übrigen auch keine Rechtsrüge aus.
Die Berufung ist somit nicht erfolgreich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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