Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. Februar 2026, GZ ** - 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
A* wird mit seiner Beschwerde auf die Kassation verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßte zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Freiheitsstrafe von vier Monaten (ON 2.2), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung und die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 6) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 12. Juli 2026 (ON 2.2, 1). Der Vollzug von drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB) sowie der Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) fallen beide auf den 12. Juni 2026, sodass im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB vorlagen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. April 2026 lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 12. Juni 2026 – mangels Antrags zulässigerweise ohne persönliche Anhörung ( Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1; OLG Wien, AZ 19 Bs 79/26w) – aus spezialpräventiven Gründen ab. Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 9. April 2026 zugestellt (ON 6.1),
Gegen den angeführten Beschluss erhob der Strafgefangene Beschwerde (ON 8).
In Folge der zwischenzeitigen Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. April 2026, AZ **, über A* verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie der vom Bezirksgericht Graz-Ost zum AZ ** verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Widerrufs der gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 10.1, 2; siehe auch ON 4 des Beschwerdeakts) werden die Hälfte der Strafzeit erst am 12. Jänner 2027 und Zwei-Drittel erst am 21. April 2027 verbüßt sein (ON 10.1, 2). Eine Beschlussfassung ist jedoch erst zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, sodass eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Stichtag ausgeschlossen ist ( Drexler/Weger, StVG 5§ 152 Rz 5; OLG Graz, AZ 1 Bs 156/25p).
Da aufgrund der neuen Strafzeitberechnung die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nicht vorliegen, ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Strafgefangene war mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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