Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2026, GZ **-145 und-146, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über den am ** geborenen A* und den am ** geborenen B*, beide polnische Staatsangehörige, wurde mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2025 jeweils aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 1. Dezember 2025 verhängt (ON 92 und ON 93).
Nach (irriger) Einbringung eines Strafantrags wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, „130 erster und zweiter Fall“ StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB am 24. November 2025 (ON 106) erging am 9. Dezember 2025 ein Unzuständigkeitsurteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien, welches unmittelbar in Rechtskraft erwuchs (ON 120, ON 161, ON 162 3 f).
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2026 ordnete der Journalrichter die Enthaftung der Angeklagten an und stützte sich begründend darauf, dass der Ankläger nach Rechtskraft eines Unzuständigkeitsurteils gemäß § 488 Abs 3 StPO die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen habe und in diesem Fall zuvor gefasste Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die restliche Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen wirken würden. Angesichts der Einbringung des Strafantrags innerhalb der 14-tägigen Haftfrist des § 175 Abs 2 Z 1 StPO seien bis dahin sieben Tage vergangen, sodass nach Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils am 9. Dezember 2025 die Haftfrist somit noch weitere sieben Tage bis zum 16. Dezember 2025 gelaufen sei und spätestens an diesem Tag eine Haftverhandlung stattfinden hätte müssen. Aufgrund des Ablaufs der Haftfrist ohne Verlängerungsbeschluss seien die Angeklagten vom Richter zu enthaften.
Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde, über die das Oberlandesgericht Wien (AZ 30 Bs 39/26v) abschlägig entschied.
Am 21. Jänner 2026 brachte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gegen A* und B* ein (ON 141) und beantragte unter einem neuerlich, die Untersuchungshaft über die Angeklagten aus den bisher angezogenen Haftgründen und aufgrund der bisherigen dringenden Verdachtslage zu verhängen (ON 1.105).
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Anträge auf Verhängung der Untersuchungshaft ab und stützte sich begründend darauf, dass eine neuerliche Verhängung der Haft aufgrund identer Sachlage nicht StPO-konform sei.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Staatsanwaltschaft (ON 155 und ON 156), in denen sie ihr Rechtsmittelvorbringen im Verfahren 30 Bs 39/26v des Oberlandesgerichts Wien wiederholt, das Wiederaufleben der Haftfristen in Abrede stellt und daraus die Zulässigkeit einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft ableitet.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Zum zeitlichen Verfahrensablauf kann zunächst einleitend und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollständige und richtige Darstellung des Erstgerichts verwiesen werden (vgl zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T2], RS0115236).
Auszugehen ist zwischenzeitig weiters davon, dass die Enthaftung der Angeklagten am 20. Jänner 2026 zu Recht erfolgte, weil spätestens am 16. Dezember 2025 eine Haftverhandlung durchzuführen gewesen wäre, was irrig unterblieben ist (vgl dazu 30 Bs 39/26v des Oberlandesgerichts Wien).
Wenn auch eine neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft bei Fristversäumnis nicht per se ausgeschlossen ist ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 175 Rz 5 und § 178 Rz 16), handelt es sich fallkonkret bei den neuerlichen und ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgten Festnahmen der (damals) Beschuldigten noch am Tag ihrer Enthaftung (vgl Aktenvermerk ON 1.99, wonach mündlich bereits vor Durchführung der Enthaftung die neuerliche Festnahme bewilligt wurde; Entlassungsbestätigungen vom 20. Jänner 2026, 19.00 Uhr, ON 135.2 und ON 135.3; Anhalteprotokolle vom 20. Jänner 2026, 23.00 Uhr, ON 140.1 und ON 140.2) um eine bloße Umgehung der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 175 Abs 2 StPO (vgl OLG Wien 23 Bs 10/24z).
Das Erstgericht wies den Antrag auf neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft über A* und B* daher - unabhängig vom Gewicht der ihnen zur Last gelegten Taten und der angezogenen Haftgründe – zu Recht ab und ordnete folgerichtig abermals deren Enthaftung an.
Den Beschwerden gegen die der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschlüsse war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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