Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Februar 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass die neuerlichen Anträge des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2, ON 11 und ON 12) zur Gänze zurück-und nicht abgewiesen werden.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. April 2022, AZ **, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Dezember 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. März 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 24. Juni 2026 verbüßt sein.
Einen Antrag des Strafgefangenen vom 5. August 2025 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG hatte das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 2. September 2025, AZ ** (ON 8), abgewiesen, einer dagegen erhobenen Beschwerde war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, AZ 23 Bs 286/25i, aus generalpräventiven Erwägungen nicht Folge gegeben worden.
Ein neuerlicher, beim Landesgericht Krems an der Donau am 19. November 2025 eingelangter Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG wurde durch das genannte Vollzugsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2025, AZ ** (ON 3), ab-, und in der Folge mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Dezember 2025, AZ 23 Bs 363/25p, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit beim Erstgericht am 28. Jänner 2026 (ON 2) und 12. Februar 2026 eingelangten Eingaben (ON 11 und ON 12) beantragte A* abermals ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) wies das Erstgericht diese Anträge zum Hälftestichtag ab und zum (richtig: [vgl BS 3]) Zwei-Drittel-Stichtag zurück.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Ausfolgung erhobene (ON 19.2 S 2), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Wie bereits in der zu AZ 23 Bs 363/25p ergangenen Vorentscheidung ausgeführt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Tatschwere, die fallbezogen ausnahmsweise den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe auch nach Verbüßung der Hälfte derselben erforderlich macht, ist seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, AZ 23 Bs 286/25i, nicht eingetreten, auch der Beschwerdeführer zeigt eine solche in seinen neuerlichen Anträgen (ON 2, ON 11 und ON 12) nicht auf.
Wie bereits der Erstrichter zutreffend ausführte, kam eine meritorische Entscheidung zum Zwei-Drittel-Stichtag gleichfalls noch nicht in Betracht, lag dieser doch mehr als drei Monate nach dem Entscheidungszeitpunkt (vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN).
Solcherart war der Beschwerde mit der Maßgabe ein Erfolg zu versagen, dass die neuerlichen Anträge des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2, ON 11 und ON 12) zur Gänze zurück-und nicht abzuweisen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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