Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Dezember 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der beim Erstgericht am 19. November 2025 eingelangte Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2) zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. April 2022, AZ ** (ON 12.1), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Dezember 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. März 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 24. Juni 2026 verbüßt sein.
Einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG vom 5. August 2025 hatte das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 2. September 2025, AZ **, abgewiesen, einer dagegen erhobenen Beschwerde war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, AZ 23 Bs 286/25i, aus generalpräventiven Erwägungen nicht Folge gegeben worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 13) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – einen neuerlichen, dort am 19. November 2025 eingelangten Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2) ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Ausfolgung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14.2 S 1).
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber, WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Tatschwere, die fallbezogen ausnahmsweise den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht, ist seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, AZ 23 Bs 286/25i, nicht eingetreten, auch der Beschwerdeführer zeigt eine solche in seinem nur etwas mehr als sechs Wochen nach Fassung des angeführten Beschlusses eingebrachten Antrag (ON 2) – dessen Inhalt sich ausschließlich auf spezialpräventive Gesichtspunkte bezieht – nicht auf.
Solcherart war der Beschwerde mit der Maßgabe ein Erfolg zu versagen, dass der neuerliche Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2) zurück- und nicht abzuweisen war.
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