Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. September 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. April 2022, AZ ** (ON 13), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Dezember 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. März 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 24. Juni 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) - den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokuments ab. Überdies führte es aus, dass „auch bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments generalpräventive Gründe einem Absehen vom weiteren Vollzug auf Grund der Schwere der Anlasstaten entgegen“ stünden.
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobenen (ON 15 S 2), in Folge nicht näher ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung wurde A* schuldig erkannt, am 9. Juli 2021 in ** B*
1./ mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Faustschlags, durch den diese bewusstlos wurde, und Zu-Boden-Drücken ihres Körpers, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er seine Hand und einen Teil seines Unterarms in ihre Vagina einführte und mehrmals heftige Penetrationsbewegungen vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen sechs Zentimeter langen Scheidenwandriss mit massiven Blutungen, der operativ versorgt werden musste, zur Folge hatte;
2./ durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die Äußerung: „Wenn du jetzt etwas sagst, bist du tot“, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer polizeilichen Anzeige, genötigt.
Der Strafgefangene erklärte sich zwar bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des aktenkundigen, unbefristeten Einreiseverbotes (ON 11.2 und ON 12) unverzüglich nachzukommen (ON 8), tatsächlich scheitert das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit jedoch an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG).
Denn die Anlassverurteilung erfolgte (unter anderem) wegen einer mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Vergewaltigung, woraus sich bereits ein hoher sozialer Störwert dieser Tat ergibt (vgl RIS-Justiz RS0086966). Die zudem fallbezogen besonders brutale Vorgehensweise durch Einführen einer Hand und eines Teils des Unterarms in die Vagina des Opfers durch den Angeklagten, nachdem er dieses in seiner Wohnung eingesperrt (ON 13 S 3) und zuvor bewusstlos geschlagen hatte, stellt im Verein mit der nachfolgenden Nötigung desselben Opfers, eine Anzeigeerstattung zu unterlassen, einen enorm hohen Handlungsunwert dar, der den von § 133a Abs 2 StVG geforderten Schweregrad bedingt. Aufgrund der aus dieser Anlassverurteilung ableitbaren Schwere der Taten bedarf es daher des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention;
Ob der Ausreise des Strafgefangenen fallbezogen – wie seitens des Erstgerichts angenommen – zudem (tatsächliche) Hindernisse entgegenstehen oder eine solche mit dem vorgelegten (abgelaufenen) türkischen Reisepass (ON 11.3 S 3) möglich ist (eine diesbezüglich nähere Abklärung erfolgte durch das Erstgericht nicht), kann somit (derzeit) dahinstehen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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