Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, Ungarn, vertreten durch Dr. Adam Juhasz, Rechtsanwalt in Kossuth Lajos u. 27, H 5340 Kunhegyes, Ungarn, wegen EUR 22.348,97 sA, über den Rekurs der beklagten Partei vom 20.1.2025, ON 49, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26.8.2024, GZ ** 34, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs vom 20.1.2025 (ON 49) wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.195,62 (darin EUR 199,27 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die am 26.9.2023 beim Erstgericht eingelangte Klage (ON 1) auf Zahlung von EUR 22.348,07 sA wurde dem in Ungarn wohnhaften Beklagten am 25.1.2024 gemeinsam mit einem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung (ON 2) unter Anschluss jeweiliger Übersetzungen in die ungarische Sprache in Ungarn zugestellt (ON 15). Der letzte Tag der vierwöchigen Klagebeantwortungsfrist war der 22.2.2024.
Am 16.2.2024 langte beim Erstgericht ein am 13.2.2024 in Ungarn zur Post gegebener, in ungarischer Sprache verfasster Schriftsatz des in Kunhegyes, Ungarn, ansässigen Rechtsanwalts Dr. Adam Juhasz ein, dem auch ein in ungarischer Sprache ausgefülltes ZPForm 1 mit Formulartext in ungarischer Sprache und Belegen in ungarischer Sprache angeschlossen war (ON 17).
Mit Beschluss vom 19.2.2024 (ON 18) trug das Erstgericht dem Beklagten auf, die Eingabe ON 17, soweit sie als Klagebeantwortung zu werten sei, binnen einer Frist von 3 Wochen dadurch zu verbessern, dass sie samt Beilagen in deutscher Sprache im Original per webERV einzubringen, und gemäß § 5 EIRAG ein Einvernehmensrechtsanwalt namhaft zu machen sei; der ebenso in deutscher Sprache einzubringende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei vollständig auszufüllen, sämtliche Forderungen und Schulden seien nach Namen der Schuldner bzw Gläubiger und Höhe der Forderung zu detaillieren und zu belegen, aktuelle Belege über Einkommen, Vermögen und Schulden seien anzuschließen. Das Vermögensbekenntnis dürfe nämlich nicht älter als vier Wochen sein.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Eingabe ON 17 enthalte, soweit erkennbar, eine Klagebeantwortung und einen Verfahrenshilfeantrag. Der Sprengel des Landesgerichts St. Pölten befinde sich nicht in einem Gebietsteil, der von den Anlagen zum Volksgruppengesetz erfasst sei. Vor Gerichten in anderen als den ausdrücklich genannten Regionen stelle Deutsch die alleinige Amtssprache dar. Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache stelle einen die Form eines Schriftsatzes betreffenden Mangel dar, der ein Formgebrechen sei, das zur amtswegigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu führen habe. Dies gelte sowohl für die – soweit erkennbar – eingebrachte Klagebeantwortung, als auch für den – soweit erkennbar – eingebrachten Verfahrenshilfeantrag.
Im Verfahren vor den österreichischen Landesgerichten gelte absolute Anwaltspflicht. Gemäß § 5 EIRAG dürften in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen sei bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.
Die Herstellung und der Nachweis des Einvernehmens seien Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen gleichgestellt sei. Solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen sei, sei die Postulationsunfähigkeit der Partei nicht beseitigt. Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens sei ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen. Der Verbesserungsauftrag sei an den Vertreter und nicht an die Partei zu richten, das heiße auch zuzustellen.
Jedenfalls sei die Eingabe im webERV einzubringen. Der ERV könne auch aus dem Ausland genutzt werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ERV gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG gelte auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte.
Nur bei Einhaltung der gesetzten Verbesserungsfrist gelte der Schriftsatz als am Tag der ursprünglichen Postaufgabe eingebracht.
Der Verfahrenshilfeantrag sei im Original, und nicht bloß in Kopie zu übermitteln. Werde die Frist nicht eingehalten, oder der Verbesserungsauftrag nur unvollständig erfüllt, sei der gegenständliche Schriftsatz zurück , und auch der Verfahrenshilfeantrag zurück bzw abzuweisen.
Dieser Verbesserungsauftrag (ON 18) wurde dem Beklagten samt einer Übersetzung in die ungarische Sprache am 13.6.2024 in Ungarn zugestellt (ON 32).
Am 8.7.2024 langte beim Erstgericht im Postweg ein am 4.7.2024 in Ungarn zur Post gegebener Schriftsatz des in Ungarn ansässigen Rechtsanwalts Dr. Adam Juhasz ein (ON 31), der Ausführungen in deutscher Sprache (Seiten 1 8 in ON 31), ein ausgefülltes Formular ZPForm 1 in deutscher Sprache (Seiten 19 27 in ON 31), einen als „Sachlicher Einwand“ bezeichneten Schriftsatz des ungarischen Anwalts in deutscher Sprache (Seiten 39 46 in ON 31), und im Übrigen in ungarischer Sprache verfasste Schriftsätze des ungarischen Rechtsanwalts enthielt (Seiten 9 18, 29 38, 47 54 in ON 31).
Das Einvernehmen mit einem österreichischen Einvernehmensanwalt wurde in ON 31 weder behauptet noch nachgewiesen. Vielmehr bezeichnete Dr. Adam Juhasz unter anderem – in deutscher Sprache – diesen Auftrag des Erstgerichts als „absurd“ (Seite 5 in ON 31).
Mit Beschluss vom 26.8.2024 (ON 34) sprach das Erstgericht aus, dass die Klagebeantwortung ON 17, verbessert mit ON 31, zurückgewiesen, und der Verfahrenshilfeantrag ON 17, verbessert mit ON 31, abgewiesen werde.
Begründend führte es in ON 34 zusammengefasst im Wesentlichen aus, entgegen dem Verbesserungsauftrag ON 18 sei die Eingabe ON 31 nicht per webERV, sondern per Post erfolgt und kein Einvernehmensanwalt gemäß § 5 EIRAG namhaft gemacht worden; das Vermögensbekenntnis sei trotz des Verbesserungsauftrags unvollständig bzw unschlüssig ausgefüllt, der Beklagte habe trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Belege zur Bescheinigung seiner Einkommens und Vermögenssituation trotz ausdrücklicher Aufforderung im Verbesserungsauftrag ON 18 vorgelegt, und aus den in ON 17 enthaltenen ungarisch sprachigen Dokumenten sei eine nähere Prüfung und Verwertung dieser Dokumente mangels Sprachkenntnissen des Gerichts nicht möglich.
Der Beschluss ON 34 wurde dem Beklagten samt einer Übersetzung in die ungarische Sprache am 23.12.2024 in Ungarn zugestellt (ON 51).
Am 24.1.2025 langte beim Erstgericht per Post ein in ungarischer Sprache verfasster, am 21.1.2025 in Ungarn zur Post gegebener Schriftsatz des ungarischen Rechtsanwalts Dr. Adam Juhasz ein (ON 49).
Mit Beschluss vom 14.3.2025 (ON 53)sprach das Erstgericht aus, soweit das Schreiben des Beklagten vom 20.1.2025 (ON 49) als Rekurs gegen den Beschluss ON 34 auf Abweisung der Verfahrenshilfe zu verstehen sei, werde es als verspätet zurückgewiesen; soweit es als Rekurs gegen den Beschluss ON 34 auf Zurückweisung der Klagebeantwortung zu verstehen sei, werde dem Beklagten unter Hinweis auf den letzten Verbesserungsauftrag vom 19.2.2024 letztmalig aufgetragen, die Eingabe ON 49 binnen einer Frist von 3 Wochen dadurch zu verbessern, sie samt Beilagen in deutscher Sprache einzubringen, und gemäß § 5 EIRAG einen Einvernehmensrechtsanwalt namhaft zu machen. Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche weiteren Eingaben, die nicht in deutscher Sprache und ohne Namhaftmachung eines Einvernehmensrechtsanwalts eingebracht würden, ohne weitere Behandlung zum Akt genommen würden. Eine Übersetzung von Amts wegen finde nicht statt.
Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, die Postaufgabe am 21.1.2025 sei in Ansehung der Verfahrenshilfe verspätet. Die Abfassung des Schreibens ON 49 in ungarischer Sprache verhindere die ordnungsgemäße Behandlung, und das Fehlen eines Nachweises des Einvernehmens mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) sei ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen; der Verbesserungsauftrag sei an den Vertreter und nicht an die Partei zu richten, das heiße auch zuzustellen.
Das Erstgericht ordnete die Zustellung des Beschlusses ON 53 samt einer Übersetzung in die ungarische Sprache sowohl an den Beklagten als auch an den ungarischen Rechtsanwalt Dr. Adam Juhasz jeweils nach Ungarn an, an Dr. Juhasz per internationalem Rückschein (ON 58).
Dem Rechtsanwalt Dr. Adam Juhasz wurde der Beschluss ON 53 samt dessen Übersetzung in die ungarische Sprache mit internationalem Rückschein am 23.4.2025 zugestellt (ON 58), und dem Beklagten im Rechtshilfeweg am 25.8.2025 (ON 65).
Am 2.9.2025 langte beim Erstgericht per Post die am 28.8.2025 in Ungarn zur Post gegebene Eingabe ON 63 des Rechtsanwalts Dr. Adam Juhasz ein, die aus mehreren Schriftsätzen Dris. Juhasz, nämlich vom 1.7.2024, vom 12.2.2024, und vom 20.1.2025, offenbar jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, sowie Kopien von Postzustellungsscheinen in ungarischer Sprache, bestand. Auf den Seiten 39 43 enthielt die Eingabe ON 63 offenbar eine deutsche Übersetzung des in ungarischer Sprache verfassten Schriftsatzes ON 49 vom 20.1.2025, welche – soweit durch einen Schriftzeichenvergleich erkennbar – auf den Seiten 47 51 der Eingabe ON 63 ebenfalls enthalten ist.
Auch in der Eingabe ON 63 vom 28.8.2025 (Postaufgabe) war der Standpunkt Dris. Adam Juhasz enthalten, die „ Erwartung “, einen „ kooperierenden Anwalt “ benennen zu müssen, sei „ absurd “, und bestritt dieser daher erkennbar sinngemäß eine derartige Verpflichtung.
Der Kläger beantragt in einer Rekursbeantwortung (ON 67), den Rekurs ON 49 wegen Verspätung zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Der als Rekurs zu wertende Schriftsatz ON 49 ist unzulässig, und daher zurückzuweisen.
1.Das EIRAG (vormals EuRAG) diente der österreichischen innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ErlRV 59 BlgNR 21. GP 12f). § 5 EIRAG geht auf Art 5 Abs 3 dieser Richtlinie zurück, der dem Aufnahmestaat – soweit Anwaltspflicht besteht – bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr die Vorschreibung eines „Einvernehmensrechtsanwalts“ vorbehält.
Dieses Institut des „Einvernehmensrechtsanwalts“ muss nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einem dienstleistenden europäischen Anwalt grundsätzlich bekannt sein ( 8 Ob 94/20m).
Gemäß § 5 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – wie im hier vorliegenden – dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter ausschließlich im Einvernehmen mit einem in der Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln.
Dieses Einvernehmen ist nach § 5 Abs 2 1. Satz EIRAG vom ausländischen Rechtsanwalt bereits bei seiner ersten Verfahrenshandlung schriftlich gegenüber dem österreichischen Gericht nachzuweisen. Die Herstellung und der Nachweis des Einvernehmens sind rechtliche Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts der eines österreichischen Rechtsanwalts gleichgestellt ist.
Solange das Einvernehmen mit einem österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt nicht nachgewiesen ist, besteht Postulationsunfähigkeit der (vom ausländischen Rechtsanwalt vertretenen) Partei, die nicht beseitigt ist (vgl RS0129660 [T2]).
Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens mit einem österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen (RS0124121), weshalb wegen dieses Fehlens ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist.
Gemäß § 6 EIRAG kann in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird keiner namhaft gemacht, so gilt gemäß § 6 Abs 3 EIRAG der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter (2 Ob 36/15f).
Überdies ist nach der gesetzlichen Vorschrift des § 4 EIRAG die Verwendung des österreichischen webERV auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte Pflicht (RS0132613; 8 Ob 94/20m).
Die Herstellung und der schriftliche Nachweis des Einvernehmens mit einem österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt sind also zwingende Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung eines einschreitenden ausländischen (hier: ungarischen) Rechtsanwalts denen eines österreichischen Rechtsanwalts gleichgestellt ist, und solange das Einvernehmen nicht schriftlich nachgewiesen ist, besteht die Postulationsunfähigkeit des ausländischen Rechtsanwalts und der von ihm vertretenen Partei.
2. Dem Rechtsanwalt Dr. Adam Juhasz wurde im vorliegenden Fall – nachdem er bereits einen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 19.2.2024 (ON 18) erhalten hatte (sein Schriftsatz ON 31 vom Juli 2024 nimmt nämlich auf den Verbesserungsauftrag ON 18 Bezug) – ein neuerlicher Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 14.3.2025 (ON 53) – samt einer Übersetzung in die ungarische Sprache – am 23.4.2025 mit internationalem Rückschein zugestellt. Dem Beklagten wurde der Beschluss ON 53 samt einer Übersetzung in die ungarische Sprache am 25.8.2025 ebenfalls zugestellt (ON 65).
Dem ausländischen Rechtsanwalt wurde somit der zur Beseitigung der Postulationsunfähigkeit notwendige Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht erteilt. Diesem kam er aber schon allein deshalb nicht ordnungsgemäß nach, weil er dem Erstgericht das in Österreich nach dem EIRAG iVm der Richtlinie 98/5/EG erforderliche Einvernehmen mit einem österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt selbst nach dem Verbesserungsauftrag vom 14.3.2025 (ON 53) noch immer nicht herstellte bzw nachwies, sondern dieses ihm vom Erstgericht in Erinnerung gerufene notwendige Erfordernis – wie die Eingabe ON 63 zeigt – beharrlich als „absurd“ negierte.
Der nach der Rechtsprechung erforderliche Verbesserungsversuch (ON 18, ON 53), die bestehende Postulationsunfähigkeit zu beseitigen, ist daher erfolglos geblieben.
Der nach der in ON 63 enthaltenen deutschen Übersetzung inhaltlich als Rekurs gegen den Beschluss ON 34 zu wertende Schriftsatz ON 49 vom 20.1.2025 ist daher aufgrund der unverbessert gebliebenen Postulationsunfähigkeit als unzulässig zurückzuweisen .
3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der ungarische Rechtsanwalt Dr. Adam Juhasz allerdings trotz der unbehoben vorliegenden Postulationsunfähigkeit aber dennoch als Prozessbevollmächtigter des Beklagten immerhin über eine ihm durch den Beklagten rechtswirksam erteilte Zustellbevollmächtigung verfügt. Dr. Adam Juhasz ist daher als Parteienvertreter (hier: Beklagtenvertreter) zuzustellen, und derartige Zustellungen an ihn entfalten prozessuale Rechtswirksamkeit.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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