Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen 1. A* und 2. B*wegen § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB über deren Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2025, GZ **-114.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M. sowie der beiden Angeklagten und deren Verteidiger Mag. Volkert Sackmann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. März 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird Folge gegeben und werden die Freiheitsstrafen bei A* auf acht Monate, bei B* auf zehn Monate herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene indische Staatsangehörige A* und der am ** geborene indische Staatsangehörige B* jeweils eines Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB (A./) schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 153e Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen, nämlich A* in der Dauer von zwölf Monaten und B* von vierzehn Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Danach haben sie – soweit hier von Bedeutung – in **, A* als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer und B* als faktischer Geschäftsführer der C* GmbH,
A./ somit als leitende Angestellte (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom November 2020 bis zum November 2021 gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 StGB) eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (§ 153e Abs 1 Z 1 StGB) beschäftigt, indem sie gleichzeitig zumindest zehn Personen als Fahrer für Essenslieferungen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung einsetzten;
Das Erstgericht wertete bei beiden Angeklagten keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen (wohl gemeint:) den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2026 hob der Oberste Gerichtshof zu GZ 13 Os 130/25d-4 in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen der Angeklagten wegen jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C./), demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen nach dem FinStrG auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück (ON 150.3).
Mit ihren Berufungen gegen die Strafaussprüche nach dem FinStrG wurden die Angeklagten A* und B* (sowie die Finanzstrafbehörde) auf die Aufhebung jener Aussprüche verwiesen, sodass nunmehr (nur) über deren rechtzeitige Berufungen gegen den Strafausspruch nach dem StGB, die jeweils auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielen (ON 145.2, 19; ON 143.2, 7), zu erkennen ist.
Den Berufungen kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe zwar vollständig erfasst, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wirkt sich jedoch die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung ebenso zusätzlich zum Nachteil der Angeklagten schuldaggravierend aus wie das teils mehrfache Überschreiten der „für eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen“ nach der Rechtsprechung erforderlichen Anzahl von ungefähr zehn gleichzeitig illegal beschäftigten Personen (siehe US 19; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 5; RIS-Justiz RS0091375; RS0127943).
Unter Berücksichtigung der Kompetenzen und des festgestellten Verantwortungsbereichs des Berufungswerbers B*, der die faktische Geschäftsführerfunktion im Unternehmen wahrnahm, für die steuerliche Kommunikation sowie die Anordnung von längeren Arbeitsstunden zuständig und mit den Abläufen innerhalb des Unternehmens vertrauter war als der Berufungswerber A* (US 8f, 20, 27), erfolgte die Staffelung der verhängten Sanktionen zurecht.
Inwiefern der vom Berufungswerber A* nach den getroffenen Feststellungen zu vertretende Tatbeitrag als gering einzustufen sein soll, kann fallbezogen nicht ersehen werden, ebenso wenig bleibt das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurück. Vielmehr ist auf die durch die Tat herbeigeführte ins Gewicht fallende soziale Störung hinzuweisen.
Gerade beim Sozialbetrug ist der volkswirtschaftliche Schaden enorm, sodass bei derartigen Delikten nicht nur aus spezial-, sondern insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen ( Kirchbacher, StGB 15 § 32 Rz 7) eine fühlbare Sanktion zu verhängen ist, um potentiellen Tätern nachhaltig vor Augen zu führen, dass Gerichte derartige Tathandlungen keineswegs bagatellisieren.
Beiden Berufungswerbern gelingt es zwar nicht, weitere Milderungsgründe geltend zu machen, dennoch erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Sanktionen bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe trotz der zum Nachteil beider Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage als zu hoch bemessen, weil sie deren bislang untadeligen Lebenswandel nicht ausreichend Rechnung tragen. Die nunmehr verhängten Freiheitsstrafen erweisen sich hingegen als tat-und schuldangemessen und werden auch den oben dargelegten generalpräventiven Erwägungen ausreichend gerecht ( Michel-Kwapinsi/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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