Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. Dr. A*wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2026, GZ **-202, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ **-137, wurde Mag. Dr. A* des Vergehens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 31a Abs 1 SMG unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Dezember 2025, AZ 23 Bs 307/25b (ON 185.1), wurde – hier von Relevanz - unter Beibehaltung der Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB die verhängte Anzahl der Tagessätze auf 180, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und die Höhe des einzelnen Tagessatzes – mit Blick auf die vom Erstgericht konstatierten (US 2), in der Berufungsverhandlung von den beiden Verteidigern nicht kritisierten Einkommensverhältnisse des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen iHv 30.000 Euro) und seine Sorgepflichten gegenüber zwei unmündigen Kindern, indes unter Außerachtlassung sonstiger Verbindlichkeiten ( Lässigin WK² StGB § 19 Rz 17), - entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Zugrundelegung der Existenzminimumtabelle für das Jahr 2025 - auf 850 Euro erhöht.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 (ON 200) beantragte der Verurteilte die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB, weil er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12. Jänner 2024 – neben seinen finanziellen Verpflichtungen und Sorgepflichten - überschießend ein „Jahres“nettoeinkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Höhe von 30.000 Euro angegeben habe. Ob des gegenständlichen Verfahrens habe sein Unternehmen einen eindrucksvollen und vor allem nachhaltigen Schaden genommen, seien sämtliche bislang aufgebauten Geschäftsbeziehungen eingebrochen. Tatsächlich habe er – bei gleichgebliebenen finanziellen Verpflichtungen – im Jahr 2024 (mittels Einkommenssteuerbescheid vom 3. Dezember 2025 festgesetzt:) ein Gesamtnettoeinkommen in der Höhe von 83.691,11 Euro verzeichnet. Darüber hinaus sei für das vergangene Wirtschaftsjahr 2024/2025 bereits eine vorläufige Bilanz in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung erstellt worden, die einen Jahresfehlbetrag in der Höhe von 251.940,37 Euro ausweise, sodass für das Jahr 2025 mit keinem wirtschaftlichen Gewinn zu rechnen sei. Auch habe der Antragsteller im Rahmen des ersten Hauptverhandlungstages vom 4. September 2024 ein monatliches Nettoeinkommen iHv rund 3.000 Euro angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 201) folgend - den Antrag mit ausführlicher Begründung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 204), der keine Berechtigung zukommt.
Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat gemäß § 31a Abs 2 StGB das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs 2 StGB neu zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
Indem die Bemessung der Tagessatzhöhe stets auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz abstellt, hat ein Vergleich der persönlichen Verhältnisse oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darauf abzustellen ( Ratzin WK² § 31a Rz 7). Für eine Neubemessung bedarf es im Fall des § 31a Abs 2 StGB einer tatsächlichen Verschlechterung und nicht bloß neuer Erkenntnisse über die damalige Situation ( Ratz aaO).
Vorweg ist anzumerken, dass dem Protokoll zur Hauptverhandlung vom 4. September 2024 in Ansehung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten „Generalien ON 2.34.5 des Aktes, überprüft und ergänzt“ zu entnehmen ist (ON 40 S 2). Dabei handelt es sich jedoch um das Personalblatt ohne diesbezügliche Anmerkungen. Bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 12. Jänner 2024 (ON 2.34.12) hatte er - in Gegenwart seines Verteidigers Mag. Wurm – jedoch überaus detaillierte Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen („Vermögen: Grundstück, 1 EFH u. Felder in **, 2 Eigentumswhg in **, Grundstück in **, 130.000€ Fond“ „Sonstige Bemerkung: 50.000€ Bar, mehrere Goldbarren“, „Nettoeinkommen: 30.000,00“ und „Finanzielle Verpflichtungen: Betrb. Kredit ca. 5 Millionen €, Privatkredit ca. 800.000€“) gemacht, die er auch bei seiner Einvernahme am 14. Jänner 2024 (ON 2.29) aufrecht hielt. Der einzige frühere Hinweis auf ein monatliches Nettoeinkommen iHv bloß 3.000 Euro findet sich im – mit Enthaftungsantrag vom 28. Jänner 2024 vorgelegten - Schreiben der B* GmbH (ON 2.58.4), mit welchem Mag. Dr. A* für den Fall seiner Entlassung aus der damaligen Untersuchungshaft eine Beschäftigung mit einem monatlichen Nettogehalt iHv 3.000 Euro zugesagt wurde. Eine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse ist auch dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 (ON 137.2 S 2) nicht zu entnehmen.
Der Verurteilte befand sich im gegenständlichen Strafverfahren vom 12. Jänner 2024, 14:10 Uhr, bis 29. Jänner 2024, 13:35 Uhr, in Haft. Dem nun vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2024 sind Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (116.972,69 Euro brutto), Einkünfte aus seiner nichtselbständigen Arbeit im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. April 2024 (10.805,28 Euro brutto) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (7.464,60 Euro brutto) in Höhe von 83.691,11 Euro netto zu entnehmen (ON 200 S 7 ff = ON 204.4), was einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von rund 7.000 Euro entspricht.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bislang eine Erklärung dafür missen lässt, warum er (mit Blick auf seine sonst äußerst detaillierten Angaben) gerade sein monatliches Einkommen „überschießend“ angegeben hätte, lässt zunächst der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid 20 24 keinen Rückschluss auf sein monatliches Nettoeinkommen im Februar 20 26 (damit zwei Jahre nach seiner Haftentlassung) bzw nicht die Annahme zu, dass sich seine Vermögensverhältnisse seit 28. Mai 2025 nicht bloß unerheblich verschlechtert hätten.
Gleiches gilt für die undatierte „vorläufige“ – damit zu einem unbekannten Zeitpunkt erstellte, nicht endgültige und höhere Privatentnahmen enthaltende - Bilanz der C* für den Zeitraum 1. April 2024 bis 31. März 2025 (ON 200 S 13 ff = ON 204.3).
Aber auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der D* GmbH&Co KG vom 25. Februar 2026 (ON 204.2), wonach „die monatlichen Entnahmen des Verurteilten knapp € 4.000 nicht überschreiten dürfen“, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn es wurde weder eine endgültige Bilanz für 2024/2025 noch eine vorläufige Bilanz für 2025/2026 vorgelegt.
Schließlich ist dem Erstrichter darin beizupflichten, dass die Geldstrafe zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen eine Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag und eine fühlbare Herabsetzung seines Lebensstandards für den gesamten Zeitraum, der der Anzahl der Tagessätze entspricht, darstellen soll ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 19 Rz 10), und angesichts der auch die Vermögenslage zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten (vgl. 13 Os 160/78 = SSt 50/4) eine nachträgliche Milderung des mit 850 Euro bemessenen Tagessatzes nicht geboten ist.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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