Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 15. September 2025, GZ **-137.2, sowie über dessen implizite Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO, nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Koller, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Gildemeister sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Schillhammer durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach letztgenannter Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt.
Unter einem erging gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB der Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen des Bezirksgerichts Hernals vom 16. Jänner 2023, AZ **, und des Bezirksgerichts Döbling vom 11. Juli 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen, jedoch wurde die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB auf fünf Jahre verlängert.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 7. Juni 2024 in ** B* vorsätzlich zu töten versuchte, indem er ihm mit einem Messer ins Gesicht schnitt und mehrfach auf ihn einstach, und zwar in den Bereich unterhalb des Unterkiefers bis an die großen Blutgefäße des Halses sowie im Bereich der linken Unterkieferregion und der linken Jochbeinregion sowie in den Brustkorb und Bauch, sodass der Genannte mehrere kleinere Stichverletzungen, mehrere Schnittwunden im Gesicht sowie eine tiefe Stichwunde in der linken Unterkieferregion erlitt, womit Lebensgefahr verbunden war.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter elf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllende Vorstrafen sowie die Verwendung einer Waffe als erschwerend, mildernd demgegenüber die „Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit“ und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war. Darüber hinaus sei auch die Tatbegehung während offener Probezeiten als aggravierend zu werten, sodass – bei Nichtvorliegen einer überlangen Verfahrensdauer im Sinne des § 34 Abs 2 StGB - eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend sei.
Im Hinblick darauf erweise sich ein Widerruf der bedingt nachgesehen Sanktionen zu den angeführten Urteilen der Bezirksgerichte Hernals und Döbling nicht zusätzlich notwendig.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, GZ 14 Os 120/25s-4, verbleibt zur Entscheidung dessen Strafberufung, womit er eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt (ON 147).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 32 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldete oder die er zwar nicht herbeiführte, aber auf die sich sein Verschulden erstreckte, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzte, je reiflicher er seine Tat überlegte, je sorgfältiger er sie vorbereitete oder je rücksichtsloser er sie ausführte und je weniger Vorsicht gegen die Tat gebraucht werden konnte.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten (Alkoholmissbrauch sowie Gebrauch von verbotenen Suchtgiften) der eingeschränkte, aber die Zurechnungsfähigkeit nicht aufhebende Rauschzustand infolge Alkohol-und Drogenkonsum (ON 6.6,4) im Lichte des § 35 StGB nicht mildernd wirkt (vgl. Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4).
Hinzu tritt, dass der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1987 insgesamt einunddreißigVerurteilungen aufweist, von denen fünf im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen und A* das Haftübel vielfach verspürt hatte, was von einem erheblichen Charakterdefizit zeugt.
Zutreffend hielten die Tatrichter auch fest, dass das Ausmaß der Strafmilderung aufgrund des bloß missglückten Ausführungsversuchs vorliegend nur geringere Wirkung erzielt (vgl. Riffel aaO § 34 Rz 31 mwN).
Zu Recht hielt das Erstgericht auch fest, dass in casu die Voraussetzungen nach § 34 Abs 2 StGB nicht vorliegen, weil nach Aussetzung des ersten Wahrspruchs und aufgrund des Versuchs, den Aufenthaltsort des Opfers auszuforschen, keine relevanten Phasen erstgerichtlicher Inaktivität vorliegen und das Verfahren insgesamt – auch unter dem Aspekt der Schwere der Tat und der vorhandenen Strafdrohung – nicht als überlang einzustufen ist.
Darüber hinaus gelingt es dem Rechtsmittelwerber auch nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Von einer Selbststellung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 16 StGB kann keine Rede sein, weil der Rechtsmittelwerber am 8. Juni 2024 zwar Polizeibeamte ansprach (ON 3.2,4), sich dabei aber selbst als Opfer bezeichnete und erst danach zur Festnahme ausgeschrieben wurde (ON 5).
Eine Notwehr-bzw. Nothilfesituation lag nach dem Akteninhalt ebenfalls nicht vor.
Dass der Angeklagte gegen Gewalt, gegen Messer und Waffen sei, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, insbesondere wenn man seine diesbezüglichen einschlägigen Vorverurteilungen (ON 127 Punkte 3, 4, 6, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 29, 31) in Betracht zieht.
Was die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass angesichts des Strafrahmens des § 75 StGB eine Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafe ausscheidet, sodass die – im Übrigen überwiegend auf die alte Rechtsordnung bezugnehmende – Berufungsausführung dazu ins Leere geht. Auch eine „Doppelverwertung“ liegt demgemäß nicht vor, dies abgesehen davon, dass eine solche auch bei einem erweiterten Strafrahmen nicht anzunehmen gewesen wäre (vgl. RIS-Justiz RS0091527).
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass im Hinblick auf das schwerst und auch einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten samt mehrfach verspürtem Haftübel und die bei der Anlasstat gezeigte massive Gewalt in Form eines mehrfachen Einwirkens mit einer Waffe gegen das Gesicht und den Halsbereich des Opfers, eine Herabsetzung der erstgerichtlichen Sanktion nicht in Betracht kommt.
Aber auch der impliziten Beschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Denn aufgrund der oben zur Darstellung gebrachten spezialpräventiven Erwägungen bedarf es jedenfalls der Verlängerung der angeführten Probezeiten, um das Wohlverhalten des Angeklagten, insbesondere nach seiner Haftentlassung, möglichst lange zu überwachen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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