Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 2025, GZ **-40.1, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie der Verteidigerin Dr. Scheimpflug, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der pornografischen Darstellungen mit Unmündigen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 2 dritter Fall StGB idF BGBl 1996/762 (zur Verwirklichung zweier Vergehen siehe RIS-Justiz RS0127379) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 17. August 2020, rechtskräftig seit 7. Oktober 2020, AZ **, nach dem Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in Deutschland zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Anfang 2000 bis Sommer 2002 die am ** geborene und mithin unmündige B*
I./ in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Angriffen wiederholt dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich selbst geschlechtlich zu erregen bzw zu befriedigen, indem er sie aufforderte, sich selbst an der Vagina anzufassen und mit ihrem Finger in ihre Vagina einzudringen, dem die Genannte auch nachkam;
II./ dazu bestimmt, eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, nämlich ein Foto eines entblößten Genitalbereichs mit ihrem Finger zwischen den Schamlippen und mit ihrem Finger den Scheideneingang penetrierend, herzustellen und ihm zu überlassen, wobei deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelte, dass es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung, nämlich der Selbstbefriedigung, gekommen ist, indem er ihr eine Einwegkamera mit der Aufforderung zusendete, ein Foto ihres entblößten Genitalbereichs mit ihrem Finger zwischen den Schamlippen und mit ihrem Finger ihren Scheideneingang penetrierend herzustellen und ihm anschließend zu schicken.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, (in Bezug auf das Vorurteil) die große Zahl inkriminierter Dateien sowie die im Video ersichtlichen massiven Missbrauchsszenen als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise (in Bezug auf das Vorurteil) lange Verfahrensdauer als mildernd.
Im Rahmen allgemeiner Erwägungen fielen der lange Tatzeitraum und das Ausnützen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen dem Angeklagten und dem Opfer bestand, aggravierend, hingegen das sehr lange Zurückliegen der Taten und das mit Blick auf die eingetretene Tilgung der Verurteilung in Deutschland Wohlverhalten seit damals stark zugunsten des Angeklagten ins Gewicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 41), zu ON 42 ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung der Sanktion angestrebt wird.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht zutreffend und vollständig zur Darstellung gebracht.
Weitere für den Angeklagten sprechende Milderungsgründe bzw Umstände vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.
Die den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB begründende Tatbegehung vor längerer Zeit und Wohlverhalten seither fand bereits im Rahmen der erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen Berücksichtigung (US 12).
Dass die Taten „nur“ zum Nachteil eines Opfers begangen wurden, vermag sich nicht zugunsten des Angeklagten auszuwirken.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers zuwider gereicht auch die Tatsache, dass er ein mit der Zielrichtung des Missbrauchs aufgebautes Vertrauensverhältnis ausnutzte (US 4), nicht zu seinem Vor-sondern (wie vom Erstgericht angeführt) Nachteil.
Ebenso wenig fällt die vom Angeklagten bekundete Bereitschaft, die Ansprüche der Privatbeteiligten zu bezahlen, als bloße Absichtserklärung in Ermangelung einer tatsächlich erfolgten Schadensgutmachung mildernd ins Gewicht (RIS-Justiz RS0091325, Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 34 Rz 23).
Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der im Vor-Urteil verhängten Geldstrafe von 140 Tagessätzen á 10 Euro noch im untersten Bereich verhängte 24-monatige Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der zum Nachteil eines (zu Beginn der Tathandlungen) zehnjährigen Opfers über einen Tatzeitraum von zweieinhalb Jahren verwirklichten Verbrechen und Vergehen durchaus angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
Mit vom Berufungsgericht geteilter Begründung (US 13) ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass es bei derartigen schwerwiegenden, zum Nachteil von in sozialen Netzwerken für die Täter leicht erreichbaren Opfern verübten Straftaten, die zumeist gravierende Folgen für die Unmündigen nach sich ziehen, aus generalpräventiven Gründen des Vollzugs zumindest eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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