RS0127379 – OGH Rechtssatz
Der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) einer zuvor selbst hergestellten pornografischen Darstellung mit Unmündigen ist eine vorbestrafte Nachtat zu § 207a Abs 1 Z 1 StGB.
Der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) einer zuvor selbst hergestellten pornografischen Darstellung mit Unmündigen ist eine vorbestrafte Nachtat zu § 207a Abs 1 Z 1 StGB.
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