Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M. (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, GZ B*- 311 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Beschluss vom 4. November 2024 (ON 311) erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien im wiederaufgenommenen Auslieferungsverfahren die Auslieferung des A* zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika wegen im Auslieferungsersuchen angeführter Straftaten für nicht zulässig.
Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 7. November 2024 (ON 313) über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 (ON 312) die Frist zur Ausführung der Beschwerde gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm 285 Abs 2 StPO (analog) um vier Wochen verlängert hatte, erhob diese mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde (ON 316).
Mit dem der Staatsanwaltschaft Wien am 27. Oktober 2025 zugestellten (ON 341.1) Urteil vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 85/25v-9, (ON 341.3) erkannte der Oberste Gerichtshof über eine von der Generalprokuratur über Anregung des Beschwerdegerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht, dass der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2024, AZ B* (ON 313), mit dem „ die Frist zur Ausführung der Beschwerde “ der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 4. November 2024 zur zuvor bezeichneten Aktenzahl „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 285 Abs 2 StPO (analog)“ um vier Wochen verlängert wurde, § 84 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG verletzt, dieser Beschluss aufgehoben wird und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 (ON 312) auf „ Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde“ gegen den zuvor genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024 zurückgewiesen wird. Begründend führte er darin aus, dass eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Erstreckung einer (hier:) gesetzlich gar nicht vorgesehenen Frist zur Beschwerdeausführung mangels Vorliegens einer Regelungslücke ebenso wenig in Betracht komme wie generell eine Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen vierzehntägigen Rechtsmittelfrist. Ob der innerhalb der Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen gestellte (gesetzlich nicht vorgesehene) Antrag auf Fristverlängerung die Erhebung einer Beschwerde zum Nachteil des Betroffenen impliziere, werde das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der unter einem zitierten Judikatur zur Auslegung von Rechtsmittelerklärungen zu beurteilen haben.
Mit dem mit Verfügung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2025 (ON 1.84) der Staatsanwaltschaft Wien zugestellten (ON 1.84) Beschluss vom 9. Dezember 2025 (ON 345.3) wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Dezember 2024 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Antrag auf Fristverlängerung keine deutliche und bestimmte Anfechtungserklärung zu entnehmen gewesen sei, sodass sich die am 13. Dezember 2024 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweise.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (ON 351) stellte die Staatsanwaltschaft Wien nunmehr einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, GZ B*-311 (I./) und erhob unter einem Beschwerde gegen den angeführten Beschluss (II./).
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung bringt die Anklagebehörde im Wesentlichen vor, dass sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Fristerstreckung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien und den bisherigen Verfahrensverlauf, in dem bereits eine solche gewährt und seitens des Oberlandesgerichts für zulässig erachtet worden sei, die Beschwerde am 13. Dezember 2024 eingebracht habe. Die nunmehr ausgesprochene Wirkungslosigkeit des Verlängerungsbeschlusses sei nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ableitbar gewesen, eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs habe bis dahin nicht vorgelegen. Dieser Rechtsirrtum und damit die Fristversäumung seien primär durch einen Fehler des Erstgerichts veranlasst worden. Dieses unabwendbare und unvorhersehbare Hindernis sei erst mit der Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Dezember 2025 weggefallen, zumal der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung offen gelassen habe, welche Konsequenz diese für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien habe und ob der Antrag auf Fristerstreckung die Beschwerde impliziere. Dies sei erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abschließend geklärt gewesen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig sei.
Mit Eingaben vom 7. Jänner 2026 (ON 353.2) und 4. Februar 2026 (ON 24.2 des Bs-Akts) sprach sich A* mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Staatsanwaltschaft könne sich entgegen ihrer Ausführungen auch nicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf stützen. Zwar sei vom Betroffenen ebenfalls (bei anderer Gelegenheit) eine Fristverlängerung beantragt und vom Gericht auch formal gewährt worden, jedoch habe er die Beschwerde wegen rechtlicher Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Analogie innerhalb der vierzehntägigen Frist zur Ausführung gebracht (ON 273) und erst nach der Ausführung der Beschwerde einen Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt (ON 274), sodass sich die Frage einer allfälligen Fristversäumnis nicht gestellt habe. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft selbst in der Vergangenheit trotz beantragter Verlängerung ihre Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vierzehn Tagen eingebracht (ON 142 und ON 162).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich als verspätet.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung (unter anderem) der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Z 1), sie die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und sie die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3).
Die mangelnde Rechtskenntnis (als iSd Z 1 leg cit „unvorhersehbarer“ oder „unabwendbarer“ Umstand) eines Staatsanwalts bildet – nicht anders als die eines Rechtsanwalts (RIS-Justiz RS0101173) – grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund. Dies kann dann ausnahmsweise der Fall sein, wenn die zur Fristversäumnis führende unrichtige Rechtsansicht (primär) durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde (vgl OGH 11 Os 19/12x [91/12k] und OGH 12 Os 10/16m [11/16h] uvm; RIS-Justiz RS0098989 [T1] und RS0101415 [insbesondere T1 und T2]; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 33 mwN) und noch keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs dazu vorliegt (vgl zur mehrfachen Verlängerung der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs 2 StPO: OGH 15 Os 176/11p [67/12k] und OGH 11 Os 19/12x [91/12k] mwN; siehe auch RS0101415 [T2] und RS0127794).
In einem solchen Fall kann von einem fristauslösenden Aufhören des Hindernisses erst zu jenem Zeitpunkt gesprochen werden, zu dem der Staatsanwalt den Irrtum entweder tatsächlich erkannt hat oder dieser - ungeachtet des Gerichtsfehlers - bei pflichtgemäßer Sorgfalt für ihn erkennbar gewesen wäre (vgl ua OGH 13 Os 151/92 [154/92; 155/92]; OGH 11 Os 19/12x [91/12k]; RIS-Justiz RS0101415 [T3]).
Erkennbarkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung unter anderem bereits mit Zustellung einer Stellungnahme der Generalprokuratur oder Oberstaatsanwaltschaft an den Rechtsmittelwerber vor, wenn diese eine mögliche Fristversäumung thematisiert und die Zurückweisung des Rechtsmittels aus diesem Grund beantragt (OGH 14 Os 17/13a; idS auch OGH 14 Os 11/18a [99/18t] und OGH 11 Os 160/19t [12/20d]; RS0098989 [T2]; OLG Graz 8 Bs 273/22s). Ebenso muss einem Rechtsvertreter spätestens anlässlich telefonischer Anfragen des (Rechtsmittelgerichtes) Gerichtes nach dem Zeitpunkt der Überreichung der (verspäteten) Rechtsmittelanmeldung eine mögliche Verspätung bewusst werden, sodass ab diesem Zeitpunkt das Hindernis zu bestehen aufhört und die vierzehntägige Frist zu laufen begonnen hat (RIS-Justiz RS0101428).
Der Oberste Gerichtshof hat bisher in verschiedenen Fällen die analoge Anwendung von (bloß) auf Urteile normierten Bestimmungen auf bestimmte Beschlüsse anerkannt (vgl RIS-Justiz RS0098933, RS0091702, RS0101213, RS0102726, RS0117312 [T4 und T8] und RS0117416 [T6] sowie Ausführungen von Danek in seinerGlosse zu OGH 7.10.2025, 14 Os 85/25v, RZ 2025/45).
Die Staatsanwaltschaft durfte daher mangels (bis dahin) höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 285 Abs 2 StPO im Beschwerdeverfahren auf die vom Erstgericht mit Beschluss vom 7. November 2024 zum Ausdruck gebrachte und nicht (gänzlich) unvertretbare Rechtsansicht vertrauen, dass die Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde der Sach-und Rechtslage entspricht.
Spätestens jedoch mit der am 27. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 85/25v-9, war der Rechtsirrtum für die Anklagebehörde – bei pflichtgemäßer Sorgfalt – erkennbar und stand somit eine Fristversäumnis im Raum, sodass mit diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Frist gemäß § 364 Abs 1 Z 2 StPO zu laufen begann.
Daran vermag auch der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof – im Übrigen bereits unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur zur Auslegung von Rechtsmittelerklärungen – die (abschließende) Beurteilung, ob der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag auf Fristverlängerung die Erhebung einer Beschwerde impliziere, dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht überließ, nichts zu ändern.
Demgemäß war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen und die somit verspätete Beschwerde (neuerlich) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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