Die Vorschriften des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind nicht nur zugunsten, sondern auch zum Nachteil des Beschuldigten (Verurteilten) auch auf Rechtsgebieten (hier: Beschluß über bedingte Entlassung) sinngemäß (analog) anzuwenden, für die diese Bestimmungen im Gesetz nicht vorgesehen sind (so schon EvBl 1969/53).
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