RS0117312 – OGH Rechtssatz
Der Gerichtshof zweiter Instanz ist nicht berechtigt, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozessordnung zu beseitigen; eine derartige Kompetenz kommt nur dem Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu.