Spätestens anläßlich telefonischer Anfragen des (Rechtsmittelgerichtes) Gerichtes nach dem Zeitpunkt der Überreichung der (verspäteten) Rechtsmittelanmeldung mußte dem Verteidiger eine mögliche Verspätung bewußt werden. Ab diesem Zeitpunkt hat daher das Hindernis zu bestehen aufgehört und die vierzehntägige Frist zu laufen begonnen.
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