Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin A* B* GmbH , FN **, **, wider die Antragsgegnerin C* Gmbh, FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4.2.2026, **-3 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* B* GmbH, die bis 11.2.2026 unter A* D* GmbH firmierte ( Antragstellerin ), beantragte am 2.2.2026 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C* Gmbh ( Antragsgegnerin ) mit dem Vorbringen, diese schulde ihr EUR 3.354,25. Der Gerichtsvollzieher habe niemanden angetroffen, es gebe keine andere Meldeadresse, weshalb das Unternehmen als zahlungsunfähig gelte.
Zur Bescheinigung legte die Antragstellerin einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Leibnitz zu ** vor (über eine Kapitalforderung von EUR 2.563,80, eine Nebenforderung von EUR 525, jeweils samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie über die mit EUR 224 bestimmten Kosten).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht a limine den Antrag ab. In seiner Begründung führte es aus, der Gläubiger habe bereits mit dem Konkursantrag die Konkursvoraussetzungen zu behaupten und zu bescheinigen. Fehle eine Behauptung oder die Bescheinigung, so sei der Antrag ohne Erlassung eines Verbesserungsauftrags abzuweisen. Es seien Umstände vorzubringen, die rechtlich auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Die bloße Behauptung der Nichtzahlung, der erfolglosen Exekutionsführung oder der Zahlungseinstellung würden nicht ausreichen. Zur Zahlungsunfähigkeit habe die Antragstellerin nur vorgebracht, dass der Gerichtsvollzieher keine Person vorgefunden habe und es keine andere Meldeadresse gebe. Dieser Umstand lasse nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Die Antragstellerin habe keine Urkunden zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit vorgelegt und die behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt und bescheinigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem erkennbaren Antrag, diesen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, sie habe offene Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin, gegen die Exekution geführt worden sei, sowie gegenüber dem Einzelunternehmen, dessen Inhaberin die Geschäftsleitung der Antragsgegnerin sei. Laut dem Bericht des Gerichtsvollziehers sei der Firmensitz kein Vollzugsort, einen anderen könne die Antragstellerin nicht benennen, weil im Firmenbuch lediglich eine nicht mehr aktuelle Adresse aufscheine. Es seien alle Mittel ausgeschöpft worden. Da die Antragsgegnerin am Unternehmenssitz nicht erreichbar sei – ebenso wie die Geschäftsführerin E* – liege die Zahlungsunfähigkeit sehr nahe. Die Forderungen seien mehr als drei Monate offen, es bestehe kein Anzeichen, dass sie gezahlt würden. Jede Forderung, die nicht binnen drei Monaten bezahlt werde, begründe keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit. Ein weiteres Indiz sei, dass die Post nicht mehr abgeholt werde.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
2.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen, und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528). Bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und Verlassenschaften findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 IO).
3.Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden; es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich daher zum Zweck der Glaubhaftmachung nicht (§ 252 IO iVm § 274 Abs 1 ZPO; 8 Ob 282/01f mwN; Mohr, IO 11 § 70 E 116).
4.Daher ist schon mit dem Eröffnungsantrag eine „erste Glaubhaftmachung“ der zu bescheinigenden Umstände vorzunehmen. Zwar können im Rekurs gemäß § 260 Abs 2 IO grundsätzlich neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts muss die Glaubhaftmachung jedoch bereits mit dem Antrag erbracht sein (OLG Wien 6 R 22/22g, 6 R 347/24d uva), sodass die hierzu erforderlichen Bescheinigungsmittel bereits mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegen sind ( Schumacher in Bartsch / Pollak / Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13, 15 mwN). Dadurch soll dem Insolvenzgericht die im Gesetz geforderte unverzügliche Beurteilung ermöglicht werden, ob der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Ein bloßes Anbieten von erst aufzunehmenden Beweisen, insbesondere das Anbot einer Parteien- oder Zeugenvernehmung, reicht dafür nicht aus ( Mohr, IO 11 § 70 E 136, E 137, E 156; Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 40).
5.Für das Insolvenzeröffnungsverfahren wird damit eine Ausnahme vom sonst im Insolvenzverfahren geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (§ 254 Abs 5 IO) statuiert. Fehlt es daher an einer wenigstens dem ersten Anschein nach ausreichenden Glaubhaftmachung auch nur einer der genannten Eröffnungsvoraussetzungen, so ist der Insolvenzantrag infolge der Sonderbestimmung des § 70 Abs 2 Satz 3 IO schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren, abzuweisen. Amtswegige Erhebungen oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kommen erst bei einem positiven Ausgang der ersten Antragsprüfung in Betracht (OLG Wien 6 R 22/22g, 6 R 347/24d uva).
6. Die Antragstellerin macht eine titulierte Forderung aufgrund des vorgelegten vollstreckbaren Zahlungsbefehls geltend, womit ihre Forderung ausreichend bescheinigt ist ( Mohr, IO 11 § 70 E 35).
7.1 Dem Erstgericht ist jedoch zuzustimmen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin schließen lassen.
7.2 Die Nichtzahlung einer titulierten Forderung stellt noch keinen ausreichenden Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten dar ( Mohr, IO 11 § 70 E 78). Ebenso wenig ließe die bloße Tatsache der erwirkten Exekutionsbewilligung – die die Antragstellerin zwar mit ihrem Vorbringen behauptet, jedoch nicht bescheinigt - einen gesicherten Rückschluss auf dessen Zahlungsunfähigkeit zu, weil sie auch Folge einer bloßen Zahlungsunwilligkeit sein könnte ( Mohr, IO 11 § 70 E 83, 84; Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 36). Der Überwindung des Zahlungsunwillens des Schuldners dient das Exekutionsverfahren, nicht aber das Insolvenzverfahren, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist ( Mohr, IO 11 § 66 E 1 mwN).
8. Als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit wird nach der Rechtsprechung etwa der wiederholte Vollzug von Fahrnispfändungen oder ein mangels Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände vergeblich gebliebener Vollzugsversuch angesehen ( Mohr, IO 11 § 70 E 92 ff), weil in der Regel nicht angenommen werden kann, dass ein Schuldner gerichtliche Zwangsvollstreckungen ohne Not an sich herankommen lässt.
9.1 Solche Umstände wurden von der Antragstellerin im Insolvenzeröffnungsantrag nicht einmal behauptet, brachte sie doch lediglich vor, dass der Gerichtsvollzieher niemanden angetroffen habe und keine andere Anschrift bekannt sei.
9.2 Der Hinweis auf erfolglose Exekutionsschritte hinsichtlich der Forderung des Antragstellers reicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit nicht aus, wenn eine Pfändung nicht mangels pfändbarer Gegenstände unterblieb, sondern deshalb, weil – wie von der Antragstellerin vorgebracht - die im Exekutionsverfahren angeführte Adresse keinen Vollzugsort ergab ( Mohr, IO 11 § 70 E 82). Die Nichtzahlung von – wenngleich exekutiv betriebenen – Forderungen lässt, jedenfalls solange es noch nicht zum Vollzug gekommen ist, keinen Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit zu ( Mohr, IO 11 § 70 E 90).
10.1 Allein aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine titulierte Forderung von circa EUR 3.300 nicht zahlte und – unter der Prämisse der tatsächlichen exekutiven Betreibung – die Exekution mangels Vollzugsort erfolglos blieb, kann folglich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden.
10.2 Entgegen den Rekursausführungen ist auch die Nichtzahlung einer länger als drei Monate offenen titulierten Forderung per se kein ausreichendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Allfällige Forderungen der Antragstellerin gegen die Geschäftsführerin als Einzelunternehmerin sind bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen.
10.3Vorbringen zu einer Überschuldung der Antragsgegnerin iSd § 67 IO wurde von der Antragstellerin nicht erstattet.
11. Das Erstgericht hat den Insolvenzantrag daher zu Recht a limine ohne die Einbeziehung der Antragsgegnerin abgewiesen, weshalb dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg versagt bleibt.
12.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden