Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht fasst durch Mag. Weixelbraun (Vorsitz), Mag. a Viktorin und Mag. Eilenberger Haid in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a Dr. in A* , **, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG ** , FN **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen EUR 15.946,84 samt Zinsen, über den Rekurs (Rekursinteresse EUR 15.474,04) der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.1.2026, ** 55, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss :
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
„ 2. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 7.126,10 (darin EUR 6.998,85 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. “
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 439,86 (darin EUR 73,31 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Klage vom 27.11.2023 begehrte die Klägerin von der Beklagten auf Grund der mit dieser bestehenden privaten Unfallversicherung zunächst EUR 18.236,57 samt Zinsen, davon EUR 13.498,38 wegen Invalidität und EUR 4.738,19 an Unfallkosten („Heilkosten“).
Die Beklagte hatte vor Prozessbeginn
- für Invalidität EUR 20.247,57 (21.9.2022), und
- für Heilkosten EUR 1.465,55 (April 2022) und EUR 1.033,21 (18.7.2023) bezahlt.
Die Klägerin ging in der Klage von einem Gesamtanspruch von
- EUR 33.745,95 für Invalidität (Rest daher EUR 13.498,38) und
- EUR 7.236,95 für Heilkosten (Rest daher EUR 4.738,19) aus. Die Summe der nach Ansicht der Klägerin noch offenen Ansprüche von EUR 13.498,38 (Invalidität) und EUR 4.738,19 (Heilkosten) ergibt das Klagebegehren von EUR 18.236,57.
Die Beklagte zahlte aus dem Titel der Invalidität am 6.6.2024 – während aufrechten Verfahrens – weitere EUR 2.406,73, davon an Kapital EUR 2.249,73. Aus diesem Grund schränkte die Klägerin (ON 50.4; ./5) das Begehren in der Folge auf EUR 15.986,84 ein.
Das Erstgericht kam in dem abseits der Kostenentscheidung unangefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass die Klägerin eine unfallkausale urologische Funktionseinschränkung von 5 % erlitten habe und an einer unfallchirurgischen Funktionseinschränkung von 20 % leide, wobei in diesem Punkt eine Vorinvalidität von 75 % bestehe. Gemäß den Versicherungsbedingungen sei ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorzunehmen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen sei, die schon vorher beeinträchtigt gewesen sei und der Anteil mindestens 25 % betrage. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Invaliditätsgrad der unfallchirurgischen Funktionsbeeinträchtigung sei daher um den Grad der Vorinvalidität zu kürzen und betrage demnach 5 %.
Aufgrund der Versicherungssumme von EUR 224.973 bestehe ein [Gesamt]Anspruch der Klägerin auf eine Leistung wegen Invalidität von EUR 22.497,30. Die Beklagte habe EUR 22.654,03 (inklusive Zinsen) an Versicherungsleistung aufgrund der Invalidität an die Klägerin erbracht. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
Hinsichtlich der Tatsachen, welche Heilkosten der Klägerin aufgrund ärztlicher Verordnung notwendig gewesen seien und inwieweit auf die ihr entstandenen Kosten vom Sozialversicherungsträger Ersatz geleistet worden oder zu leisten sei, habe mangels ausreichender Beweisergebnisse eine Negativfeststellung getroffen werden müssen; dieser fehlende Nachweis gehe zu Lasten der Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistungen für Heilkosten bestehe daher jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidungbegründete das Erstgericht nach § 43 Abs 1 ZPO.
Im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung habe der Streitwert EUR 18.236,57 betragen. Die Klägerin habe ihr Begehren aufgrund einer Zahlung der Beklagten eingeschränkt, was einem Obsiegen in Höhe dieses Betrages gleichkomme. Die Erfolgsquote der Klägerin betrage daher 12,34 %; sie habe der Beklagten daher 75,33 % der Kosten sowie 87,66 % der Barauslagen zu ersetzen. Der Klägerin seien 12,34 % der von ihr verzeichneten Barauslagen dieses Abschnitts zu ersetzen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt mit einem Streitwert von EUR 15.986,84 habe die Beklagte zur Gänze obsiegt, ihr seien daher Kosten von EUR 1.044,20 zuzüglich USt zu ersetzen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass der Klägerin ein Kostenersatz von EUR 12.136,22 (darin EUR 308,70 USt und EUR 10.288,80 Barauslagen) und der Beklagten ein Kostenersatz von nur EUR 1.253,04 statt EUR 4.590,86 zugesprochen werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1.1Darin wendet die Klägerin zusammengefasst ein, im ersten Verfahrensabschnitt habe sie unter Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zur Gänze obsiegt und damit Anspruch auf Ersatz von EUR 12.136,22 (darin EUR 307,74 USt und EUR 10.284 USt-freie Barauslagen).
Hinsichtlich des zweiten Verfahrensabschnitts werde die Berechnung des Erstgerichtes nicht in Zweifel gezogen, sodass der Beklagten hier ein Kostenersatz von EUR 1.253,04 (darin EUR 208,84 USt) zustünde.
1.2 Gegenstand der Überprüfung im Rekursverfahren und der nachstehenden Ausführungen ist damit allein der erste erstgerichtliche Verfahrensabschnitt bis vor der Tagsatzung vom 6.11.2025 (ON 50,4), worin die angeführte Einschränkung erfolgte.
2.1Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch bei einem nur teilweisen Obsiegen des Klägers dem Beklagten den Ersatz der gesamten dem Kläger entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Betrag der vom Kläger erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Das betrifft die Fälle, in denen es dem Kläger kaum möglich war, die Höhe der bestehenden Forderung einigermaßen exakt festzustellen. Würde er hier durch übergroße Vorsicht einen zu geringen Betrag einklagen, riskierte er, seinen darüber hinausgehenden Anspruch, der ihm in Wahrheit auch zusteht, zu verlieren ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 43 ZPO Rz 18). Voraussetzung der Privilegierung des Klägers nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist, dass allein die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen oder vom Gericht ausgemittelt werden musste. Sie kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger dem Grunde nach teilweise unterlegen ist (RS0035998; RW0001024; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.156).
2.2 Obermaier (Kostenhandbuch 4 Rz 1.171) führt unter Verweis auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz und des Landesgerichts Linz aus, dass ein Teilunterliegen bei Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung wegen einer strittigen Vorinvalidität (wegen Fehlens der Kausalität des Unfalls) ein kostenschädliches Unterliegen dem Grunde nach sei.
2.3Das Oberlandesgericht Graz (5 R 192/14s [unveröff.]) geht unter Verweis auf 7 Ob 47/13g davon aus, dass die Kürzung des Invaliditätsgrads bei einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nur die Höhe des Anspruches betrifft.
2.4In der Entscheidung 7 Ob 47/13g ordnet der Oberste Gerichtshof die Einschätzung des Invaliditätsgrads in der Unfallversicherung der Höhe des Klagebegehrens zu und wendet § 43 Abs 2 ZPO an, weil diese von der Beurteilung einiger medizinischer Fragen abhänge. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich ausführt, dass die Einschätzung des Invaliditätsgrads auch im Zusammenhang mit Vorschädigungen der Anspruchshöhe zuzuordnen ist, lässt sich daraus, dass beim dortigen Kläger eine Vorschädigung (Instabilität des vorderen Kreuzbands) vorlag, die auf die Unfallfolge (verringerter Umfang der Oberschenkelmuskulatur) mitgewirkt hat, darauf schließen, dass diese Vorschädigung in die Bewertung der unfallkausalen dauernden Invalidität des Beins eingeflossen ist und damit vom Obersten Gerichtshof ebenfalls der Höhe des Anspruchs zugeordnet wurde.
2.5 Dieser zumindest implizit vertretenen Ansicht ist der erkennende Senat bereits jüngst in der (veröffentlichten) Entscheidung zu 1 R 132/25a vom 21.10.2025 beigetreten; ihr ist auch hier zu folgen:
2.6 Die auch hier in Rede stehende Bestimmung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen beinhaltet eine Regelung zur Leistungskürzung bei mitwirkenden Ursachen (US 4; ./B, ./1; Art 21 Z 2). Haben Krankheiten oder Gebrechen (die schon vor dem Unfall bestanden) bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern,sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt (vgl 7 Ob 3/24b [14] zu im Wesentlichen wortgleichen AVB).
Die Bestimmung sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist (RS0119520). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht diese Regelung so, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung eines Anspruchs oder zu einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen (vgl 7 Ob 103/15w [P. 3.2] mwN). Aus der Klausel folgt für den Versicherungsnehmer klar, dass der Unfallversicherer keinen Versicherungsschutz für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien bietet.
2.7Abgestellt wird allein auf die (Mit)Wirkung der Krankheiten oder Gebrechen auf die Unfallfolgen, nicht darauf, ob beim Unfallereignis selbst Vorerkrankungen mitgewirkt haben (7 Ob 201/24w [26]).
Zusammengefasst mindern also bestehende Vorerkrankungen oder Vorgebrechen, die auf die Unfallfolgen mitgewirkt haben, die Höhe der zustehenden Invaliditätsleistung in dem Ausmaß, in dem sie an den Unfallfolgen mitgewirkt haben. Die Frage des Anteils eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallfolgen ist eine - in aller Regel nur mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens zu lösende - Tatfrage (7 Ob 103/15w [Erw 3.5.2.]; RS0119522).
2.8 Der von Obermaier (aaO) unter Verweis auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz und des Landesgerichts Linz vertretenen Ansicht, dass ein Teilunterliegen bei Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung wegen einer strittigen Vorinvalidität (wegen Fehlens der Kausalität des Unfalls) ein kostenschädliches Unterliegen dem Grunde nach sei, kann in dieser Verallgemeinerung nicht gefolgt werden.
In der zitierten (unveröffentlichten) Entscheidung 4 R 133/22i des Oberlandesgerichts Linz etwa erfolgte die Teilabweisung, weil der Einschätzung der unfallkausalen Teilinvalidität durch den dortigen Kläger letztlich nicht als unfallkausal bewertete Verletzungen bzw Funktionsdefizite (Bandscheibenvorfall) zugrunde gelegt wurden; der Grad der Dauerinvalidität wurde auf drei Gebrechen bzw Erkrankungen gestützt, von denen letztlich lediglich eine unfallkausal war.
Im Anlassfall hingegen war der Mitwirkungsgrad einer bestehenden Erkrankung an der Unfallfolge - den “unfallkausalen unfallchirurgischen Verletzungen“ - zu beurteilen. Die Klägerin ging von einem – ungekürzten – Anspruch aus dem Titel der Invalidität von EUR 33.745,95 aus, demgegenüber bestand dieser Anspruch in Höhe von EUR 22.497,30. Die Differenz des behaupteten zum letztlich berechtigten Anspruch beruht darauf, dass der Invaliditätsgrad 5 % an Stelle der von der Klägerin behaupteten 15 % beträgt; dies wieder hat seine Ursache zum überwiegenden Teil darin, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes eine manifeste Osteoporose vorlag, deren Mitwirkungsanteil an den unfallchirurgischen Verletzungen 75 % an Stelle der von der Klägerin aufgrund der „Vorerkrankung Osteopenie“ zugestandenen 25 % beträgt.
2.9Vor dem Hintergrund, dass die Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RS0122016), sowie dass die Quantifizierung des Mitwirkungsanteils von bereits vor dem Unfall bestehenden Gebrechen oder Krankheiten an den Unfallfolgen rein nach medizinischen Gesichtspunkten erfolgt (7 Ob 103/15w [P. 3.5.2.]) und daher in aller Regel nur an Hand der Beantwortung medizinischer Fragen durch einen Sachverständigen geklärt werden kann, ist die Anwendung des Kostenprivilegs nach Ansicht des Rekurssenats auch in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.
Dass hier die Klägerin das Vorliegen einer Osteoporose zum Unfallzeitpunkt bestritt, ändert nichts angesichts dessen, dass sie von Beginn an das Vorbestehen einer Osteopenie, einer Vorstufe der Osteoporose, und deren Mitwirkung an den Unfallfolgen im Ausmaß von 25 % zugestand.
2.10 Hinsichtlich ihres im ersten Abschnitt verfahrensgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung von (restlichen) EUR 13.498,38wegen Invalidität kommt daher der Klägerin das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zugute (zur weiteren Voraussetzung der nicht offensichtlich übermäßigen Bezifferung [vgl Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 43 ZPO Rz 11] s. unten →4.1)
3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Heilkosten iHv EUR 4.738,19übersieht der Rekurs hingegen, dass das Erstgericht das Unterliegen der Klägerin (unbekämpft) darauf zurückführte, ersatzfähige Heilkosten nicht feststellen zu können. Das Unterliegen der Klägerin mit diesem Anspruch fällt damit nicht unter das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO.
4.1Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zu Gunsten des Schädigers verschieben. Gleich, ob eine solche Teilerledigung des Anspruchs (hier wegen Invalidität) vor (EUR 20.247,57) oder im Prozess (EUR 2.406,73) erfolgte, vermindern hier Teilanerkenntnis und Teilzahlung nur die Bemessungsgrundlage, haben aber keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Auch bei der Beurteilung, ob eine Überklagung (iS Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 43 ZPO Rz 11 mwN) vorliegt, ist unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren mit dem insgesamt ersiegten Anspruch zu vergleichen ( Obermaier aaO Rz 1.162). Gleiches gilt bei einem Teilanerkenntnis oder einer Teilzahlung erst während des Prozesses ( M. Bydlinski in Fasching/Konency³ § 43 ZPO Rz 19).
Eine teilweise Erledigung des Anspruchs berührt die Klägerin bei privilegierten Forderungen nur dann, wenn sie nach der Teilerledigung keinen weiteren Erfolg mehr mit dieser Forderung erreicht, sie berührt sie hingegen nicht, wenn sie – wie hier die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt durch die weitere Zahlung wegen Invalidität iHv EUR 2.406,73 am 6.6.2024 – einen solchen weiteren Erfolg erzielt. Sie bleibt damit im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO weiterhin geschützt (vgl Obermaier aaO Rz 1.163 f mwN).
Die Bestimmung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist somit auch dann beachtlich, wenn die Klägerin wie hier wegen einer erhaltenen Teilzahlung (vor Prozessbeginn: EUR 20.247,57) zwar überwiegend (nämlich mit EUR 11.091,46 gegenüber während des Verfahrens gezahlten weiteren EUR 2.406,73) unterlegen ist, die insgesamt erhobene Forderung – hier EUR 33.745,95 für Invalidität – jedoch gegenüber dem aus diesem Titel tatsächlich berechtigten Betrag - hier EUR 22.497,30 - nicht übermäßig hoch gegriffen ist (2 Ob 261/04b; 2 Ob 242/09s). Eine „Überklagung“ liegt in der Regel vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen bzw gezahlt wird (vgl Fucik aaO mwN); was hier bei einem zu viel begehrten Betrag von 50 % nicht gegeben ist.
4.2. Der für die Ermittlung der Obsiegensquoten relevante Streitwert beträgt daher hier EUR 18.236,57; davon EUR 13.498,38 - privilegiert und nicht “überklagt“ [ s.o. ←4.1 ] - für Invalidität, und EUR 4.738,19 - nicht privilegiert - für Heilkosten. Hinsichtlich der erstgenannten Forderung ist die Klägerin als zur Gänze obsiegend, hinsichtlich der zweitgenannten Forderung ist sie als unterlegen anzusehen.
In kombinierter Anwendung von § 43 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall ZPO obsiegt die Klägerin daher im ersten Verfahrensabschnitt zu rund drei Viertel; sie unterliegt mit rund einem Viertel. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Vertretungskosten und von drei Viertel der Barauslagen; die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von einem Viertel ihrer Barauslagen.
5.1 Bemessungsgrundlage für die Vertretungskosten im ersten Abschnitt und den Ersatz der Pauschalgebühr ist – unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten [ ←4.1 ] – die Summe des berechtigten Anspruchs von EUR 2.249,73 für Invalidität und des verfahrensgegenständlichen Begehrens für Heilkosten von EUR 4.738,19, damit EUR 6.987,92 .
5.2 Ausgehend davon und vom Kostenverzeichnis der Klägerin, wogegen keine Einwendungen erhoben wurden, sind die Vertretungskosten im ersten Abschnitt, damit ohne die Tagsatzung vom 6.11.2025, EUR 2.300,48; davon die Hälfte sind EUR 1.150,24, hinzu kommen 20 % USt mit EUR 230,05; die Summe ist EUR 1.380,29 .
Die von der Klägerin aufgewendeten Barauslagen betragen in Summe und unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 14.11.2025 (ON 54) EUR 9.831,80, darin EUR 335 PG; drei Viertel davon sind EUR 7.373,85 . Die von der Beklagten aufgewendeten Barauslagen betragen EUR 1.500 (ON 11; ON 22; ON 54; US 9), davon ein Viertel sind EUR 375 .
5.3 Für den ersten Verfahrensabschnitt hat die Beklagte der Klägerin daher EUR 8.379,14 (1.380,29 + 6.998,85) (darin EUR 230,05 USt und EUR 6.998,85 saldierte Barauslagen) zu ersetzen.
Saldiert mit dem im Rekursverfahren nicht strittigen Anspruch auf Kostenersatz der Beklagten aus dem zweiten Verfahrensabschnitt (EUR 1.044,20 zzgl EUR 208,84 USt; US 9) ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für das gesamte Verfahren von EUR 7.126,1 (darin EUR 6.998,85 Barauslagen). Angesichts der wechselseitigen Saldierung umsatzsteuerpflichtiger Vertretungskosten erfolgt im Spruch keine gesonderte Ausweisung einer Umsatzsteuer (vgl OLG Graz 3 R 164/24y; OLG Wien 15 R 159/22w ua; Danzl Geo 9 § 545 Anm 24 mwN; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.74).
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.
Mit ihrem Rekurs strebt die Klägerin hinsichtlich des gesamten erstgerichtlichen Verfahrens eine Verpflichtung der Beklagten zum Kostenersatz von (saldiert) EUR 10.883,18 an; zusammen mit der ihr vom Erstgericht auferlegten Kostenersatzverpflichtung von EUR 4.590,86 ergibt dies das Rekursinteresse von EUR 15.474,04. Die Klägerin erreicht mit ihrem Rekurs eine (saldierte) Kostenersatzverpflichtung der Beklagten von EUR 7.126,10 ; sie ist damit in Summe (dh + EUR 4.590,86) mit EUR 11.716,96 erfolgreich, das entspricht rund drei Viertel des Rekursinteresses. Sie hat damit Anspruch auf die Hälfte der tarifmäßigen Rekurskosten (EUR 879,72), das sind EUR 439,86 (darin EUR 73,31 USt).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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