Das Oberlandesgericht Wien hat hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Februar 2026, GZ ** 16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 17 Monaten, und zwar
1. die über sie mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juni 2025, AZ **, wegen §§ 127; 125, 126 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten und in Folge Widerrufs bedingter Strafnachsicht
2. die zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2020, AZ **, in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und
3. und die zum Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 23. Mai 2022, AZ **, in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Zwei-Dritteln der Strafzeit (§§ 46 Abs 1 StGB iVm 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 6. April 2026 erfüllt sein (ON 3, 3).
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2025, AZ **, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Dezember 2025, AZ 21 Bs 458/25v, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht - ohne Anhörung der Strafgefangenen - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung auch nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab, nachdem die Anstaltsleitung der Justizanstalt Krems aufgrund des Erstvollzugs keine Einwände gegen eine bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen erhoben hatte (ON 2, 2 f).
Dagegen richtet sich die nach Beschlussausfolgung unter Verzicht auf eine schriftliche Ausführung erhobene Beschwerde der Strafgefangenen (ON 17).
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständlichen Verurteilungen, die Stellungnahmen des sozialen Dienstes (ON 6), des psychologischen Dienstes (ON 7) und des Leiters der Justizanstalt Josefstadt (ON 2,2 f), somit die Sachlage zutreffend fest, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit RISJustiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Ergänzend folgt aus der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2, 2 f) sowie aus dem bisherigen Vollzugsverlauf, dass die Strafgefangene erstmals längerfristig (bislang verspürte sie das Haftübel nur in Form der Untersuchungshaft) mit dem Haftübel konfrontiert ist und ihr bereits mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt mit Begleitung und ohne Begleitung des Sozialen Diensts gewährt wurden. Zusätzlich nimmt sie an der Einzeltherapie bei Mag. B* teil, zeigte jedoch laut Quartalsbesprechung am 23. Dezember 2025 aufgrund ihrer geringen Persönlichkeitsstruktur weiterhin noch ein stark bedürfnisorientiertes Verhalten.
Angesichts ihrer emotional instabilen und abhängigen Persönlichkeitsstruktur (siehe dazu die Stellungnahme des psychologischen Dienstes ON 7) infolge multiplen Substanzgebrauchs sowie der erstmaligen längerfristigen Konfrontation mit dem Haftübel bedarf es jedoch bei der Beurteilung allfälliger spezialpräventiver Hindernisse einer vertiefenden Auseinandersetzung mit den für die Zukunftsprognose maßgeblichen Kriterien.
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB nämlich auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe (beinahe ein Jahr), insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Eine Stellungnahme des angeführten Psychotherapeuten Mag. B* über zwischenzeitig erzielte Therapiefortschritte wurde vom Vollzugsgericht nicht eingeholt, ist jedoch aufgrund der offenbar stets im Zusammenhang mit ihrem multiplen Substanzgebrauch und ihrer emotional instabilen und abhängigen Persönlichkeitsstruktur stehenden Delinquenz (Einsicht in die Vorstrafakten und den Pflegschaftsakt des BG Wiener Neustadt, AZ **) zur verlässlichen Erstellung einer Verhaltensprognose erforderlich, zumal aus Sicht des Anstaltsleiters und des psychologischen Dienstes im Fall einer bedingten Entlassung ein engmaschiges, kontrolliertes Entlassungssetting samt Kontrollen wie betreute Wohnunterkunft, Beschäftigung in jeglicher Form, Bewährungshilfe, Drogenkontrollen, fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, empfohlen wird, um die Strafgefangene vor künftiger Delinquenz zu bewahren.
Dabei ist neben dem Umstand, dass seit der letzten Verurteilung der Strafgefangenen ihre Pflegemutter C* als Erwachsenenvertreterin (ON 5) bestellt wurde, weiters zu bedenken, dass § 46 Abs 1 StGB vorsieht, bei einem längeren Strafvollzug zur Sicherung des erzielten Erfolges noch einen „Vollzug in Freiheit“ anzuschließen, was nicht als Geschenk an die Verurteilte missverstanden werden darf. Durch diese gesetzliche Vorgabe wird vielmehr die Option einer bei zur Gänze verbüßten Freiheitsstrafe nicht vorhandenen Möglichkeit der Nachbetreuung bzw Nachüberwachung eröffnet. Die bedingte Entlassung schafft in dieser Weise kontrollierte Freiheit und ist solcherart bewusst vom Gesetzgeber als Mittel der Resozialisierung eingesetzt worden.
Gerade bei der Verurteilten, die eine engmaschige Tagesstruktur samt Betreuung bedarf, kann sich eine bedingte Entlassung samt angeordneten Unterstützungsmaßnahmen, die sie gleichzeitig unter weitere Kontrolle stellt, im Ergebnis als wirksamer erweisen als der restlose Vollzug (vgl zu all dem Michel Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 46 Rz 4), zumal die Verurteilte dazu auch ihre Compliance artikulierte (ON 4, 3f).
Diesen Prämissen folgend ist der Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zu kassieren. Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird eine Stellungnahme des Psychotherapeuten Mag. B* einzuholen - zweckmäßigerweise unter Beiziehung der Erwachsenenvertreterin -, der soziale Empfangsraum in Hinblick auf die nicht bescheinigte Wohnmöglichkeit in dem Übergangsheim in ** (vgl ON 6, ON 7, 2; insoweit darf auch auf § 152 Abs 1 vorletzter und letzter Satz StVG hingewiesen werden) und die finanzielle Lage der Strafgefangenen abzuklären sein (zu beachten: § 179a StVG), wobei eine Anhörung der Strafgefangenen (§ 152a Abs 1 StVG [idF BGBl I 2025/25]), allenfalls unter Beiziehung der Genannten, sinnvoll erscheint (vgl auch § 51 Abs 3 StGB).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden