Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau – teils nach Widerruf bedingter Strafnachsicht - Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 17 Monaten, und zwar die über sie mit
1. Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juni 2025, AZ **, wegen §§ 127; 125, 126 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten;
2./ Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2020, AZ **,verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten;
3./ Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 23. Mai 2022, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 11. Jänner 2026, jene nach §§ 46 Abs 1 StGB iVm 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 6. April 2026 erfüllt sein (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung der Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit in Übereinstimmung mit den aufgrund ihres getrübten Vorlebens und der schlechten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3) und des Leiters der Justizanstalt Krems (ON 2, 2f) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen in unmittelbarem Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 12), in weiterer Folge jedoch unausgeführt gebliebenen Beschwerde der Strafgefangenen, kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek / Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung soll nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek / Ropper , WK 2 § 46 Rz 17).
Von dieser im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose ist
All das verdeutlicht, dass sich die Beschwerdeführerin bislang weder durch Sanktionen noch durch die ihr gewährten Resozialisierungschancen von weiterer Delinquenz abhalten ließ.
Abgesehen davon ist auch die Führung der Strafgefangenen als nicht ordnungskonform zu beurteilen, musste doch im September 2025 wegen nicht ordnungsgemäßer überlassener Gegenstände ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt werden (ON 6).
Hält man sich das einschlägig getrübte Vorleben der Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit der Erfahrung des – auch kurzen - Haftübels im Zusammenhang mit der Erfolglosigkeit der der Strafgefangenen gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsichten, die ungeachtet der Anordnung von Bewährungshilfe fruchtlos blieben, vor Augen, so ist das Kalkül des Erstgerichts, wonach bei der Strafgefangenen nicht von der Annahme auszugehen ist, dass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, sondern vielmehr von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ist, nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden