Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Robert Müller, Mag. Stefan Pauker, Mag. Robert Müller, Rechtsanwälte in Hainfeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 2.4.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung, dass die vom Kläger im Zeitraum von 1. Juli 2009 bis 30. April 2024 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung, Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 4 Abs 3 APG/§ 607 Abs 14 ASVG iVm § 1 Abs der Schwerarbeitsverordnung seien, abgewiesen.
Auf den auf den Urteilsseiten 3 bis 5 festgestellten Sachverhalt wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
[…] Der Kläger war im Feststellungszeitraum als landwirtschaftlicher Arbeiter von 06/2009 bis 12/2022 zunächst beim B* GmbH, danach bei C* bzw D* E*, jeweils an der gleichen Adresse landwirtschaftlicher Facharbeiter tätig. Die Tätigkeiten waren im Wesentlichen weitgehend gleich und beinhaltenden folgende Teilbereiche: Regelmäßige Tätigkeiten: 1. Futtervorbereitung 2 – 3 h/d, 2. Fütterung 3 h/d, 3. Radlader-und Traktorfahren 1 – 2 h/d, 4. Aufsicht über 6 – 8 MA, 5. dazu kamen anlassbezogen div. andere Arbeiten. [...]
Daraus ergibt sich für 8-stündige Arbeitszeit somit ein Näherungswert von 6.200 kJ.
Dabei ist ein Unproduktivitätsabschlag (sog. „Verteilzeiten“, üblicherweise 5% für sachliche Vorbereitungsarbeiten und 5% persönliche Verteilzeit, d.s. div. Arbeitsunterbrechungen und Kurzpausen) noch nicht berücksichtigt, der den arbeitsbedingten Energieverbrauch weiter reduzieren würde. [...]
Die Arbeitszeiten des Klägers waren regelmäßig 8 Stunden pro Arbeitstag. Überstunden wurden nur bei der Verladung der Tiere geleistet.
So wurde die vom Kläger als besonders anstrengend beschriebene Tätigkeit des Verladens der Kälber und Schweine auf den LKW nur 14 tägig durchgeführt. […]
Eine 10 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Titel Atemwegserkrankung durch die AUVA wurde nicht festgestellt.
Die Tätigkeit des Klägers in der Biogasanlage wird erst seit 1.1.2023 ausgeübt und fällt bei dieser Tätigkeit beim Beschicken der Biogasanlage mit dem Radlader mehrstündige (3 bis 4 Stunden) Fahrzeiten mit dem Radlader an.
Die vom Kläger im Motorraum der Biogasanlage, nämlich beim Gasmotor, zu verrichtenden Arbeiten, bei denen in diesem Raum ca 50 Grad herrschen, finden nur ein Mal pro Monat an einem Tag statt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, als Schwerarbeitszeiten gemäß SchwerarbeitsV würden Zeiten bei Ausübung von Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen gelten. Unter besonders belastenden Berufstätigkeiten seien die in § 1 SchwerarbeitsV angeführten Tätigkeiten zu verstehen. Beim Kläger lägen gemäß § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeisV zu dem im Spruch festgestellten Zeitraum keine Tätigkeiten vor, bei denen der Kläger mindestens 2.000 Arbeitskalorien an mehr als 15 Arbeitstagen im Kalendermonat in den im Spruch angeführten Monaten verbraucht habe. Darüber hinaus hätten keine Feststellungen getroffen werden können, wonach der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die unter die zitierte Bestimmung fiele.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger „bzw mangelhafter“ Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Mängelrüge vermisst der Berufungswerber zusammengefasst, die Einvernahme diverser Zeugen. Er habe umfassendes Vorbringen zu seiner Arbeitstätigkeit bei der B* GmbH und bei seinen Dienstgebern C* bzw D* E* erstattet, insbesondere den Arbeitsablauf und seine Arbeitstätigkeit betreffend. Den beantragten Einvernahmen sei die Beklagte nicht entgegengetreten, aber diese seien vom Erstgericht nicht durchgeführt worden, sodass dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, seine Arbeitstätigkeit und das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten dem Grunde nach zu beweisen. Die Zeugen, seine Arbeitgeber und weitere Mitarbeiter, hätten ein umfassendes Bild seines Arbeitsalltags aufgrund unmittelbarer Wahrnehmungen liefern können, sodass ihm der Beweis gelungen wäre, dass er Schwerarbeit geleistet habe.
Die Verfahrensrüge muss hier schon daran scheitern, dass die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellungen – nämlich aus welchen konkret festzustellenden Umständen sich Schwerarbeit ergeben sollte - nicht angeführt werden, die bei Berücksichtigung des jeweiligen Beweismittels zu treffen gewesen wären. Es müsste nachvollziehbar ausgeführt sein, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler – hier die Unterlassung der beantragten Einvernahmen - nicht unterlaufen wäre, in welcher Hinsicht sich also eine konkrete abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039).
Dass das eingeholte Sachverständigengutachten letztlich nicht das vom Kläger erwünschte Ergebnis erbrachte, macht das Verfahren nicht mangelhaft, im Übrigen auch die Beweiswürdigung nicht unrichtig.
Als unrichtige „bzw unterlassene“ Tatsachenfeststellung bekämpft der Kläger die Feststellung: „ Daraus ergibt sich für 8-stündige Arbeitszeit somit ein Näherungswert von 6.200 kJ.“
Begehrt wird die Feststellung: „Daraus ergibt sich für 8-stündige Arbeitszeit somit ein Näherungswert von 8.374 Arbeits-kJ."
Wie auch die Berufung zugesteht, gründet die bekämpfte Feststellung auf dem vom Erstgericht im Verfahren eingeholten, zunächst schriftlich erstatteten Gutachten des berufkundlichen Sachverständigen, das in der mündlichen Verhandlung erörtert und ergänzt wurde. Entgegen der Behauptung der Berufung hat der Sachverständige aber sehr wohl unter Offenlegung der von ihm angewandten Methode dargelegt und aufgeschlüsselt, wie er zu seiner fachkundigen Beurteilung hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten gelangte. Dass der Sachverständige dieser Beurteilung zunächst die von Klagsseite erfolgte schriftliche Fragenbeantwortung zu Grunde legte, nimmt dem Gutachten nicht die Aussagekräftigkeit und macht es auch nicht unschlüssig. Im Rahmen seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch – ohnehin in Anwesenheit des Sachverständigen - ausdrücklich die Richtigkeit seiner schriftlichen Angaben, die auch im Gutachten ersichtlich seien, bestätigt (ON 13).
Welche weiteren konkreten Verfahrensergebnisse die vermissten Einvernahmen diverser Zeugen ergeben sollten, wird auch hier nicht dargelegt.
Aus welchen Verfahrensergebnissen sich die ersatzweise gewünschte Feststellung ableiten lassen sollte, vermag der Berufungswerber nicht anzuführen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Auch zur Rechtsrüge meint der Berufungswerber, dass das eingeholte Gutachten nicht aussagekräftig sei, da die Befundaufnahme zur Feststellung der Arbeitstätigkeit des Klägers ausschließlich auf schriftlichem Weg erfolgt sei. Ein persönliches Gespräch bzw eine persönliche Befundaufnahme des Klägers durch den Sachverständigen sei unterlassen worden. Auch hätten die Zeugen, deren Einvernahmen unterlassen worden seien, die Arbeitstätigkeit und den Arbeitsalltag des Klägers aufgrund unmittelbarer Wahrnehmungen „umfangreich und detailreich“ beschreiben können.
Dazu ist auf die Ausführungen zu den bereits behandelten Berufungsgründen zu verweisen; auch hier wird nicht dargetan, was die vermissten Aussagen konkret „umfangreicher und detailreichter“ beschreiben hätten können.
Darüber hinaus meint der Berufungswerber, er habe nicht nur Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV (Verbrauch von mehr als 2000 Arbeitskalorien) geleistet, sondern es sei auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 1 Abs 1 iVm § 2 Z 3 der SchwerarbeitsV vorgelegen, da er eine Atemschutzmaske habe tragen müssen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 % eingetreten sei.
Dass der Kläger durchaus auch schwere Arbeiten verrichtet haben mag, begründet noch kein Schwerarbeitsmonat. Der Gesetzgeber verfolgt die Absicht, nicht jede Art von schwerer Arbeit schlechthin, sondern nur bestimmte Formen von besonders belastender Schwerarbeit zu berücksichtigen (sh RS0132842).
Richtig ist zwar, dass nach § 1 Abs 1 Z 3 Schwerarbeitsverordnung als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, auch Tätigkeiten gelten, die unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art VII Abs 2 Z 5, 6 und 8 NschG geleistet werden, wobei gemäß § 2 Schwerarbeitsverordnung eine solche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 nur dann als besonders belastend gilt, wenn dadurcheine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.
Abgesehen davon, dass eine 10 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Titel Atemwegserkrankung jedenfalls durch die AUVA nicht festgestellt wurde, müsste eben eine solche Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 3 an mindestens 15 Tagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sein, um die Qualität als Schwerarbeitsmonat aufzuweisen (§ 4 Abs 1 SchwerarbeitsV; sh etwa RS0130802; vgl VwGH Ro 2022/12/0031). Dies lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen und wird auch nicht vom Berufungswerber behauptet, sodass es auf die weiteren Voraussetzung des § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 2 SchwerarbeitsV nicht ankommt.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe in der Berufung nicht dargelegt wurden und sich diese auch aus dem Akt nicht ergeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war.
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