Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über deren Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2025, GZ **-34.4, nach der am 24. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zopf und des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Killer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 21. Jänner 2025, rechtskräftig seit 25. Jänner 2025, AZ **, nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Unter einem wurde die Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO verhalten, der Privatbeteiligten C* GmbH binnen vierzehn Tagen 1.180,22 Euro zu bezahlen.
Unter einem fasste die Erstrichterin gemäß (zu ergänzen: § 53 Abs 1 StGB iVm) § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der der Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 22. September 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.
Nach dem Schuldspruch hat die Angeklagte in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C* GmbH und der D* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung der Identität ihrer Tochter E* B* und eine zahlungswillige und -fähige Kundin zu sein, zu Handlungen nämlich zum Verkauf und zum Versand von Waren im Gesamtwert von EUR 325,38, verleitet, die die genannten Unternehmen mit diesem Betrag am Vermögen schädigten, indem sie die Waren auf den Namen ihrer Tochter bestellte, übernahm, jedoch nicht bezahlte, und zwar
a.) am 17. Juni 2024 Waren im Wert von 86,80 Euro;
b.) am 18. Juni 2024 Waren im Wert von 93,60 Euro;
c.) am 20. Juni 2024 Waren im Wert von 68,58 Euro;
d.) am 24. Juni 2024 Waren im Wert von 76,40 Euro;
wobei sie den Betrug beging, indem sie zur Täuschung falsche Daten benutzte und den schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) beging.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis der Angeklagten und gelangte unter Bedachtnahme auf das angeführte Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld und des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu dem Schluss, dass eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Dabei komme eine gänzlich bedingte Strafnachsicht aufgrund des getrübten Vorlebens nicht mehr in Betracht, jedoch sei es möglich, den Vollzug eines Teils der Sanktion im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachzusehen.
Ein Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 22. September 2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sei zusätzlich zur aktuell verhängten Sanktion jedoch nicht notwendig, zumal unter Berücksichtigung der mit gesondertem Beschluss angeordneten Bewährungshilfe samt der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, die spezialpräventive Wirkung als ausreichend anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 35.1) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Strafe, womit sie eine Herabsetzung der Zusatzfreiheitsstrafe sowie eine gänzlich bedingte Nachsicht derselben begehrt (ON 36.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist anzumerken, dass von einem reumütigen Geständnis in vollem Umfang nicht gesprochen werden kann, weil – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – die Berufungswerberin den Schädigungsvorsatz insofern in Frage stellte, als sie deponierte, es sei nicht geplant gewesen, dass sie die Rechnungen nicht bezahle (ON 34.3,3; ON 34.4,5).
Demgemäß ist dem Berufungsbegehren, man möge dem Geständnis der Angeklagten deutlich höheres Gewicht beimessen, nicht beizutreten.
Hinzu tritt, dass sie die Tat während offener Probezeit beging, was bei der Gewichtung der persönlichen Schuld zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096 [T1]).
Die bislang erfolgte Schadensgutmachung von rund EUR 150 kann dabei kaum relevante Wirkung erzielen.
Da sich die Strafzumessungstatsachen somit insgesamt zum Nachteil der Angeklagten entwickelt haben, kommt ihrem Antrag auf Herabsetzung der Zusatzfreiheitsstrafe keine Berechtigung zu, wies sie doch zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen auf und wurde die Zusatzfreiheitsstrafe mit bloß rund einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessen.
Aufgrund des wiederholt einschlägig getrübten Vorlebens der Rechtsmittelwerberin gelangte § 43 Abs 1 StGB zutreffend nicht zur Anwendung, weil – der Argumentation der Erstrichterin folgend – nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass eine gänzlich bedingte Strafnachsicht in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen werde, die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Zu oft (vgl. ON 32 Punkt 1. bis 3.) hat sie das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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