RS0064178 – OGH Rechtssatz
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (ÖBA 1990,948 ua); dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel.