Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , ** und 2. B * , **, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer, Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei C* D* , **, vertreten durch Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen 1. EUR 175.279,31 sA, 2. EUR 64.829,34 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 65.009,89) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5.6.2025, **-141, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in den Punkten 3. und 4. des Spruchs mit der Maßgabe bestätigt, dass die beiden Punkte lauten:
„ 3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei einen weiteren Betrag von EUR 92.737,31 samt 4% Zinsen ab ** und aus EUR 44.170 4% Zinsen von ** bis 7.2.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der zweitklagenden Partei einen weiteren Betrag von EUR 10.260,34 samt 4% Zinsen ab ** und aus EUR 39.220 4% Zinsen von ** bis 7.2.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 4.146,60 (darin enthalten EUR 691,10 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erblasserin ist die am ** verstorbene Mutter der beiden Klägerinnen und des Beklagten, C* D*. Der Vater der Streitteile verstarb am **.
Die Eltern der Streitteile schlossen 8.11.1955 einen Ehepakt der auszugsweise lautet:
„ Erstens. Herr E* D* und Fräulein F* G* beabsichtigen sich zu ehelichen.
Sie vereinbaren hiemit im Einblick und unter der Voraussetzung ihrer Eheschließung eine allgemeine, schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft über alles gegenwärtige und zukünftige, sowohl erworbene als auch ererbte Vermögen dergestalt, dass alles, was die beiden zukünftigen Ehegatten im Zeitpunkte ihrer Eheschließung besitzen oder in Zukunft einzeln oder in Gemeinschaft ererben, erwerben oder sonstwie rechtlich an sich bringen, ein beiden Ehegatten gemeinsames Vermögen sein soll.
Zweitens. In diese Gütergemeinschaft bringt Herr E* D* ein: […] das im Standorte ** betriebene Fuhrwerksunternehmen. […]“
Hinsichtlich der Höhe der Miteigentumsquoten trafen die Eltern der Streiteile keine Vereinbarung.
Dem Beklagten wurde im Jahr 1992 das Fuhrwerksunternehmen unentgeltlich übergeben. Der Übergabevertrag wurde zwischen dem Beklagten und dessen Vater durch Notariatsakt geschlossen.
Die Erstklägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 175.279,31 sA und die Zweitklägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 64.829,34 sA. Sie stützten ihr Klagsbegehren auf ein Pflegevermächtnis und eine Schenkungsanrechnung.
Soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich brachten sie vor, dass der Beklagte von den Eltern der Streitteile ein Fuhrwerksunternehmen geschenkt bekommen habe. Das Fuhrwerksunternehmen sei Teil der Gütergemeinschaft gewesen, so dass die Hälfte dieser Schenkung von der Verstorbenen gekommen sei.
Der Beklagte bestritt und beantragte, die Klage abzuweisen. Er bestritt soweit hier wesentlich, dass die Hälfte des Unternehmens der Mutter zuzurechnen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagen, der Erstklägerin EUR 82.542 sA und der Zweitklägerin EUR 54.569 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der Erstklägerin einen weiteren Betrag von EUR 92.737 sA und der Zweitklägerin einen weiteren Betrag von EUR 10.260 sA zu zahlen, wies es ab. Es verpflichtete weiters den Beklagten zum Kostenersatz.
Das Urteil ist im seinem klageabweisenden Teil sowie hinsichtlich des Zuspruchs an die Erstklägerin in Höhe von EUR 45.101,77 samt Zinsen und an die Zweitklägerin in Höhe von EUR 26.999,34 samt Zinsen in Rechtskraft erwachsen.
Gegen dieses Urteil richtet sich insoweit, als der Erstklägerin weitere EUR 37.440,23 sA und der Zweitklägerin weitere 27.569,66 sA zugesprochen werden, die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass der Beklagte schuldig sei der Erstbeklagten [richtig: der Erstklägerin] EUR 45.101,77 sA und der Zweitbeklagten [richtig: der Zweitklägerin] EUR 26.999,34 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 168.007,74 möge abgewiesen werden.
Die Klägerinnen beantragen der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung des Beklagten richtet sich nur gegen die Anrechnung der Schenkung in Bezug auf das Fuhrwerksunternehmen.
2.1. Bei Behandlung einer gehörig ausgeführten Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (RS0043352 [T21]). Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt nicht erhoben oder nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde (RS0043352 [T6, T20]; RS0041585; RS0041820).
2.2. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist zwar auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die dazu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T1, T12]). Soweit der neuen rechtlichen Argumentation einer Partei oder der Geltendmachung einer neuen Anspruchsgrundlage aber neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde liegen, verstoßen die Rechtsmittelausführungen insoweit gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO (vgl RS0016473 [T10, T13]). Überhaupt verfügt § 482 ZPO ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965).
3. Der Beklagte brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass es richtig sei, dass ihm im Jahr 1992 ein Fuhrwerkunternehmen, welches als Familienunternehmen geführt worden sei, übertragen worden sei. Er bestritt aber, dass ein hälftiger Anteil der Mutter zuzurechnen sei. Der Beklagte bringt in der Berufung nun erstmals vor, dass eine Anrechnung des geschenkten Unternehmens nicht vorzunehmen sei, weil die Übertragung des Unternehmens unwirksam sei. Eine Vollmacht oder eine Zustimmung der Mutter des Beklagten zum Abschluss des Übergabevertrags liege nicht vor. Diese habe der Übertragung des Unternehmens nicht zugestimmt. Mit diesem Vorbringen verstößt der Beklagte gegen das im Berufungsverfahren herrschende Neuerungsverbot.
Ebenfalls gegen das Neuerungsverbot verstößt der Beklagte, wenn er vorbringt, dass das Fuhrwerksunternehmen Sondergut und daher nicht in die Berechnung der Schenkung aufzunehmen sei. Nur ergänzend wird auf die entgegenstehende Feststellung verwiesen, dass der Vater des Beklagten das Fuhrwerksunternehmen in die Gütergemeinschaft eingebracht habe. Zudem begründet die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden schlichtes Miteigentum am Gesamtgut, zunächst nur obligatorisch und erst durch Verbücherung mit dinglicher Wirkung. Dass die eheliche Gütergemeinschaft verdinglicht wurde, hat keine der Parteien behauptet (vgl RS0089454).
Auch das Vorbringen, dass das Fuhrwerksunternehmen von der Gütergemeinschaft auszunehmen sei, weil es „an sehr persönlich oder gesetzlich nicht übertragbare Rechte“ gebunden sei und der verstorbene Vater des Beklagten alleiniger Inhaber der Genehmigungen (Transportgewerbe, Deichgräbereigewerbe und Mietwagengewerbe) zur Führung des Fuhrwerksunternehmens gewesen sei und dass diese Berechtigungen von ihm an den Beklagten übergeben worden seien, verstößt genauso wie das Vorbringen, die verstorbene Mutter habe deshalb im Schenkungszeitpunkt kein halbes Miteigentum am Fuhrwerksunternehmen besessen, weshalb diese Schenkung auch nicht dem Beklagten anrechenbar sei, gegen das Neuerungsverbot.
Nicht dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen, das einer weiteren Behandlung zugänglich wäre, enthält die Berufung nicht.
4. Der Beklagte erhob nur formal einen „Kostenrekurs“ der sich aber nicht gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung richtet, sondern der Beklagte begehrt für den Fall der Stattgebung der Berufung den Zuspruch eines Kostenersatzes an ihn von EUR 51.669,72. Damit liegt inhaltlich keine Berufung im Kostenpunkt vor.
5. Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 ZPO. Bemessungsgrundlage ist das Berufungsinteresse von EUR 65.009,89. Die Begründung des von den Klägerinnen herangezogenen Berufungsinteresses in der Berufungsbeantwortung ist nicht verständlich und beruht offenbar auf einem Irrtum.
6. Dem Spruch des angefochtenen Urteils war im Wege einer Maßgabebestätigung in den Spruchpunkten 3. und 4. eine klarere Fassung zu geben, um deutlich zum Ausdruck zu bringen, in welchem Umfang die Mehrbegehren abgewiesen werden (weitere Abweisung von insgesamt EUR 0,65).
7. Die ordentliche Revision war jeweils nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal der Beklagte keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen (RS012879).
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