7Rs113/25a – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, Ungarn, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, als bestellten Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, diese vertreten durch Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, diese vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 11.7.2025, **-183, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die von der klagenden Partei persönlich im elektronischen Rechtsverkehr unmittelbar beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Eingaben vom 14.11.2025, 7 Rs 113/25a-3, und vom 2.12.2025, 7 Rs 113/25a-5, werden zurückgewiesen.
Begründung:
Am 29.11.2023 war der Kläger damit beschäftigt, eine ca 150kg schwere Kiste zu transportieren. Er zog bzw schob die Kiste. Dabei verspürte er einen plötzlichen Schmerz im Bereich des Rückens. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handle, aus dem er einen Anspruch auf Versehrtenrente ableitet.
Mit Bescheid vom 26.6.2024 (Beilage ./13) sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 29.11.2023 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung bestehe.
Dagegen erhob der Kläger die gegenständliche Klage.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. C* und des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. D* eingeholt. Beide Sachverständige kamen in ihren Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass aus dem genannten Ereignis vom 29.11.2023 keine bzw keine wesentlichen unfallkausalen Folgen und damit auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultierten.
Das erstinstanzliche Verfahren ist durch eine Vielzahl von Eingaben des Klägers im elektronischen Rechtsverkehr gekennzeichnet. Die Vorsitzende des Erstgerichts hat dem Kläger bisher schon mehrfach schriftliche Belehrungen und Aufträge erteilt, die klar erkennbar das Ziel hatten, trotz der zahlreichen, großteils inhaltsgleichen und sich wiederholenden Eingaben eine sinnvolle Verfahrensführung sicherzustellen (vgl dazu beispielsweise ON 55 und ON 57). Die Vorsitzende des Erstgerichts hat beschlussmäßig – abgesehen von dem hier angefochtenen Beschluss (ON 183) – Schriftsätze des Klägers zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich dabei um wiederholte, teilweise inhaltlich idente und insgesamt wenig zweckdienliche Eingaben des Klägers handle, die lediglich zur „Verfahrensverzögerung“ beitragen würden (vgl z.B. ON 70).
Mit Beschluss vom 11.7.2025 (ON 183) wies das Erstgericht die Schriftsätze des Klägers vom 10.7.2025, ON 179 – 182, samt den beigeschlossenen „Dokumenten“ zurück.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Bestehe ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn-oder zwecklosen Ausführungen und lasse er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpfe er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so sei er nach § 86a ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeder weitere Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweise, könne vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden; dies sei in einem Aktenvermerk festzuhalten; es habe keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen. Der Kläger habe im gegenständlichen Verfahren bereits weit über 100 Schriftsätze verfasst, zuletzt mehrere täglich, von denen jedenfalls die ON 77, 78, 79, 80, 81, 89, 93, 95, 96, 99, 99, 100, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 115, 116, 117, 118, 120, 122, 123, 124, 125, 126, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138.7, 139, 140, 141, 142, 143, 147, 148, 149, 150, 151, 155, 156, 157, 158, 160, 11, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175 sowie 179 bis 182 sich in der vielfachen Wiederholung der „Dokumentation“ behaupteter Verfahrens-, Übersetzungs-, und Gutachtensfehler erschöpften oder unsinnige Ausführungen, etwa zu im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht zu behandelnden arbeitsrechtlichen oder schadenersatzrechtlichen Fragestellungen oder gar zu einer vom Gericht zu keinem Zeitpunkt angesetzten mündlichen Streitverhandlung am 15.7.2025, enthielten. Der Kläger sei mehrfach darauf hingewiesen worden (ausführlich ON 57), dass seine Eingaben nicht zweckmäßig seien, das Verfahren verzögerten und allenfalls den Inhalt eines Rechtsmittels gegen die noch nicht getroffene Entscheidung bilden könnten, was jedoch zu einer noch höheren Frequenz an Eingaben geführt habe.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des – hinsichtlich dieses Rechtsmittels anwaltlich vertretenen – Klägers vom 16.10.2025 (ON 272), eingelangt beim Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht am 30.10.2025, wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 27.11.2025 , 7 Rs 13/25a, (rechtskräftig) nicht Folge gegeben.
In seiner persönlich im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten, an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Eingabe vom 14.11.2025 richtete der Kläger an das Oberlandesgericht Wien eine „Sachstandsanfrage im Rekursverfahren“. Darin ersuchte er im Wesentlichen um Mitteilung des aktuellen Bearbeitungsstandes seines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11.7.2025.
Mit seiner persönlich im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten, an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Eingabe vom 2.12.2025 erstattete der Kläger umfangreiches Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf seinen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11.7.2025 und das diesbezügliche Rekursverfahren beim Oberlandesgericht Wien sowie auf angebliche Verfahrensfehler seitens des Erstgerichts bezog. In dieser Eingabe sind verschiedene Anträge enthalten, die in den, den österreichischen Zivilprozess regelnden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind (Näheres dazu s. ON 5, S 1-19 des Rekursakts).
Beide an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Eingaben des Klägers sind zurückzuweisen.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden entscheidungsgegenständlichen Eingaben des Klägers an das Oberlandesgericht Wien gerichtet sind und im Wesentlichen das zu 7 Rs 113/25a durchgeführte Rekursverfahren betreffen. Diese beiden Eingaben wurden weder von einem Rechtsanwalt noch von einer sonstigen zur Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren qualifizierten Person iSd § 40 Abs 1 ASGG unterfertigt. Diese Eingaben sind daher mangelhaft. Von der Einleitung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens konnte jedoch Abstand genommen werden, weil diese beiden Eingaben ohnehin (als unzulässig) zurückzuweisen sind (Näheres dazu s. RS0005946 ua).
2. Wie oben referiert, hat das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 27.11.2025 (rechtskräftig) nicht Folge gegeben. Die erst danach vom Kläger eingebrachte Eingabe vom 2.12.2025 betreffend dieses Rekursverfahren samt den darin enthaltenen, im österreichischen Zivilprozess nicht vorgesehenen Anträgen ist somit schon im Hinblick auf diese rechtskräftige Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Eingabe auch dann als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, wenn sie beim Oberlandesgericht Wien vor Fassung der Rekursentscheidung eingelangt wäre. Nach herrschender Rechtsprechung gibt es nämlich nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist das früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte Rechtsmittel (RS0100170). Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind sogar dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RS0041666).
3. Auch die Eingabe des Klägers vom 14.11.2025 war schon im Hinblick auf die oben dargelegte Sach-und Rechtslage zurückzuweisen. Da über den Rekurs des Klägers mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27.11.2025 schon (rechtskräftig) entschieden wurde, ist die vom Kläger gestellte „Sachstandsanfrage im Rekursverfahren“ gegenstandslos.