Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Jänner 2026, GZ B*-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 175 Abs 5 StPO durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 17. Jänner 2026 um 10.55 Uhr und Einlieferung in die Justizanstalt Korneuburg am selben Tag um 12.25 Uhr (ON 20) über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.7) mit Beschluss vom 18. Jänner 2026 (ON 22) wegen des dringenden Verdachts (richtig:) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO verhängt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten (ON 38), in der er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft bestritt und die Enthaftung – in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel - beantragte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass hinsichtlich des Angeklagten bereits am 8. Jänner 2025 zu AZ B* des Landesgerichts Korneuburg ein Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB eingebracht wurde (ON 9).
Zwischenzeitig wurde dieser durch den Strafantrag vom 25. Jänner 2026 ausgetauscht, wonach dem Angeklagten nun neben dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB (Punkt II./) zusätzlich das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (in dem die Tatangriffe nach § 107 Abs 1 StGB zu Punkt I./1./ bis 4./ des ausgetauschten Strafantrags vom 8. Jänner 2025 aufgehen; RIS-Justiz RS0128942) und die Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB zur Last gelegt werden (ON 30). Mit Präsidialbeschluss zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Jänner 2026 wurde das Verfahren dem für Einzelrichterverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zuständigen Gerichtsabteilung 27 des Landesgerichts Korneuburg zu AZ C* zugewiesen (ON 35).
Hinsichtlich der im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Jänner 2026 (ON 30) enthaltenen (neuen) Vorwürfe, mit denen der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 18. Jänner 2026 im Rahmen eines sog Ausdehnungsvorbehalts (§ 263 StPO) konfrontiert wurde (siehe ON 21, 2; Zustellung des Strafantrags an den Angeklagten am 30. Jänner 2026, siehe Zustellnachweise zu AZ C*), ist darauf zu verweisen, dass der dem Ausdehnungsvorbehalt zugrunde liegende (neue) Sachverhalt im angefochtenen Beschluss zutreffend nicht in die dringende Verdachtslage einbezogen wurde und sich die Untersuchungshaft (derzeit) nicht auf diese Tatvorwürfe gründet. Mit der in einem Vorbehalt gekleideten Ankündigung des Anklägers, die Anklage (allenfalls) auf weitere Taten ausdehnen zu wollen, wird nämlich keine Grundlage dafür geschaffen, diese als Anlasstaten für die Verhängung einer Untersuchungshaft nach § 173 Abs 1 StPO heranzuziehen. Selbst nach Einbringung einer sog Nachtragsanklage kommt diese erst nach entsprechender Erstreckung der Haft auch auf diese Taten im Rahmen einer Haftverhandlung – was konkret nicht erfolgt ist – als hafttragend in Betracht ( Nimmervoll , Haftrecht³, Rz 323).
Die vom Angeklagten in seiner Haftbeschwerde getätigten kritischen Ausführungen betreffend die der Ausdehnung zugrunde liegenden (neuen) strafbaren Handlungen (ON 38) können mit Blick darauf ihr Bewenden haben.
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (vgl RISJustiz RS0116421, RS0120817), ist der in dem Strafantrag vom 8. Jänner 2026 (ON 9) und eingangs dieser Entscheidung wiedergegebene Tatverdacht im Hinblick auf die jedenfalls hafttragenden Vorwürfe, insoweit als dringend anzusehen, als der Angeklagte in ** und anderorts seine Ex-Lebensgefährtin D*
I./ durch nachangeführte Äußerungen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht habe, um Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die sinngemäßen Äußerungen
1./ am 20. November 2025 „Wenn ich dich beginne zum Hassen, ich werde dich umbringen!“;
2./ am 21. Februar 2025 im Zuge eines Telefongesprächs: „Hör Zu: einstweilige Verfügung Gericht is ma scheiß egal, aber diese E*, D* ich mach dich kaputt wegen ihm, nur wegen ihm“;
3./ am 2. Dezember 2025 „Ich warte auf den Tag, dann werde ich dich wehtun!“;
4./ am 11. Dezember 2025 „Mein Ziel ist, dass du unter mein Grab begraben wirst!“;
II./ im Zeitraum von August 2025 bis 30. Dezember 2025 widerrechtlich beharrlich verfolgt habe, dass er in einer Weise, die geeignet ist, Genannte in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt gegen ihren Willen ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er sie selbst mehrmals abpasste und verfolgte sowie noch festzustellende Dritte hiezu aufforderte, oder im Wege einer Telekommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie selbst mehrmals anrief und ihr WhatsApp-Nachrichten sendete sowie noch festzustellende Dritte hiezu aufforderte.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als nur ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3).
Der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht insbesondere auf dem Abschlussbericht der PI F* (ON 5), den darin enthaltenen belastenden Angaben der Zeugin D* (ON 5.5), welche teils auch durch die im Akt erliegenden Chat- und Anrufprotokolle (ON 5 und ON 16) bzw mit Blick auf Faktum I./2./ durch ein Video, auf dem die inkriminierte Drohung zu hören ist (ON 7), objektiviert sind.
Die zu den Vorwürfen im Wesentlichen nicht geständige Einlassung des einschlägig vorbestraften Angeklagten (ON 5.4) ist nach derzeitigem Ermittlungsstand als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal sich die belastenden Angaben des Opfers bislang im Wesentlichen als widerspruchsfrei und durchaus lebensnah erweisen. Bei seiner gerichtlichen Einvernahme anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft (ON 21) räumte er zwar ein, die gefährlichen Drohungen zu Punkt I./2./ und 4./ ausgesprochen zu haben, möchte diese jedoch nicht so gemeint haben und kritisiert gleichzeitig, dass diese aus dem Kontext gerissen worden seien.
Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die subjektive Tatseite in Ansehung der beharrlichen Verfolgung (Punkt II./), nämlich dass er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand D* widerrechtlich beharrlich zu verfolgen und sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er längere Zeit hindurch fortgesetzt gegen ihren Willen ihre räumliche Nähe aufsuchte sowie noch festzustellende Dritte hiezu aufforderte oder im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung sonstiger Kommunikationsmittel (WhatsApp) sowie über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, ist aus dem objektiven Sachverhalt mit der hier erforderlichen Dringlichkeit abzuleiten. Dies insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Kontaktaufnahmen, wobei er sich trotz einer von dem Opfer erwirkten einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Korneuburg zu AZ G* (ON 20, 1 und ON 3 im Bs-Akt) nicht von weiteren Kontaktaufnahmen – auch über Dritte – abhalten ließ. Weiters wird dieser dringende Tatverdacht durch die aktenkundige Vorgeschichte, insbesondere die Verurteilung des Angeklagten wegen des - gegen D* (somit dasselbe Opfer) gerichteten - Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB durch das Landesgericht Korneuburg vom 27. November 2023 zu AZ **, bekräftigt (ON 4.2 und ON 5.3).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite betreffend die gefährlichen Drohungen (Punkt I./) lässt sich zwanglos aus dem objektiven Geschehen, insbesondere dem Wortlaut der ausgestoßenen Drohungen ableiten. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in Kenntnis sämtlicher Tatumstände zu Punkt I./ auch in der Absicht handelte, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, denn er bediente sich einfacher Worte, sodass deren Sinn leicht erfassbar ist. Bei lebensnaher Betrachtung sind die unter Punkt I./ dargelegten Wortfolgen nur dahingehend interpretierbar, dass der Angeklagte dem Opfer zumindest jeweils eine Körperverletzung in Aussicht stellen wollte und überdies in der Absicht handelte, einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand beim Opfer hervorzurufen.
Bei einem leugnenden Angeklagten ist im Übrigen der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzten und rechtsstaatlich vertretbar (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Neben diesem, als dringend einzustufenden haftbegründenden Tatverdacht liegen auch die Haftgründe der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor.
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen.
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 38). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist (vgl aaO Rz 39).
Gegenständlich liegen dem Angeklagten die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Punkt I./) sowie das Vergehen nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB (Punkt II./) zur Last und besteht insbesondere aufgrund seiner wiederholt renitenten Vorgehensweise – dies trotz einer spezifisch einschlägigen, rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe (ON 4.2), dessen Probezeit noch nicht abgelaufen ist, einer bestehenden einstweiligen Verfügung, eines laufenden Strafverfahrens zu AZ ** und der zwischenzeitig – wenn auch nicht rechtskräftigen – neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen des (wiederum jeweils gegen das Opfer D* gerichteten) Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB durch das Landesgericht Korneuburg vom 15. September 2025 zu einer kombinierten Geld- und Freiheitsstrafe (ON 4.1) - die konkrete Befürchtung, der Angeklagte werde auf freiem Fuß belassen weitere gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Freiheit, gerichtete Delikte, deretwegen er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden ist, und ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen vorgeworfen werden, mit nicht bloß leichten Folgen wie beispielsweise weitere gefährliche Drohungen mit zumindest Körperverletzungen oder die Lebensführung des Opfers beeinträchtigende Stalkinghandlungen verwirklichen, sowie die zu Punkt I./ angedrohte(n) Tat(en), somit zumindest Körperverletzung(en), ausführen.
Aus den im Wesentlichen leugnenden Angaben des Angeklagten (ON 5.4 und ON 21) ergibt sich insgesamt ein negativer Eindruck dahingehend, dass er auch weiterhin nicht bereit ist, das Beziehungsende seit dem Jahr 2015 (siehe ON 20; ON 4.1, 3) zu akzeptieren, der durch folgende Aussagen bestärkt wird (ON 5.4, 4f: „ Ich liebe sie. Wir leben halt in einer sehr toxischen Beziehung… Ich suche Kontakt mit ihr, da ich sie liebe. “ Der Angeklagte hat nunmehr mit den gegenständlichen Tatvorwürfen, die sich nun in Punkt I./ auch direkt gegen die körperliche Integrität des Opfers richten, eine erhebliche Hemmschwelle überwunden.
Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO, unter denen die angelasteten Taten begangen wurden, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Besonders ins Gewicht fällt überdies, dass vom Angeklagten durch die mutmaßlichen Drohungen mit der Begehung von Gewaltdelikten auch eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 vorletzter Satz StPO).
Die vorliegenden Haftgründe erweisen sich in Anbetracht der bestimmten Umstände, die zur Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr führen, der Intensität dieser Haftgründe, der Dringlichkeit des Tatverdachts und der Gefährlichkeit des Angeklagten insbesondere auch für die Rechtsgüter Freiheit sowie Leib und Leben als so gewichtig, dass sie derzeit durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Insbesondere angesichts des Umstands, dass zuletzt auch eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Korneuburg vom 2. Oktober 2024, rechtskräftig seit 13. März 2025, AZ G* (ON 3 im Bs-Akt), welche dem Angeklagten ein Aufenthalts-, Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegte, eine Verhaltensänderung nicht zu bewirken vermochte, sind Gelöbnisse, Weisungen, die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe oder ähnliche Maßnahmen fallkonkret nicht tauglich, die Untersuchungshaft zu ersetzen.
Die nicht einmal einen Monat andauernde Untersuchungshaft steht – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen, noch angesichts des relevanten Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen außer Verhältnis zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion.
Inwiefern bei den gerade einmal zwei Monate gegen den Beschwerdeführer andauernden Ermittlungen (vgl ON 1.1, Zeugenvernehmung ON 2.1; Abschlussbericht ON 5 und BV ON 5.4) das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzutun, sind doch dem Akt keine Phasen behördlicher Inaktivität zu entnehmen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hat wegen der bereits eingebrachten Anklage (ON 30) zu entfallen (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
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