Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. Oktober 2018, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht).
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 7. Jänner 2021 im Forensisch-Therapeutischen Zentrum Wien-Favoriten vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und jener der Anstaltsleitung (ON 2.1, 10) - aus, dass die weitere Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB notwendig sei. Der Beschluss wurde dem Untergebrachten anlässlich der Anhörung am 7. Jänner 2026 (ON 10) mündlich verkündet (§ 167 Abs 1 zweiter Satz iVm § 152a Abs 1 dritter Satz StVG).
Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des A* (vgl ON 11.3 S 6 iVm ON 11.4 S 3), die sich als unzulässig erweist.
Gemäß §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit hier relevant lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen, im Rahmen einer Anhörung gefassten und verkündeten Beschluss die bedingte Entlassung des Untergebrachten ab. A* gab nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und Übersetzung durch den Dolmetscher an, auf ein Rechtsmittel zu verzichten (ON 10 S 4). Die von ihm ungeachtet dessen eingebrachte Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der vom (hier:) Untergebrachten nach Verkündung des Beschlusses abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich ist. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO Anwendung (vgl dazu RISJustiz RS0099945, RG0000061; OLG Wien 23 Bs 63/19m, 18 Bs 258/25k; OLG Graz 9 Bs 282/25a, 6 Bs 6/26g, 10 Bs 298/23h; uva; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RISJustiz RS0129395).
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