Der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses auf Ablehnung der bedingten Entlassung und Rechtsmittelbelehrung ohne Beisein des Verteidigers abgegebene Rechtsmittelverzicht ist wirksam. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung
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