Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* B* , geb. **, **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin MMag. Katrin Maringer, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D* AG , FN **, **, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E* GmbH , **, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, wegen EUR 70.597,65 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 10.000; Gesamtstreitwert EUR 80.597,65), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Februar 2025, **-119, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei jeweils die mit EUR 3.828,42 (darin EUR 638,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss bei der Beklagten zur Polizze Nr. ** eine Zusatz-Krankenversicherung inklusive „SOS-Rückhol-Service“ zum damals gültigen Tarif 5V 0/2019 ab, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts aufrecht war. Dem Tarif liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung zugrunde.
Unter Punkt VI. des Krankenhaus-Tarifs für Pflichtversicherte ist unter der Überschrift „SOS-Rückhol-Service" folgendes vereinbart:
„a) Nottransport in die Heimat (ergänzend zu Punkt 5.12. Allgemeine Versicherungsbedingungen; Punkt A. Ergänzende Versicherungsbedingungen)
Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für Krankenrücktransporte wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung im folgenden Umfang:
Vergütet werden die vollen Kosten
- eines medizinisch begründeten Krankentransportes aus dem Ausland (Rückholung) in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen österreichischen Wohnsitz,
- der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahestehenden Person.
Die Rückholung muss vom C* F*-Service organisiert werden, ansonsten werden maximal EUR 1.817,00 vergütet.“
Unter „A. Ergänzende Versicherungsbedingungen“ ist auszugsweise Folgendes geregelt:
„2. Voraussetzungen für den Nottransport in die Heimat (Punkt VI a)
a) Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten, dass
- eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustandes besteht oder
- aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem österreichischen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt ist oder
- ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist.
b) Im Falle einer Rückholung ist das C* F* zu verständigen. Um die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können, benötigt die C* die auf der SOS-Karte geforderten Angaben. Aufgrund der mitgeteilten Angaben entscheidet die C* über die Durchführung und die Art des Transportes. Bei einer Rückholung nach Österreich erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt der C*.“
Punkt 5.12. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung lautet:
„Bei einem medizinisch notwendigen Transport in ein Krankenhaus zu stationärer Heilbehandlung und bei einem notwendigen Heimtransport werden die Kosten für Krankenwagen, Bahn oder Autotaxi ersetzt. Voraussetzung ist, dass Transport und stationäre Heilbehandlung durch einen Arzt angeordnet worden sind.“
Am Freitag, den 13.9.2019, erlitt der Kläger in **/Polen eine Stammganglienblutung in der rechten Gehirnhälfte und wurde um ca. 21:30 Uhr in das lokale ** Zentralkrankenhaus eingeliefert und dort erstversorgt. Vor Ort befindliche Freunde des Klägers kontaktierten seine Ehefrau G* B*, die das SOS-Rückholservice der Beklagten verständigte, um den Rücktransport ihres Ehemannes in Gang zu setzten.
Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin besteht ein Rahmenvertrag. Am Samstag, den 14.9.2019, erfolgte die Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Nebenintervenientin, um den Rücktransport des Klägers zu organisieren. Am Montag, den 16.9.2019, gelang es der nun vor Ort befindlichen Ehefrau des Klägers erstmals, einen Arzt zu sprechen.
Am Mittwoch, den 18.9.2019, um 16:48 Uhr übernahm eine Bodenambulanz den Kläger und seine Ehefrau und fuhr sie nach Österreich. Als der Krankentransport am 19.9.2019 um 1:00 Uhr das Krankenhaus H* in ** erreichte, erlitt der Kläger eine zentrale Lungenembolie mit reitendem Thrombus.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzengeld, den Ersatz der aufgewendeten Barauslagen für die rollstuhlgerechte Adaptierung und Anpassung seiner Wohnung sowie für die Besorgung der erforderlichen Heilbehelfe, Medikation und Fahrtkosten, den Ersatz des Kilometergeldes im Zusammenhang mit den Besuchen seiner Ehefrau für den Zeitraum von 20.9.2019 bis 17.2.2021 in Krankenhäusern und in Reha-Einrichtungen, Kostenersatz im Zusammenhang mit der Auflösung seines Büros sowie Ersatz für die Pflegeleistungen seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt EUR 70.597,65 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile sowie für Spät- und Dauerfolgen, die ihm aufgrund von Organisations- und Auswahlverschulden, medizinischer Fehleinschätzungen sowie Fehldiagnosen im Zusammenhang mit dem von der Beklagten durchgeführten Rücktransport von ** nach ** zugefügt worden seien. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die Beklagte sei ihrer vertraglichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Organisation des Rücktransportes nicht nachgekommen. Aufgrund der Versäumnisse der Beklagten bzw der ihr zurechenbaren Nebenintervenientin sei der Transport verspätet und mit einem ungeeigneten Transportmittel ohne die erforderliche medizinische Ausrüstung erfolgt, wodurch die Lungenembolie und die darauf folgende schwerwiegende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verursacht worden sei. Der Kläger habe keine Thromboseprophylaxe erhalten und es seien keine Informationen über den Blutgerinnungsstatus eingeholt worden, obwohl dies für die Beurteilung der Transportfähigkeit dringend notwendig gewesen sei. Zusätzlich hätte der Krankentransport aufgrund der eindeutigen Anzeichen einer drohenden Embolie sofort das nächste Krankenhaus anfahren müssen.
Die Beklagte wendete ihre mangelnde Passivlegitimation ein und brachte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – vor, sie habe sich im Versicherungsvertrag verpflichtet, die Kosten eines medizinisch begründeten Krankentransportes aus dem Ausland (Rückholung) zu vergüten. Wie auch hinsichtlich aller anderen medizinischen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sei sie nicht zur Erbringung dieser Leistungen, sondern nur zur Vergütung der entsprechenden tarifmäßigen Kosten hierfür verpflichtet gewesen. Die Nebenintervenientin habe die Rückholung sach- und fachgerecht durchgeführt. Die Organisation und Durchführung der Rückholung per arztbegleitetem bodengebundenen Transport sei nach internationalen Standards erfolgt. Für die Komplikationen im Krankheitsverlauf des Klägers sei der Rücktransport nicht kausal.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten brachte darüber hinaus vor, den Rücktransport im Auftrag der Beklagten organisiert zu haben. Dieser sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden und nicht ursächlich für die Schädigung des Klägers. Die Komplikationen wären auch ohne Transport oder mit einer anderen Transportart eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 6 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich bejahte es die Passivlegitimation der Beklagten, zumal die Beklagte angesichts des von ihr angebotenen „Services“ für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Transportes zu haften habe. Schon aus der Bezeichnung „Service“ und aus der Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis, die sie sich in ihren Versicherungsbedingungen vorbehalte, müsse der verständige Versicherungsnehmer schließen, dass die Beklagte nicht nur den Transport bezahle, sondern auch eine Dienstleistung erbringe. Ein Kontakt zwischen dem Versicherungsnehmer und der Nebenintervenientin im Vorfeld des Transportes sei nicht einmal behauptet worden. Dennoch hafte die Beklagte nicht, da weder die Wahl des Transportmittels noch dessen Ausrüstung oder die Fahrt an sich Einfluss auf den Krankheitsverlauf des Klägers gehabt hätten. Dass die Beklagte die Aufklärungsärztin nach Polen schicken oder einen lokalen Partner beauftragen hätte müssen, lasse sich der Vertragslage nicht entnehmen. Werbeaussagen der Nebenintervenientin gegenüber ihren Kunden würden den Vertragsinhalt zwischen den Parteien nicht verändern. Die Beklagte sei nicht zur medizinischen Behandlung des Klägers oder zur Aufdeckung etwaiger Fehler des ausländischen Krankenhauses gehalten. Sie habe sich aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen darauf verlassen können, dass eine angemessene Behandlung im Krankenhaus einer europäischen Hauptstadt stattfinde. Ihre Aufgabe sei es nur gewesen, die Transportfähigkeit des Klägers – soweit möglich – zu überprüfen und bei deren Vorliegen einen geeigneten Transport zu organisieren. Diesen Verpflichtungen sei sie nachgekommen. Ein früherer Transport wäre nicht sinnvoll gewesen und die Lungenembolie wäre selbst bei einer früheren Abfahrt nicht mehr verhinderbar gewesen. Mangels schadenskausaler Sorgfaltswidrigkeit sei das Klagebegehren sohin abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung nicht berechtigt .
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
1.1. Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber die unterbliebene Einvernahme der Zeugin G* B*, die zu einer An-(bzw Ab-)wesenheit eines Notarztes beim Transport aussagen hätte können.
1.2.Die Nichtzulassung eines Beweisantrags kann zwar einen Stoffsammlungsmangel und damit die Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (vgl RS0037041 [T8]). Im vorliegenden Fall wurde der Beweisantrag der Einvernahme der Zeugin aber nicht zum Beweisthema der – vom Berufungswerber nunmehr relevierten – unterbliebenen Begleitung des Transports durch einen Notarzt geführt. Das mit diesem Beweisantrag in Verbindung stehende Klagsvorbringen beschränkte sich in diesem Zusammenhang vielmehr auf eine mangelnde Intervention von Mitarbeitern der Nebenintervenientin „vor Ort“ (ON 1, 3 und ON 113.6, 5 f), eine „medizinische Fehleinschätzung und falsche Wahl des Transportmittels“ (ON 1, 7 und ON 11, 9), fehlendes medizinisches Equipment im Transportmittel (ON 11, 5), unzureichende Behandlung während des Transports (ON 11, 9 f) sowie Fehler in der medizinischen Betreuung aufgrund „Nichteignung des Begleitpersonals“ (ON 77, 3). In Bezug auf die Anwesenheit eines Notarztes brachte der Kläger in seiner Klage indes vor, dass „der begleitende Arzt“ die während des Transports aufgetretenen Schmerzen mittels Massagen zu lindern versucht habe (ON 1, 6). Selbst wenn man die zuletzt vom Kläger vorgenommene Bestreitung (ON 113.6, 7) auf das zuvor von der Nebenintervenientin erstattete Vorbringen beziehen wollte, wonach es sich um einen Krankentransport gehandelt habe und „ein Arzt dabei“ gewesen sei (ON 113.6, 6 f), beantragte der Kläger diesbezüglich nicht die Vernehmung der Zeugin G* B*.
1.3. Der Mängelrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
2. Zur Beweisrüge :
2.1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung, dass der Transport von einem Notarzt und einem Notfallsanitäter begleitet wurde. Ersatzweise möge festgestellt werden, dass der Transport von Notfallsanitätern begleitet wurde, eine Begleitung durch einen Notarzt hingegen nicht festgestellt werden kann.
2.2. Richtig ist, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung in seiner Beweiswürdigung nicht begründet. Der bloße Verweis auf die Aussage der Zeugin Dr. I* (ON 119, 6) ersetzt keine Darlegung der Erwägungsgründe, welche der getroffenen Feststellung zugrunde liegen, zumal die Zeugin zur konkreten Fahrzeugbesetzung gar keine Angaben machte. Vielmehr schilderte sie nur die allgemein übliche Vorgehensweise eines derartigen Transports und interpretierte die vorliegenden Unterlagen (ON 113.6, 4). Weshalb das Erstgericht daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ableitete, dass auch beim gegenständlichen Transport ein (im Übrigen bisher anonym gebliebener) „Notarzt“ anwesend gewesen sei, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.
2.3. Die Feststellung wird daher aufgrund eines Begründungsmangels nicht übernommen. In rechtlicher Hinsicht ist sie allerdings unerheblich, sodass dem keine weitere Relevanz zukommt. Dazu wird auf die Rechtsrüge verwiesen.
3. Zur Rechtsrüge :
3.1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation einzugehen.
3.2. Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf eine mit der Beklagten abgeschlossene Krankenversicherung „inklusive SOS-Rückhol-Service“. Die Beklagte sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht gehörig nachgekommen, indem sie bzw ihre Erfüllungsgehilfen fehlerhafte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Rückholung des schwer erkrankten Klägers getroffen habe, die diesen am Körper und Vermögen geschädigt hätten (ON 1, 2).
3.3. Fraglich ist, ob sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag eine Haftung der Beklagten für – dem Klagebegehren zugrunde liegende – Folgen einer behaupteten medizinischen Fehlbehandlung ableiten lässt, oder ob sich ihre Pflicht (im Wesentlichen) auf den bloßen Ersatz der Transportkosten beschränkt.
3.4.1.Voranzustellen ist, dass gegenständlich ein Versicherungsverhältnis zu beurteilen ist, das auf einem Versicherungsvertrag beruht. Gemäß § 1 Abs 1 VersVG ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen.
3.4.2.Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich medizinischer Betreuung und Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung im vereinbarten Umfang zu ersetzen (§ 178b Abs 1 VersVG). In der Krankheitskostenversicherung und in der Pflegekostenversicherung schuldet der Versicherer somit den Ersatz der konkreten Aufwendungen, die durch den Versicherungsfall entstanden sind. Übernommen werden demnach etwa Arzt- oder Pflegekosten, ferner auch Kosten für einen Krankenhausaufenthalt. Krankenversicherungen, die auf Aufwandersatz gerichtet sind, dienen somit dem Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten und sind der Schadenversicherung zuzuordnen ( Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler(Hrsg), VersVG § 178b Rz 20).
3.4.3.§ 178b VersVG ist dispositiv und daher im Rahmen der Vertragsfreiheit abdingbar. Die Vertragsparteien können somit weitgehend selbst wählen, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein soll. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sogenannte Zusatzversicherung geschlossen. Der Leistungsumfang stellt dann eine Ergänzung zur gesetzliche Sozialversicherung dar (7 Ob 202/22i; 7 Ob 107/23w; Zoppel aaO Rz 1).
3.5.Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv und unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
3.5.1.Soweit der Berufungswerber Feststellungen zum Inhalt des Versicherungsvertrags vermisst, ist er auf die in die Entscheidungsgründe des Ersturteils aufgenommenen Außerstreitstellungen zu verweisen (ON 119, 2 f). Im Übrigen ist der insoweit unstrittige Urkundeninhalt (vgl ON 32.2, 2) der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl RS0121557 [T3]).
3.5.2.Zwar können zu den in § 178b VersVG genannten Leistungen weitere oder ergänzende Leistungen (sogenannte Zusatz- oder Nebenleistungen; auch gebräuchlich ist der Begriff Assistance-Leistungen, sofern die Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer erbracht werden) vertraglich vereinbart werden (vgl Zoppel aaO Rz 23). Dass die Beklagte neben dem Kostenersatz aber auch medizinische Versorgung zu leisten - oder für Folgen einer unzureichenden medizinischen Versorgung einzustehen - hätte, lässt sich den Vertragsbestimmungen nicht entnehmen:
3.5.2.1. Zunächst handelt es sich beim SOS-Rückhol-Service um eine von mehreren im Krankenhaus-Tarif für Pflichtversicherte (./2) angeführten Leistungen, die allesamt lediglich den Ersatz von Kosten vorsehen. Sämtliche im Tarif geregelten Leistungen wie Honorare, Behandlungskosten, Operationskosten, Tageskosten, Ersatz-Tagegeld, ambulante Leistungen, Begleitpersonen und Krankentransport sind durchgehend als Vergütungs- bzw Ersatzleistungen formuliert („ersetzt“, „vergütet“, „Kostenersatz“).
Auch der in Rede stehende SOS-Rückhol-Service fügt sich in dieses System ein, indem ausdrücklich normiert wird, dass die vollen Kosten eines medizinisch begründeten Krankentransportes „vergütet“ werden. Dass der Krankentransport „medizinisch begründet“ sein muss, beschreibt dabei lediglich eine Voraussetzung für die Leistungspflicht, nicht jedoch eine Übernahme medizinischer Behandlungs- oder Überwachungspflichten durch den Versicherer. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Gewährleistung einer bestimmten medizinischen Qualität, eines Behandlungserfolgs oder zur Haftung für gesundheitliche Folgen findet im Wortlaut keine Deckung.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der SOS-Rückhol-Service ausdrücklich „ergänzend zu Punkt 5.12.“ der AVB geregelt wird. Da Punkt 5.12. AVB lediglich die Erstattung von Kosten für medizinisch notwendige Transporte regelt, spricht die Verknüpfung gegen die Begründung einer weitergehenden medizinischen Verantwortung.
3.5.2.2. Weder in Punkt VI des Tarifs noch in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen wird dem Versicherer eine Verpflichtung zur medizinischen Behandlung, zur Überprüfung fremder Behandlungen oder zur Verhinderung medizinischer Komplikationen auferlegt. Die Beklagte verpflichtet sich zur Organisation des Rücktransports sowie zur Tragung der daraus entstehenden Kosten, nicht jedoch zur medizinischen Behandlung oder zur Kontrolle fremder ärztlicher Maßnahmen. Die Verpflichtung zur Organisation beschränkt sich dabei auf logistische Tätigkeiten wie die Auswahl des Transportmittels, die Koordination mit Dienstleistern und die zeitliche Abwicklung.
Die Bezugnahme auf die ärztliche Anordnung des Transportes (Punkt 5.12. AVB) stellt lediglich sicher, dass dieser medizinisch indiziert ist; eine – vom Berufungswerber unterstellte - Zuständigkeit oder Entscheidungsbefugnis eines für den Versicherer tätig werdenden Arztes lässt sich daraus nicht ableiten. Die unter 2.b) der Ergänzenden Versicherungsbedingungen vorgesehene Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten verdeutlicht, dass der Versicherer auf fremde medizinische Beurteilungen zurückgreift und die medizinische Verantwortung für Diagnose und Behandlung weiterhin bei den behandelnden Ärzten des Aufenthaltsortes verbleibt.
3.5.2.3. Zutreffend ist zwar, dass nach 2.b) der Ergänzenden Versicherungsbedingungen die endgültige Entscheidung über die Durchführung und die Art des Transportes beim Vertrauensarzt der Beklagten liegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Versicherer (oder sein Vertrauensarzt) eine medizinische Behandlungspflicht oder eine Haftung für medizinische Risiken übernimmt. Die Entscheidungsbefugnis beschränkt sich auf die Frage, ob und in welcher Weise ein Rücktransport organisiert wird. Der Vertrauensarzt trifft somit keine Behandlungsentscheidung, sondern beurteilt lediglich die organisatorische Machbarkeit und die Auswahl der geeigneten Transportmodalitäten. Die Entscheidung über die Rückholung erfolgt dabei in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten. Daraus folgt, dass der Versicherer auf fremde medizinische Beurteilungen angewiesen ist und keine eigene diagnostische oder therapeutische Verantwortung übernimmt.
3.5.2.4. Auch die Bezeichnung der Leistung als „SOS-Rückhol-Service“ vermag daran nichts zu ändern. Zwar handelt es sich dabei um eine Dienstleistung; diese erschöpft sich jedoch in der organisatorischen Abwicklung des Rücktransports, nicht aber in der Erbringung medizinischer Leistungen oder in der Übernahme medizinischer Verantwortung. Der Begriff „Service“ bezeichnet vorliegend lediglich eine Zusatzleistung zur Kostenübernahme, nämlich die Koordination und Organisation des Transports, nicht jedoch eine medizinische Betreuung oder Behandlung. Soweit sich die Beklagte zur Organisation des Transports eines Dritten bedient, erfolgt dies im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung zur logistischen Abwicklung. Daraus kann allenfalls eine Haftung für Organisationsmängel abgeleitet werden, für welche die Feststellungen aber keine Grundlage bieten.
3.5.2.5.Eine Auslegung dahin, dass der Versicherer darüber hinaus auch für Folgen einer unzureichenden medizinischen Behandlung oder für medizinische Komplikationen einzustehen hätte, würde den SOS-Rückhol-Service zu einer medizinischen Behandlungsleistung mit umfassender Haftung erweitern. Dies stünde mit dem Charakter der Krankenversicherung nach § 178b VersVG, der auf den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige versicherte Leistungen gerichtet ist, in Widerspruch. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut und der Systematik des Vertrags vielmehr, dass die Beklagte den Rücktransport organisiert und finanziert, die medizinische Betreuung jedoch - und zwar sowohl im Rahmen der Spitalsbehandlung und -entlassung als auch im Rahmen des Krankentransportes - weiterhin bei den hiefür Verantwortlichen verbleibt. Für eine darüber hinausgehende Pflichten- oder Haftungsübernahme findet sich weder im Wortlaut noch im erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrags eine Grundlage. Insofern vermag auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB eine solche Auslegung nicht zu tragen.
3.5.3. Die vorliegende Konstellation ist mit den Haftungsgrenzen etwa auch eines Rechtsschutzversicherers oder einer Reiseversicherung vergleichbar: Auch in der Rechtsschutzversicherung übernimmt der Versicherer zwar die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dritten (Rechtsanwalt), nicht aber die Verantwortung für dessen inhaltliches Fehlverhalten. Ebenso übernimmt ein Reiseversicherer zwar die Kosten für versicherte Leistungen (zB Rückreise oder Stornierung), nicht aber die Verantwortung für deren konkrete Durchführung. Übertragen auf den „SOS-Rückhol-Service“ bedeutet dies, dass die Beklagte lediglich die Organisation und Finanzierung des Rücktransports übernimmt und hierfür Dritte (Transportdienstleister) hinzuziehen kann, ohne damit eine eigene medizinische Entscheidungsverantwortung zu übernehmen oder für deren medizinische Entscheidungen einzustehen.
3.5.4. Nach den Feststellungen verursachte die organisatorische Abwicklung des Rücktransports (insbesondere die Auswahl des Transportmittels, die zeitliche Koordination und die Beauftragung der Nebenintervenientin) keine Schädigung des Klägers. Sämtliche gegenständlichen Gesundheitsfolgen, insbesondere die zentrale Pulmonalembolie, resultieren vielmehr aus dem medizinischen Verlauf, der nicht auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten zurückzuführen ist. Den Feststellungen zufolge sind die Folgezustände und Folgekomplikationen wesentlich auf die nicht lege artis erfolgte Therapie im polnischen Krankenhaus zurückzuführen und wäre die Lungenembolie unabhängig von der Art des Transportmittels jedenfalls aufgetreten (ON 119, 8). Ein früherer Transport nach Österreich wäre nicht sinnvoll gewesen (ON 119, 9), der bodengebundene Rücktransport stellte kein erhöhtes Risiko für eine Blutdruckentgleisung dar und der sitzende Transport hatte keine nachteilige Auswirkung betreffend die Entwicklung einer Pulmonalembolie (ON 119, 10).
3.6. Zusammenfassend schuldete die Beklagte nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags somit keine medizinischen Dienstleistungen, weshalb ein allfälliges medizinisches Fehlverhalten nicht im Pflichtenkreis der Beklagten liegt. Eine mangelhafte Organisation des Transports kann aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden. Eine Haftung der Beklagten für die klagsgegenständlichen Ansprüche ist daher zu verneinen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Berufungsargumenten erübrigt.
4. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war aufgrund Vorliegens einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, zumal es sich um einen vom OGH bisher noch nicht beurteilten Klauselinhalt einer Branche handelt, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung ist (vgl RS0121516); die betreffende Regelung ist - wie schon die erstgerichtliche Rechtsauffassung zeigt - auch nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme (RS0121516 [T17]).
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