Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Marianne Zeckl Draxler und Dagmar Weiß in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* KG , **, vertreten durch FRYSAK FRYSAK Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen EUR 12.122,80 brutto abzüglich EUR 3.884,24 netto s.A. sowie Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen (Gesamtstreitwert nach dem RATG: EUR 9.238,56 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9.5.2025, **-13, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Bei der Beklagten handelt es sich um ein in ** ansässiges Kaminbauer-Unternehmen, das den Aufbau und Anschluss von Kaminen und Öfen, sowie den Bau, die Sanierung und Reinigung von Schornsteinen anbietet.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ab 26.3.2024 bis April 2024 ein Dienstverhältnis, wobei der Kläger am 11.4.2024 einen Arbeitsunfall erlitt. Der Kläger war bei der Beklagten formal als Bauhelfer eingestellt.
Strittig ist insbesondere, ob er bei der Beklagten Facharbeitertätigkeiten, nämlich jene eines Kaminmaurers durchführte. Ebenfalls strittig ist, wann eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen vereinbart wurde und ob der Arbeitsunfall des Klägers von diesem grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage offene Geldansprüche aus diesem Dienstverhältnis (zur Aufschlüsselung dieser Ansprüche siehe S 2 des angefochtenen Urteils) sowie die Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 26.3.2024 bis 30.4.2024.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…] Der Kläger war formal als Bauhelfer bei der Beklagten eingestellt, welche das Baugewerbe, nämlich Kaminsanierung, ausübt. Er hat den Malerberuf ohne Lehrabschluss gelernt, er ist jedoch bereits seit mehreren Jahren als Kaminmaurer tätig. Mit 23 Jahren hat er bei der Firma C* gearbeitet, wobei er zuerst zwei Jahre als Hilfsarbeiter tätig war und sodann als eigenständiger Monteur. Dort hat er Kaminschleifen, die Neuerrichtung von Kaminen, Außenwandkaminen und Hochführungen gelernt. Bei der Beklagten führte er Facharbeiter-Tätigkeiten durch, nämlich jene eines Kaminmaurers.
Die Arbeiter der Beklagten verwendeten grundsätzlich nur selten eine Schutzausrüstung. Der Kläger erhielt vom Geschäftsführer der Beklagten auch keine Einschulung in die Verwendung der Schutzausrüstung.
Er arbeitete am 11.4.2024 für die Beklagte, dabei war ursprünglich geplant, lediglich Vorarbeiten zu leisten, nämlich das Material für den Kaminbau bereit zu stellen. Dann wies der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger dazu an, den Kamin zu verputzen, wobei der Dachstuhl des Hauses morsch war und der Kläger keine Schutzausrüstung bei sich hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten forderte den Kläger auch nicht dazu auf, Schutzausrüstung zu tragen. Der Kläger ist zur Ausführung der aufgetragenen Arbeiten auf den Rahmen der Dachluke gestiegen, welcher sodann gebrochen ist, wodurch der Kläger stürzte und sich das rechte Handgelenk brach. Der Kläger war in der Folge aufgrund dieses Unfalls von 12.4.2024 bis zum 18.9.2024 arbeitsunfähig. Auch die Verwendung einer Sicherheitsausrüstung, wie ein Gurt, ein Seil oder eine Leiter, hätte den Sturz des Klägers nicht verhindert.
Auf die Initiative des Geschäftsführers der Beklagten lösten die Parteien das Dienstverhältnis am 30.4.2024 im Einvernehmen mündlich auf.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeit des Dienstverhältnisses ein Entgelt von EUR 3.884,24 netto, darin war die aliquote Weihnachtsremuneration nicht enthalten.
Die genauen Arbeitszeiten des Klägers müssen nicht festgestellt werden. Er erhielt auch nach Aufforderung am 23.7.2024 (Beilage ./E) keine Arbeitszeitaufzeichnung von der Beklagten. “
Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass sich aus der festgestellten Qualifikation und Tätigkeit des Klägers eindeutig eine Tätigkeit als Kaminmaurer und daher eines Facharbeiters ergebe. Demnach sei der Kläger unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Dem Kläger stünden daher die diesbezüglich eingeklagten Forderungen zu. Auch die vom Kläger eingeklagten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung seien berechtigt, weil dieser seinen Arbeitsunfall nicht grob fahrlässig verursacht habe (§ 2 Abs 5 EFZG). Da bislang dem Kläger keine den Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG entsprechende Arbeitszeitaufzeichnung ausgehändigt worden sei, sei dem Klagebegehren auch in dieser Hinsicht stattzugeben gewesen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass auf der von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung weder Beginn noch Ende der Arbeitszeiten genau festgehalten worden seien, sodass daraus eine Überwachung der Einhaltung von Ruhepausen sowie Ruhezeiten sowie eine Überprüfung der Entgeltabrechnung nicht möglich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Die Beklagte bekämpft die im oben auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen begehrt sie die aus ihrer Tatsachenrüge ersichtlichen Ersatzfeststellungen.
Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny² III § 272 ZPO Rz 3f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua). Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RIS-Justiz RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge lediglich Folgendes ausgeführt:
Das Erstgericht hat auf den Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Urteils eine lebensnahe und nachvollziehbare Beweiswürdigung angestellt, die auch den Berufungssenat überzeugt.
Der Berufungswerberin gelingt es nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung beim Berufungssenat zu erwecken.
Die Feststellungen zu der Durchführung von Facharbeitertätigkeiten durch den Kläger und zu dem Thema „Schutzausrüstung“ hat das Erstgericht im Wesentlichen auf Grund der ihm glaubwürdig erschienenen Angaben des Klägers und des Zeugen D* getroffen. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung mit eingehender Begründung nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, warum es hinsichtlich dieser Tatfragen den Angaben des Klägers und des Zeugen D* gefolgt ist und ihm die insofern entgegenstehenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nicht glaubwürdig erschienen sind (Näheres dazu s. insbesondere S 5 und 6 des angefochtenen Urteils). Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es, auf diese auch den Berufungssenat überzeugenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zu verweisen. Den Berufungsausführungen sind keine fundierten Argumente zu entnehmen, auf Grund derer stichhaltige Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen D* erweckt werden könnten. Vielmehr ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass deren Angaben überzeugender waren als die insofern entgegenstehenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten. Soweit die Berufungswerberin versucht, die Angaben des Zeugen D* als widersprüchlich darzustellen, überzeugen diese Versuche den Berufungssenat nicht. Entgegen der Argumentation der Berufungswerberin ist aus der Aussage des Zeugen D* nicht der Schluss zu ziehen, dass dieser gesagt habe, es gebe generell keine Sicherheitsvorkehrungen bei der Beklagten. Soweit der Zeuge D* aussagte, er habe keine Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. Gurte oder Seile bei der Beklagten gesehen, bezog sich diese erkennbar auf die Gegebenheiten am Tag des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 9, S 3).
Die von der Beklagten bekämpfte Feststellung, dass auch die Verwendung einer Sicherheitsausrüstung, wie ein Gurt, ein Seil oder eine Leiter, den Sturz des Klägers nicht verhindert hätten, ist unbedenklich. Sie findet Deckung in den Angaben des Klägers und des Zeugen D*. Diese haben plausibel näher erläutert, warum sie zu dieser Einschätzung gelangten (vgl. ON 9, S 3 und 8).
Die bekämpfte Feststellung zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist als richtig zu beurteilen. Hier gelingt es der Berufungswerberin ebenfalls nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung beim Berufungssenat zu erwecken. Das Erstgericht führte in seiner Beweiswürdigung dazu aus, dass sich diese Feststellung aus der glaubwürdigen Aussage des Klägers ergebe. Dem gegenüber seien die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nicht nachvollziehbar gewesen. Dieser habe ausgesagt, er habe am 9.4.2024 angekündigt, dass er den Kläger kündigen werde, wenn die Auftragslage nicht besser werde. Tatsächlich „gekündigt“ habe er ihn am 30.4.2024 (vgl. S 6, 3.Absatz des angefochtenen Urteils iVm dem Tagsatzungsprotokoll ON 9, S 12). Damit bietet nicht einmal die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten eine ausreichende Beweisgrundlage für die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung, dass die Parteien auf Initiative des Geschäftsführers der Beklagten das Dienstverhältnis noch vor dem 12.4.2024 im Einvernehmen dahingehend mündlich auflösten, dass dieses zum 30.4.2024 beendet werden sollte.
Die von der Beklagten bekämpfte erstgerichtliche Feststellung, dass der Kläger auch nach Aufforderung am 23.7.2024 (Beilage ./E) keine Arbeitszeitaufzeichnung von der Beklagten erhielt, ist ebenfalls unbedenklich und steht - entgegen der Argumentation der Berufungswerberin - nicht in einem rechtlich relevanten Widerspruch zum Akteninhalt. Diese Feststellung ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung zu lesen. Dort hat das Erstgericht unter anderem ausgeführt, dass dem Kläger bislang keine den Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG entsprechende Arbeitszeitaufzeichnung ausgehändigt worden sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass auf der von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung weder Beginn noch Ende der Arbeitszeiten genau festgehalten worden sei, sodass daraus eine Überwachung der Einhaltung von Ruhepausen sowie Ruhezeiten sowie eine Überprüfung der Entgeltabrechnung nicht möglich sei (Näheres dazu S 8 unten des angefochtenen Urteils). Eine Überprüfung der von der Beklagten vorgelegten „Arbeitszeitaufzeichnung“ Beilage ./4 ergibt, dass diese Ausführungen des Erstgerichts zutreffend sind, weil in dieser Beilage weder der tatsächliche Beginn noch das tatsächliche Ende der Arbeitszeiten genau festgehalten wurden. Die Beklagte hat damit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Anspruch des Klägers auf Aushändigung von den Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen nicht erfüllt, weshalb dem diesbezüglichen Klagebegehren vom Erstgericht richtigerweise ebenfalls stattgegeben wurde.
Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen lediglich aus, dass der Kläger – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – seinen Arbeitsunfall am 12.4.2024 sehr wohl grob fahrlässig herbeigeführt habe. Auf Grund dieses groben Verschuldens des Klägers dürfe „die Regelung des EFZG“ im vorliegenden Fall tatsächlich nicht zur Anwendung gebracht werden.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Vielmehr sind die mit zutreffenden Judikaturzitaten versehenen Rechtsausführungen des Erstgerichts richtig (Näheres dazu S 7 f des angefochtenen Urteils). Es genügt daher, auf diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts liegt kein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß des Klägers, der sich als auffallend und ungewöhnlich darstellt und das gewöhnliche Maß fahrlässigen Verhaltens deutlich überschreitet, vor (vgl. RS0026555 [T4]; RS0052197). So judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift grobe Fahrlässigkeit bedeutet (RS0026555 [T4]; 9 ObA 294/01b; 2 Ob 89/08i uva).
Da auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die mit ihrer Berufung unterlegene Beklagte hat dem Kläger daher die tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch – wie in der Berufungsbeantwortung beantragt – zu Handen der Klagevertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; idS auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74 mwN).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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