Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Verfahrenshelferin Mag. a Marlene Spenger, Rechtsanwältin in Mattersburg, wider die beklagte Partei C* B* , geboren am **, **, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, wegen EUR 85.428,-- s.A. und Herausgabe (Gesamtstreitwert EUR 430.052,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29.9.2025, **-41, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegten Beilagen ./O und ./P werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.014,02 (darin EUR 835,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger und die Beklagte schlossen am 8.9.1994 die Ehe, die am 29.6.2012 geschieden wurde. Ab 1995 wohnten die Streitteile im ehelichen Haushalt an der Adresse ** (in der Folge: „eheliches Wohnhaus“).
Der Kläger begehrt zuletzt (Klagsänderungen ON 34, ON 37.4 S 2) die Herausgabe von 21 näher bezeichneten und bewerteten Gegenständen (Schmuck, Uhren und Münzen, nummeriert als Positionen 1 bis 21), deren Alleineigentümer er sei, sowie die Zahlung von EUR 85.428,-- s.A. als Hälftebetrag des Werts von sechs näher bezeichneten und bewerteten Damenschmuckstücken (im Vorbringen nummeriert als Positionen 22 bis 27), die im Miteigentum der Streitteile stünden. Die Gegenstände Positionen 22 bis 27 seien im Aufteilungsverfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie seien während der Ehe als Wertanlage angeschafft worden. Zu besonderen Anlässen habe die Beklagte diesen Schmuck auch getragen, aber er habe nicht dem persönlichen Gebrauch der Beklagten gedient.
Die Positionen 1 bis 21 seien teilweise bereits vor der Ehe angeschafft worden und haben dem persönlichen Gebrauch des Klägers gedient. Er sei deren Eigentümer. Sollten sich diese Wertgegenstände nicht mehr im Gewahrsam der Beklagten befinden, begehrt er Wertersatz in der Höhe von zuletzt EUR 344.624,--.
Alle Gegenstände (die Positionen 1-27) seien in einem Safe bzw in einer großen Schmuckkassette im Safe im ehelichen Wohnhaus verwahrt worden, dessen Zahlenkombination ausschließlich der Kläger und die Beklagte gekannt haben. Im Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013 habe der Kläger keinen Zugang zum Wohnhaus in ** und sohin auch nicht zum Safe gehabt. Als der Kläger im Mai 2013 in das Wohnhaus zurückgekehrt sei, sei der Safe leer geräumt gewesen. Die Beklagte habe als einzige Person Zugang zum Safe gehabt und während der Abwesenheit des Klägers die verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke an sich genommen. Daher habe die Beklagte circa im Februar 2013 auch die Versicherungspolizze hinsichtlich des Schmucks geändert.
Das Vorbringen der Beklagten, dass der Safe im Jahr 2019 bei der Zwangsräumung von einem herkömmlichen Schlüsseldienst geöffnet worden sei, sei aufgrund der Sicherheitsmerkmale des Safes und dessen Einbaus absurd.
Der Kläger habe die Fotos (Beilage ./A) und die handschriftliche Notiz der Beklagten (Beilage ./G) zum Schmuck erst im Lager gefunden, wo seine persönlichen Gegenstände nach der Zwangsräumung gelagert worden seien.
Die Beklagte bestritt, dass sich die in der Klage aufgelisteten Wertgegenstände in ihrem Gewahrsam befänden. Sie habe diese weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2012 mitgenommen. Bereits im Jahr 2010 habe sie die ihr gehörigen Schmuckstücke und Dokumente, aber nur diese, aus dem ehelichen Haus in den Safe des Juweliergeschäfts ihrer Familie überstellt. Im Rahmen eines zwischen den Streitteilen geführten Aufteilungsverfahrens sei das eheliche Wohnhaus in ** samt Inventar der Beklagten zugesprochen worden. Aufgrund der Weigerung des Klägers habe am 26.9.2019 dessen zwangsweise Räumung stattgefunden. Dabei sei auch der damals leere Safe durch einen Schlüsseldienst geöffnet worden, weil der Beklagten die Zahlenkombination nicht bekannt gewesen sei. Sie wisse nicht, wo die Wertgegenstände seien.
Die in den Positionen 22 bis 27 angeführten Schmuckgegenstände seien außerdem Damenschmuck und dem persönlichen Gebrauch der Beklagten zugeordnet gewesen. Teilweise habe die Beklagte diese von ihrer Tante kurz vor deren Tod geschenkt erhalten.
Der Kläger habe den Wert der Schmuckstücke, so weit sie der Beklagten bekannt seien, viel zu hoch angegeben. Die Rolex habe er schon früher in der Vergangenheit veräußert.
Die Klage sei auch unschlüssig, weil der Kläger die herauszugebenden Gegenstände nicht ausreichend bezeichnet habe.
Die Beklagte habe den Schmuck nicht aus der Haushaltsversicherung herausnehmen lassen, sondern diese auf das Notwendigste beschränkt, um Kosten zu sparen.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Berufung des Klägers wurde jedoch Folge gegeben und das Urteil aufgehoben, weil das Erstgericht den vom Kläger beantragten Zeugen D* nicht vernommen hatte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren erneut ab. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 7 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben:
Während ihrer Ehe verwahrten die Streitteile ihren Schmuck in einem Safe, der im Wohnzimmerschrank des ehelichen Hauses in ** eingebaut und ausschließlich mit einer Zahlenkombination zu öffnen war. Diese Zahlenkombination war jedenfalls dem Kläger und der Beklagten bekannt, möglicherweise auch deren Tochter.
Am 14.10.2011 wurde der Kläger aus dem ehelichen Haus weggewiesen. Im Zeitpunkt der Wegweisung befand sich der Kläger gerade im ehelichen Haus; die Wegweisung wurde ihm gegenüber telefonisch ausgesprochen. Seine Schlüssel wurden ihm damals nicht abgenommen, jedoch ließ die Beklagte die Schlösser unmittelbar nach der Wegweisung des Klägers tauschen. Im Juli 2012 zog die Beklagte aus dem ehelichen Haus aus und zog in eine Wohnung in **. Zwischen 4.10.2011 und 10.8.2012 war der Kläger in Anwesenheit seiner Tochter noch einmal im ehelichen Haus.
Am 10.8.2012 wurde der Kläger verhaftet. An diesem Tag wurde eine Hausdurchsuchung im ehelichen Haus durchgeführt, bei der der Kläger den Safe in Anwesenheit von Polizisten und der hinzugerufenen Beklagten öffnete. Damals befand sich eine goldfarbene Uhr im Safe. Ob es sich dabei um die Position 21 (Rolex) handelte, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, welchen weiteren Inhalt der Safe zum damaligen Zeitpunkt hatte.
Der Kläger kehrte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erstmals wieder im Mai 2013 in das eheliche Haus zurück. Von Mai 2013 bis zu seiner Zwangsräumung aus dem Haus in ** im September 2019 befand sich der Kläger durchgehend im Haus. Bei der Zwangsräumung im Jahr 2019 wurde der Safe in Anwesenheit der Beklagten von einem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes E* GmbH mit der Werkseinstellung des Safes geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Safe leer.
Ab 1995 bis 2013 bestand für das eheliche Haus in ** eine von der Beklagten als Versicherungsnehmerin abgeschlossene Eigenheim- und Haushaltsversicherung. Das „Eigenheimpaket“ beinhaltete eine Gebäudeversicherung, das „Haushaltspaket“ eine Versicherung des Inventars. Mit dem gewählten „Standardpaket“ der Haushaltsversicherung war im Haus freiliegender Schmuck und Bargeld bis EUR 400,-- versichert, bei Aufbewahrung in einem üblichen Wandsafe bis zu EUR 10.000,--. Das Versicherungspaket „Schmuck“, das eine höhere Versicherungsdeckung für Schmuck vorsehen würde, war in der Versicherungspolizze der Beklagten nicht enthalten. Dafür wäre, je nach gewünschter Versicherungssumme, auch die Anschaffung eines höherwertigen Safes notwendig, bei einem Schmuck im Wert von circa EUR 70.000,-- ein Safe der Klasse 3 oder 4. Für eine Versicherungsdeckung sind Nachweise über die Existenz der Schmuckstücke Voraussetzung, insbesondere Fotos und Rechnungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Klagebegehren ausreichend bestimmt sei. Das Herausgabebegehren sei abzuweisen, weil die Beklagte die Positionen 1. bis 21. mit Ausnahme dreier Ketten der Position 9., die jedoch in ihrem Alleineigentum stünden, nicht inne habe. Da die Beklagte kein Verhalten gesetzt habe, das den Kläger an seinem Vermögen geschädigt habe, scheide auch ein Schadenersatz- bzw ein Bereicherungsanspruch aus. Die von der Beklagten angeschafften oder als Geschenk erhaltenen Wertgegenstände (drei Perlenketten der Position 9. sowie Positionen 23., 25. und 26.) seien in ihrem Alleineigentum gestanden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zum Zurückweisungsbeschluss:
Durch die Vorlage von Urkunden mit seiner Berufung verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO). Sollen neue Beweise zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten werden, steht dem jedenfalls das Neuerungsverbot entgegen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 ZPO Rz 5). Diese Urkunden waren daher zurückzuweisen.
II. Zur Berufung:
1. Zur Mängelrüge:
1.1.1. Der Kläger macht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Pretiosen, Uhren und Modeschmuck eingeholt hat. Dies wäre jedenfalls notwendig und für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Parteien relevant gewesen, weil nur so die Angaben der Parteien, insbesondere auch die Angaben der Beklagten zu den einzelnen Schmuckstücken, einer Überprüfung hätten unterzogen werden können. Der Sachverständige hätte auch Auskunft über den Zeitpunkt der Anschaffung insbesondere der Geldklammer und der Rolex geben können, sodass auch diese wesentlichen Beweisergebnisse bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Parteien berücksichtigt hätten werden können.
1.1.2. Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Pretiosen, Uhren und Modeschmuck nur im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 S 9 f und zwar zum Beweis des Wertes der Schmuckstücke. Zum Beweis für die Anschaffungszeitpunkte oder zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Parteien hat der Kläger jedoch die Einholung dieses Sachverständigengutachtens nicht beantragt. Da das Erstgericht die Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach verneinte bestand kein Anlass, das laut dem ursprünglichen Beweisantrag nur für die Höhe relevante Sachverständigengutachten einzuholen, sodass hier kein Verfahrensmangel vorliegt.
1.2. Einen zweiten Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das Erstgericht die Zeugin F* B* nicht einvernommen hat.
1.2.1.1. Die Beklagte meint in ihrer Berufungsbeantwortung, der Kläger habe diesen Beweisantrag verspätet gestellt.
1.2.1.2. Der Kläger beantragte in der letzten Tagsatzung am 29.8.2025 die Einvernahme seiner Tochter F* B* zum Beweis dafür, dass sie ihm lediglich persönliche Gegenstände, wie Wäsche und Kosmetik, nach der Wegweisung übergeben habe, andere Gegenstände aber nicht entfernt worden seien, sowie zum Beweis dafür, dass der Kläger bei der Wegweisung und danach nicht allein im Haus gewesen sei (ON 37.4 S 23 und 27).
1.2.1.3. Die Beklagte sprach sich wegen Verspätung und Irrelevanz gegen den Zeugenantrag aus, weil die Aussage des Klägers in Beilage ./18 auch den Umstand enthalte, dass er am 14.10.2011 allein im Haus aufhältig gewesen sei und daher Gelegenheit gehabt hätte, – wenn überhaupt existierende – Schmuckgegenstände aus dem Haus zu schaffen.
1.2.1.4. Diesem Beweisantrag des Klägers ging in der Tagsatzung am 29.8.2025 voran, dass die Beklagte als Beilage ./18 ein Protokoll des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 3.11.2011, **-7, zum Beweis dafür vorgelegt hatte, dass der Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbots am 14.10.2011 im ehelichen Haus gewesen sei, dieses Betretungsverbot telefonisch ausgesprochen worden sei, und dass im Beisein der Tochter zu einem späteren Zeitpunkt ein Besuch im Haus stattgefunden habe und dabei vom Kläger Sachen aus dem Haus mitgenommen worden wären.
1.2.1.5. In Anbetracht dessen, dass der Antrag des Klägers auf Einvernahme der Zeugin F* B* eine Reaktion auf das von der Beklagten in derselben Tagsatzung vorgelegte Protokoll Beilage ./18 darstellt, kann die Zurückweisung dieses Beweisantrags nicht mit einer schuldhaften Verspätung des Klägers begründet werden.
1.2.2.1. In der Berufung behauptet der Kläger, dass das Beweisthema, zu dem er die Zeugin geführt habe, geeignet sei, den Umstand zu bestätigen, dass nur die Beklagte Zugang zum Safe gehabt und der Kläger keinerlei Gegenstände entfernt habe. Die Zeugin hätte auch Auskunft darüber geben können, ob ihr selbst die Zahlenkombination bekannt gewesen sei, was die Aussage des Klägers bestätigt hätte, wonach nur die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, den Schmuck zu entfernen.
1.2.2.2. Die Kenntnis der Zahlenkombination ist für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels irrelevant, weil der Kläger die Zeugin in erster Instanz nicht zu diesem Thema beantragt hat.
1.2.2.3. Das Erstgericht begründete das Unterlassen der Einvernahme der Zeugin F* B* mit der Irrelevanz des Beweisthemas, weil der Kläger – entsprechend seinem Prozessvorbringen – die Wegnahme des Schmucks durch die Beklagte zu beweisen hätte. Außerdem hätte laut dem Beweisantrag damit nur unter Beweis gestellt werden können, dass der Kläger den Schmuck nicht am 14.10.2011 (oder zeitnah danach) an einen anderen Ort verbracht habe; dies wäre ihm aber bereits davor möglich gewesen.
1.2.2.4.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat, bedarf es allerdings nicht (RS0043049 [T1]). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
1.2.2.5. Unter Berufung auf Beilage ./18 S 18 (Aussage des Klägers) stellte das Erstgericht unbekämpft fest, dass der Kläger zwischen 14.10.2011 und 10.8.2012 in Anwesenheit seiner Tochter noch einmal im ehelichen Haus war (UA S 5). Dies deckt sich auch mit der Aussage der Beklagten im selben Verfahren (Beilage ./18 S 8) und der der Tochter (Beilage ./18 S 24).
Daher ist, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführt, durch die Einvernahme der Zeugin bereits abstrakt gesehen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Selbst wenn die Zeugin das vom Kläger genannte Beweisthema exakt bestätigt ändert dies nichts daran, dass der Kläger zwischen dem Jahr 2010, nachdem die Beklagte ihren eigenen Schmuck aus dem Safe genommen hat (näheres zu dieser Feststellung siehe unten bei der Beweisrüge Punkt 2.1.), und seiner Wegweisung am 14.10.2011 uneingeschränkten Zugang zum Safe hatte. Der Beweisantrag wurde auch nicht zur Glaubwürdigkeit der Parteien gestellt, vielmehr sind deren Aussagen zum Thema, ob die Tochter den Kläger nach der Wegweisung noch ins Haus ließ, grundsätzlich miteinander in Einklang zu bringen (Beilage ./18 S 8 und 18, ON 37.4 S 18 und 32).
Damit liegt auch dieser Verfahrensmangel nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung:
Im Jahr 2010 verbrachte die Beklagte ihren eigenen Schmuck (neben ihren Dokumenten) aus dem Safe des ehelichen Hauses in den Safe im Juweliergeschäft ihrer Eltern, weil sie vermutete, dass der Kläger eine außereheliche Beziehung unterhielt, und der Kläger Geldprobleme hatte. In der Folge öffnete die Beklagte den Safe im ehelichen Haus nicht mehr; damals sah die Beklagte den Schmuck des Klägers das letzte Mal (UA S 5).
2.1.2. Er begehrt als Ersatzfeststellung:
Im Jahr 2010 verbrachte die Beklagte ihren eigenen Schmuck (neben ihren Dokumenten) aus dem Safe des ehelichen Hauses in den Safe im Juweliergeschäft ihrer Eltern, weil sie vermutete, dass der Kläger eine außereheliche Beziehung unterhielt, und der Kläger Geldprobleme hatte. Die Beklagte öffnete den Safe jedoch auch noch nach der Wegweisung des Klägers aus dem ehelichen Wohnhaus. Der Schmuck des Klägers war zum Zeitpunkt der Wegweisung im Safe verwahrt, danach hatte ausschließlich die Beklagte Zugang zum Safe und kannte[n] auch nur d[er] Kläger[] und d[ie] Beklagte die Zahlenkombination des Safes.
2.1.3.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Deshalb ist der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, für sich allein nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
2.1.4. Dem Kläger ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass es nicht zwingend ist, dass, wenn die Beklagte ihren Schmuck und Dokumente im Jahr 2010 aus dem Safe entfernte, sie nicht auch später die Wertgegenstände des Klägers an sich genommen haben könnte. Jedoch ist auch das Gegenteil alles andere als zwingend.
Das Erstgericht konnte sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen und hat sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit deren Aussagen und darin enthaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt.
2.1.5. Von wem die Fotos in Beilage ./A angefertigt wurden, blieb im Verfahren offen. Die Beklagte gestand nur die Verfassung der Beilage ./G zu und bestritt die Erstellung der Fotos Beilage ./A (ON 37.4 S 31). Der Kläger vermutete nur, dass die Beklagte diese Fotos gemacht habe (ON 37.4 S 4). Zur in der Beilage ./G genannten Geldklammer, die der Kläger laut seiner Aussage erst 2010 angeschafft hat (ON 37.4 S 15; laut S 7 erst 2011), vermutete die Beklagte, dass sie sich dabei auf die Geldklammer Position 1 und nicht auf die Position 13 gehandelt habe (ON 37.4 S 31 und 35). Diese Erklärung ist plausibel. Dazu kommt, dass eine Anschaffung der Position 13 (Geldklammer Rolex) im Jahr 2010 nur vom Kläger ausgesagt wird und damit auch nicht verlässlich belegt ist.
2.1.6. Der Kläger sagte aus, dass er regelmäßig den Safe geöffnet habe und ihm die Entfernung auch nur des Schmucks der Beklagten aufgefallen wäre, sodass sie diesen nicht bereits im Jahr 2010 entfernt haben kann (ON 37.4 S 14). Es wirkt jedoch die Aussage der Beklagten deutlich nachvollziehbarer, dass sie in Anbetracht des sich verschlechternden Verhältnisses zum Kläger ihre Wertsachen und Dokumente „in Sicherheit brachte“, vor allem wenn im Juweliergeschäft ihrer Eltern eine sichere Lagermöglichkeit bestand.
2.1.7. In ON 12.4 S 3 gab der Kläger an, dass bei seinem Auszug 2011 eine Waffe im Safe gewesen sei, und er blieb auch bei seiner zweiten Einvernahme in diesem Verfahren dabei (ON 37.4 S 3), während sich die Beklagte ursprünglich nicht erinnern konnte, ob eine Waffe im Safe gewesen und was mit der Waffe des Klägers geschehen sei (ON 12.4 S 18).
Bei ihrer zweiten Vernehmung erwähnte die Beklagte das im Schlafzimmerschrank gelagerte Gewehr des Klägers und verwies zur Pistole auf ihre frühere Aussage in Beilage ./18 (S 7), dass die Pistole auf dem Safe bzw Wohnzimmertresor gelegen sei (ON 37.4 S 34 f). Die Beklagte brachte diese Waffen auch zur Polizei (PV Beklagte ON 37.4 S 34 und Beilage ./18 S 8 f sowie Vorbringen des Klägers ON 12.4 S 21). Dass sich die Beklagte bei ihrer ersten Einvernahme in diesem Verfahren nicht mehr daran erinnern konnte, dass sie circa zwölf Jahre zuvor die Waffen des Klägers zur Polizei gebracht hat, ist jedoch verständlich.
Wenn der Kläger nun meint, dass der im Wohnzimmerschrank eingebaute Safe gar keine Möglichkeit geboten hätte, darauf eine Waffe abzulegen, ist anzumerken, dass entweder zwischen dem Safe und dem darüber liegenden Fach Platz gewesen sein könnte oder dass überhaupt das über dem Safe liegende Fach mit dieser Aussage gemeint war.
Die Aussagen zu den Waffen des Klägers führen somit nicht dazu, dass die Beklagte als unglaubwürdig anzusehen ist.
2.1.8. Insoweit sich der Kläger in der Berufung darauf beruft, dass der Safe im Jahr 2019 nicht mit der Werkseinstellung geöffnet werden hätte können, ist festzuhalten, dass er die entsprechende Feststellung auf UA S 6 nicht bekämpft („ Bei der Zwangsräumung im Jahr 2019 wurde der Safe in Anwesenheit der Beklagten von einem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes E* GmbH mit der Werkseinstellung des Safes geöffnet.“ ).
Dass der Safe im Jahr 2019 mit der Werkseinstellung geöffnet wurde, beruht auf den Aussagen der Beklagten (ON 37.4 S 32) und des Zeugen E* (ON 37.4 S 24 f). Auch wenn die Erinnerung des letzteren daran nur mehr sehr vage war, handelt es sich bei diesem um einen unbeteiligten Zeugen und ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, warum er derartiges erfinden hätte sollen.
2.1.9. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers gibt es kein verlässliches Beweisergebnis, dass die Beklagte nach 2010 den Safe geöffnet hätte.
2.2.1. Der Kläger wendet sich auch gegen die Feststellung:
Die Beklagte entfernte diese Wertgegenstände weder aus dem Safe noch nahm sie sie an sich oder eignete sie sich an. Diese Gegenstände befinden sich auch nicht bei der Beklagten. Der Verbleib der Wertgegenstände kann nicht festgestellt werden (UA S 6 f).
2.2.2. Er begehrt als Ersatzfeststellung:
Die Beklagte entfernte diese Wertgegenstände aus dem Safe und nahm sie an sich. Es hatte ausschließlich die Beklagte im Zeitraum vom 14.10.2011 bis Mai 2013 Zugang zum Safe. Diese Gegenstände bzw deren mögliche Erlöse können sich daher nur bei der Beklagten befinden.
2.2.3. In diesem Punkt der Berufung stützt sich der Kläger hauptsächlich darauf, dass seiner Aussage, dass nur die Beklagte die Wertgegenstände an sich nehmen hätte können, Glauben zu schenken gewesen wäre. Das Erstgericht hat sich allerdings ausführlich mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und mit einer überzeugenden Begründung die dem entgegenstehende Aussage der Beklagten als glaubwürdiger als die des Klägers eingestuft.
2.2.4. Auch auf die vom Kläger erwähnte Beilage ./1 und die dazu bestehenden Widersprüche in der Aussage des Klägers ging das Erstgericht näher ein und zeigte auf, dass er laut seiner eigenen Aussage in ON 12.4 S 5 selbst seinen Vertreter im Aufteilungsverfahren darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Wertgegenstände fehlten. Dies steht aber im Widerspruch zur Aussage des Klägers in ON 37.4 S 18, dass die Wegnahme der Wertgegenstände aus dem Safe möglicherweise aufgrund einer Vermutung seines Rechtsvertreters behauptet worden sei. Dies ignoriert die Berufung, sodass sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen kann.
2.3.1. Der Kläger bekämpft die Festellung:
Um Versicherungsprämien zu sparen, änderte die Beklagte die Versicherungspolizze nach ihrem Umzug in ihre Wohnung in ** dahingehend ab, dass sie nur noch die Eigenheimversicherung (Gebäudeversicherung) für das Haus in ** beließ und die Haushaltsversicherung auf ihre Wohnung in ** übertrug. Ab 2013 bestand für das Haus in ** somit keine Haushaltsversicherung mehr, sondern nur noch eine Gebäudeversicherung. Dadurch ersparte sich die Beklagte ein Drittel der Versicherungsprämien (UA S 7).
2.3.2. Er begehrt als Ersatzfeststellung:
Die Beklagte änderte die Versicherungspolizze dahingehend ab, dass sie nur noch die Eigenheimversicherung (Gebäudeversicherung) für das Haus in ** beließ und die Haushaltsversicherung auf ihre Wohnung in ** übertrug. Ab 2013 bestand für das Haus in ** somit keine Haushaltsversicherung mehr, sondern nur noch eine Gebäudeversicherung. Die Änderung der Polizze erfolgte aus dem Grund, da die Wertgegenstände aus dem Wohnhaus entfernt wurden. Der Versicherungsumfang wurde dahingehend geändert, dass der Schmuck nicht mehr enthalten war. Durch diese Änderung der Ersparnis erfolgt eine Verringerung der Versicherungsprämie von EUR 8,-.
2.3.3. Die Argumentation der Berufung, dass das Motiv für die Änderung der Polizze die Verschleierung der Wegnahme der Wertgegenstände aus dem Safe gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Gerade wenn etwas verschleiert werden sollte wäre es naheliegender, möglichst alles gleich zu lassen und nicht, dass irgendwelche möglicherweise verdächtigen Änderungen vorgenommen werden.
2.3.4. Die Aussage zur Änderung der Versicherung und die dadurch bedingte Ersparnis beruht auf der Aussage des Zeugen D*, der zu keiner der Parteien in einem Naheverhältnis steht. Es ist auch naheliegend, dass ein Versicherungsmitarbeiter (vgl Beilage ./J) wie D* allein aufgrund seiner Erfahrung realistische Angaben machen kann, mit welchen Prämienersparnissen ungefähr zu rechnen ist (ON 37.4 S 22). Bei der Aussage des Klägers zur Ersparnis von EUR 8,-- pro Monat ist außerdem unklar, wie der Kläger auf diese Zahl kommt (ON 37.4 S 13).
2.3.5. Zur vom Kläger erwähnten Feststellung im Aufteilungsbeschluss Beilage ./C S 8 zur Änderung des Versicherungsumfangs ist auf die Erklärung des Zeugen D* zu verweisen, dass der Schmuck Bestandteil des Inventars ist und bei Entfernung des Versicherungsbausteins „Inventar“ auch der Schmuck nicht mehr versichert ist (ON 37.4 S 22).
Damit bleibt die Beweisrüge auch in diesem Punkt ohne Erfolg.
2.4.1. Der Kläger wendet sich auch gegen folgende Negativfestellung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich jene Positionen, für die sich ein Besitz des Klägers oder der Beklagten nicht feststellen lässt (= zwei Ketten der Position 9. sowie Positionen 10., 15., 22., 24. und 27.), oder die nachstehenden Gegenstände
[…]
• Herrenring Gold mit Brillant (1 Carat), rechteckige Form, für kleinen Finger geeignet (Position 6.);
• Herrenring mit Stein (Rauchtopas), seitlich geriffelt (Position 7.);
[…]
• Siegelring Herren Gold, Initialen „EW“ eingraviert (Position 11.);
• Manschettenknöpfe Gold mit Lagenstein blau (Position 12.);
• Geldklammer Sonderanfertigung „Rolex“ Gold (Postion 13.);
• Herrenanhänger Gold „Boxhandschuhe“ (Position 14.);
[…]
• Goldmünzen – Dukaten 4-fach, 3 Stück (Position 17.);
• Goldmünzen – Dukaten einfach, 12 Stück (Position 18.);
• Goldmünzen – klein, 3 Stück (Position 19.);
[…]
am 14.10.2011 im Safe des ehelichen Haushalts befanden (UA S 6).
2.4.2. Er begehrt als Ersatzfeststellung, dass sich diese Gegenstände sich am 14.10.2011 im Safe des ehelichen Haushalts befanden.
2.4.3.Zu den Beilagen ./A und ./G und die Geldklammern Positionen 1 und 13 wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.5. verwiesen. Dass die Beklagte teilweise relativ genaue Wertangaben zu den einzelnen Wertgegenständen machen konnte, ist wahrscheinlich auch auf ihre berufliche Erfahrung im Schmuckgeschäft ihrer Familie zurückzuführen (ON 12.4 S 13 PV Beklagte: „als Vertreterin auf einer Messe“). Die Berufung, die im Wesentlichen bloß eine höhere Glaubwürdigkeit des Klägers behauptet, kann daher auch hier nicht überzeugen.
2.5.1. Zuletzt bekämpft der Kläger die Feststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich folgende Gegenstände jemals im Besitz des Klägers oder der Beklagten befanden:
• zwei weitere Perlenketten (Teil der Position 9.)
• Ehering, rotgold und gelbgold von Cartier (Position 10.);
• Krawattennadel Gold „Pierre Cardin“ mit kleiner Kette (Position 15.);
• ein Damenring mit verschiedenen Edelsteinen (Position 22.);
• eine Halskette Damen Gold „Königskette“ (Position 24.);
• ein Armband Damen Massivgold, bestehend aus einzelnen ineinander verhakten Gliedern (Position 27.) (UA S 5).
2.5.2. Er begehrt als Ersatzfeststellung, dass sich diese Gegenstände im (teilweisen bezüglich Position 9) Eigentum des Klägers befanden .
2.5.3. Der Berufung ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger in seiner Aussage oft den Zweck der Wertanlage beim Schmuck betonte, nichtsdestotrotz sagte er aus, dass er die Positionen 23, 25, 26 und 27 der Beklagten geschenkt hat: „ Position 23 (Damenring weißgold mit 1 Karat Brillant): Diesen Ring habe ich damals der Beklagten während der Ehe geschenkt. […] Position 25 (Anhänger Elefant): Diesen Anhänger habe ich der Beklagten damals zu Weihnachten lange vor der Ehe geschenkt. […] Position 26 (Damenring Brillant/Smaragde): Dabei handelt es sich um ein Geschenk von mir an die Beklagte, […] Position 27 (Armband Dame): Auch hier gilt: Es handelt sich um ein Geschenk von mir an die Beklagte als Wertanlage. “ (ON 37.4 S 11 f).
Bei einem Geschenk von Schmuck unter Eheleuten mag zwar auch die gemeinsame Wertanlage im Hintergrund stehen, aber es bleibt trotzdem ein Geschenk.
2.5.3. Die Beweisrüge lässt auch hier die weiteren vom Erstgericht ausführlich dargelegten Widersprüche des Klägers außer Acht (UA S 10 f insbesondere zur Rolex und den Goldmünzen) und bleibt somit insgesamt erfolglos.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. In der Berufung wurde keine Rechtsrüge ausgeführt.
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