Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den KR Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG ) B*, ** (Tschechien), **, vertreten durch die Beer&Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 216.265,51 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20.8.2025, **-142 (Berufungsinteresse: EUR 189.067,26), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.224,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 704,02 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung des Verfahrens gegen die ursprünglich Erstbeklagte C* D* AG wird der ursprünglich Zweitbeklagte in der Folge durchgehend als „Beklagter“ bezeichnet.
Die E* AG (nachfolgend kurz „E*“; vormals C* D* AG) war ein Bankunternehmen mit Sitz in **. Sie fungierte als Depotbank der F* Limited (vormals C* G* Ltd., nachfolgend kurz „H*“) und war für die F* für die Platzierung der H*-Zertifikate als Austrian Depositary Certificates an der Wiener Börse zuständig. Die F* ist eine 1997 gegründete Gesellschaft mit Firmensitz in ** auf der Kanalinsel **, die früher unter der Firma C* G* Ltd (nachfolgend kurz als „H*“ bezeichnet), firmierte. Gemäß dem auf ** geltenden Recht ist die Spitze der Gesellschaft nicht in Vorstand und Aufsichtsrat unterteilt, sondern es besteht lediglich ein Board of Directors (nachfolgend kurz „BOARD“), das die Geschäfte der Gesellschaft zu führen hat. Im Dezember 2002 erfolgte der Börsengang der H* mit Notierung der H*-Zertifikate. Die Zertifikate der H* wurden von der C* I* AG (nachfolgend kurz „J*“), einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einer 100%igen Tochter der E* mit Sitz in ** in Kooperation mit unabhängigen Finanzanbietern vertrieben. Die H* verfügte über kein internes operativ tätiges Management, sondern hatte damit die C* K* Ltd. (nachfolgend kurz als „L*“ bezeichnet), eine 100%ige Tochter der E*, beauftragt.
Der Beklagte war seit den 1980er-Jahren bis Ende 2007 Vorstand der C* D* AG. Bei der H*, der M* oder bei der L* hatte er keine Organfunktion inne.
Über das Vermögen der E* wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2.3.2020 zu AZ ** das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Market Maker-Tätigkeit der Bank beruhte auf der am 17.6.2004 mit der H* abgeschlossenen „Platzierungs- und Market Maker-Vereinbarung“ (im Folgenden PMM-Vereinbarung), die die Bank gegen Gebühren dazu verpflichtete, die bei Kapitalerhöhungen der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere zu zeichnen, wenn diese nicht von Dritten gezeichnet wurden.
Das Market Making erfolgte nicht direkt durch die E*, sondern über die M* (in Folge „M*“), eine indirekte 100%ige Tochter der B* AG. Die M* gab gegenüber der C* D* N* bei jeder Kapitalerhöhung eine Garantie zur Übernahme allfälliger nicht platzierter Zertifikate ab. Die M* eröffnete auf eigenen Namen und eigene Rechnung ein weiteres Depot mit der Subnummer ** bei der C* D* AG, dies für jene Zertifikate, welche die C* D* AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung nicht am Markt platzieren konnte. Die M* übernahm die Zertifikate zunächst auf das Depot, um sie in den darauffolgenden Monaten an Kunden großteils über die J* weiter zu verkaufen.
Die Finanzierung der Transaktionen auf beiden Depots erfolgte mit Geldern der H*, welche über Bond-Kontrakte der M* zur Verfügung gestellt wurden. Eine strikte Unterscheidung der Refinanzierung der beiden Depots fand insbesondere im Jahr 2007 nicht statt. Darüber hinaus verfügten die beiden Depots über keine separaten Verrechnungskonten bei der C* D* AG. Sowohl die Wertpapiertransaktionen, die die M* auf eigene Rechnung durchführte, als auch jene Transaktionen, welche die M* treuhändisch für die H* vornahm, wurden über ein gemeinsames Verrechnungskonto abgerechnet. Auf Grund der gewählten Konstruktion konnte sich die C* D* AG stets sicher sein, dass sie trotz abgegebener Platzierungsgarantie, für die sie Gebühren erhielt, nicht auf H*-Zertifikaten, die im Rahmen von Kapitalerhöhungen nicht gezeichnet wurden, sitzen blieb.
In der Ad-hoc-Meldung vom 22.3.2005 teilte die Gesellschaft mit, dass zwischen 3. und 18.3. 2005 42 Millionen junge Aktien im Gesamtwert von 560 Millionen EUR bei privaten und institutionellen Kunden platziert wurden und somit die bisher größte Kapitalerhöhung ihrer Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Dass zwischen 3.3.2005 und 18.3.2005 42 Millionen junge Aktien im Gesamtwert von EUR 560 Millionen bei privaten und institutionellen Kunden platziert wurden und – wie in der Ad-hoc-Meldung ebenfalls ausgeführt - das Emissionsvolumen von EUR 560 Millionen für die Expansion der H* in langfristig vermietete Immobilienprojekte eingesetzt werde (./B), entsprach nicht den Tatsachen, weil bei dieser Kapitalerhöhung 50 % der neu ausgegebenen Zertifikate nicht bei Dritten am Kapitalmarkt platziert werden konnten, sondern von der M* gezeichnet wurden. [F2a]. Anlässlich der Sitzung des Boards der H* wurden die Anwesenden von O* über entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden wahrheitsgemäß informiert, dass von der Kapitalerhöhung im Frühjahr 2005 im Ausmaß von 42 Millionen begebenen Aktien ("shares") 50 % platziert werden konnten. Eine Richtigstellung der Ad-hoc-Meldung vom 22.3.2005 wurde weder beschlossen noch durchgeführt [F2b]
In der Ad-hoc-Meldung vom 27.2.2006 berichtete die Gesellschaft, dass die Kapitalerhöhung erfolgreich beendet worden sei, ja sogar angesichts des starken Interesses von Privatanlegern und institutionellen Investoren wegen Überzeichnung vorzeitig habe geschlossen werden müssen.
Dass die Kapitalerhöhung der H*, die ursprünglich von 20.2.2006 bis 3.3.2006 angesetzt gewesen sei, erfolgreich beendet worden sei und wegen des starken Interesses von Privatanlegern und institutionellen Investoren wegen Überzeichnung vorzeitig habe geschlossen werden müssen, entsprach nicht den Tatsachen, weil bei dieser Kapitalerhöhung rund 37,8 % der neu ausgegebenen H*-Zertifikate nicht platziert werden konnten. [F2c] Bei der Sitzung des Boards der H* vom 27.4.2006 wurden die Anwesenden von P* wahrheitsgemäß informiert, dass von der Kapitalerhöhung im Februar 2006 im Ausmaß von 60 Millionen Aktien ("shares") circa zwei Drittel platziert werden konnten. (./F, S 5) Eine Richtigstellung der Ad-hoc-Meldung vom 27.2.2006 wurde weder beschlossen noch durchgeführt. [F2d]
In der Ad-hoc-Meldung vom 9.11.2006 berichtete die Gesellschaft, dass sie die jüngste Kapitalerhöhung erfolgreich abgeschlossen habe und alle Aktien bei privaten oder institutionellen Investoren platziert worden seien.
Dass alle angebotenen 45 Millionen Aktien bei privaten und institutionellen Investoren platziert worden seien, entsprach nicht den Tatsachen, weil bei dieser Kapitalerhöhung rund 13,2 Millionen Zertifikate (also rund 29,3 % aller Zertifikate) nicht bei Dritten am Kapitalmarkt platziert wurden. Sie wurden von der M* gezeichnet und befanden sich am Depot mit der Subnummer 33 bei der C* D* AG. [F2e]
In der Ad-hoc-Meldung der H* vom 9.2.2007 wurde berichtet, dass C* G* die bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert habe. Das Emissionsvolumen von rund EUR 1,48 Milliarden werde zur Fortsetzung der dynamischen Expansion der C* G* eingesetzt werden. Infolge der Kapitalerhöhung notierten ab kommender Woche 300 Millionen C* G*-Aktien an der Wiener Börse. Auch dieses Mal konnten nicht alle geplanten 75 Mio. Stück H*-Zertifikate im Rahmen der Kapitalerhöhung tatsächlich am Markt untergebracht werden. Dass die Kapitalerhöhung vollständig platziert werden konnte, entsprach daher nicht den Tatsachen. [F2f]
Die Entwürfe zu den Ad-hoc-Meldungen der H*, insbesondere auch zu jenen vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007, stammten von Q*, damaliger Pressesprecher der H*, wobei die Textierung jeweils von diesem mit O* abgestimmt wurde.
Ad-hoc-Meldungen betreffend die Kapitalerhöhungen der H* - darunter auch jene vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 - schickte O* vor deren Veröffentlichung an den Beklagten in seiner Funktion als Vorstand der C* D* AG. Dabei war es für O* für die Veröffentlichung nicht zwingend erforderlich, dass der Beklagte ihr auf die Übermittlung der Ad-hoc-Meldungen antwortete. [F3a]
Ob die Ad-hoc-Meldungen vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 jeweils erst nach Genehmigung des Beklagten veröffentlicht wurden bzw ob es überhaupt eine Genehmigung oder Freigabe dieser Ad-hoc-Meldungen durch den Beklagten gab, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte wurde über diese Ad-hoc-Meldungen vor deren Veröffentlichung von O* informiert und gab dieser teilweise auch Empfehlungen hinsichtlich der Formulierung dieser Ad-hoc-Meldungen ab. [F3b] O* hatte keine Anweisung, Ad-hoc-Meldungen mit Mitarbeitern der C* D* AG abzustimmen.
Der Beklagte wusste, dass die Kapitalerhöhungen der H* in den Jahren 2005 bis 2007 nicht vollständig bei Drittanlegern platziert worden waren und die H* den Erwerb eigener Zertifikate durch die M* finanzierte. Er wusste auch, dass die Öffentlichkeit von diesen Umständen nicht informiert wird. Der Beklagte wusste, dass O* die ihm übersendeten Ad-hoc-Meldungen der H* nach Übermittlung an ihn veröffentlichen wird. Der Beklagte wusste weiters, dass die festgestellten falschen Informationen in den Ad-hoc-Meldungen zur Irreführung geeignet waren und dass Anleger auf Grund der in den Ad-Hoc-Meldungen enthaltenen Informationen davon ausgehen, dass die Kapitalerhöhungen zur Gänze am Markt platziert werden und eine starke Nachfrage nach H*-Zertifikaten besteht und deshalb eine Investitionsentscheidung treffen, die sie bei Kenntnis der nicht platzierten Kapitalerhöhungen und der Rückkäufe nicht getätigt hätten. [F3c]
Der Kurs der H*-Zertifikate an der Wiener Börse entwickelte sich von Dezember 2002 bis Mitte 2007 mit geringen Schwankungen aufwärts, wobei der Aufwärtstrend sich ab Beginn 2005 verstärkte. Dabei hatte sich der Kurs nach einem ersten Kurshoch von circa EUR 21,20 im April 2007 im Mai 2007 kurzfristig auf knapp über EUR 20 zurückgezogen. Mitte 2007 erreichte der Kurs einen Höchststand von EUR 21,32. Danach war der Kurs leicht rückgängig bis auf etwa EUR 20, bevor er ab dem 28.7.2007 mit ganz kurzen leichten Erholungsphasen etwa Mitte August 2007 auf etwas mehr als EUR 16 und bis September 2007 auf weniger als die Hälfte abstürzte (gerichtsbekannt). Hätte die H* die M* nicht finanziert und diese daher keine Zertifikate der H* mit Geldern der H* erworben, hätte die H* die jeweiligen Zertifikate nicht (insbesondere nicht in derselben Zeit) „platzieren“ können. Hätte die H* wahrheitsgemäß darüber informiert, dass der jeweilige Anteil an Zertifikaten bei der jeweiligen Kapitalerhöhung nicht platziert wurde, hätte sich auch der Kurs anders und zumindest kurzfristig stagnierend oder negativ entwickelt. [F4]
Der Kläger investierte vom 12.10.2004 bis 22.01.2007 insgesamt EUR 663.440,78 in 39.717 aktienvertretende Zertifikate der C* G* Ltd („H*-Zertifikate“). Aus einem Vergleich mit der F* als Rechtsnachfolgerin der H* erhielt er EUR 108.160,60. Der Differenzbetrag von EUR 216.265,51 abzüglich eines zugestandenen Verlusts aus der (hypothetischen) Alternativveranlagung von EUR 81.946,39 bildet den Klagsbetrag.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Inhalt des vor dem Ersterwerb von H*-Zertifikaten durch den Kläger im Verkehr befindlichen H*-Werbeprospekts (./FFFF) einen Einfluss auf die gegenständlichen Veranlagungsentscheidungen des Klägers hatte. Der Kläger nahm weder in den gegenständlichen Kapitalmarktprospekt Einsicht, noch las er Ad-Hoc-Meldungen betreffend H*.
Hätte der Kläger von den - im Kapitel „Market Making durch M*“ dieses Urteils festgestellten - Zertifikatsrückkäufen Kenntnis gehabt, was nicht der Fall war, hätte er die H*-Zertifikate ab Kenntnis nicht erworben. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei H* zuvor zu starken Kursschwankungen gekommen wäre bzw. wenn er von der Möglichkeit, mit dem Investment starke Verluste bis hin zu einem Totalverlust zu erleiden, Kenntnis gehabt hätten. Wenn der Kläger gewusst hätte, dass der Inhalt der Ad-hoc-Meldungen vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 nicht vollständig korrekt ist (Bei korrekter Veröffentlichung der Nicht-Platzierung der Kapitalerhöhungen am Markt wäre der Kurs der H*-Zertifikate volatiler gewesen und hätte sich zumindest kurzfristig negativ entwickelt.), und er diese Ad-hoc-Meldungen gekannt hätte, hätte er ebensowenig die darauf folgenden Investments in H*-Zertifkate getätigt. [F1]
Der Kläger begehrte mit Klage vom 19.4.2017 EUR 663.440,78 und nach Klagseinschränkung zuletzt EUR 216.265,51 sA an Schadenersatz. Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant - vor, der Beklagte habe als Vorstand der C* D* AG - zumindest teilweise vor dem Erwerb durch den Kläger - den Kurs durch geheim gehaltene Zertifikatsrückkäufe manipuliert, indem mit seinem Wissen von der M* mit Mitteln der H* Wertpapiere, die bei Kapitalerhöhungen der H* nicht am Markt hätten platziert werden können, aufgekauft worden seien. Dennoch seien vom Beklagten genehmigte bzw freigegebene Ad-hoc-Meldungen veröffentlicht worden, wonach die Kapitalerhöhungen voll platziert worden seien. Dem Beklagten sei es darauf angekommen, Anleger durch irreführende Werbung und falsche Ad-hoc-Meldungen zur Investition in H* zu verleiten.
Ein Vergleichsabschluss des Klägers mit der E* sei im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung vom 7.2.2020 zur Rahmenvereinbarung vom 24.8.2019 zwischen der Klagevertreterin, der R* AG und der E* nicht erfolgt. Die Kläger hätten kein Vergleichsangebot an die E* übermittelt.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete - soweit für das Berufungsverfahren relevant - ein, für die Erstellung von Ad-hoc-Mitteilungen nicht zuständig gewesen zu sein, zumal es weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung der H* zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldungen gegeben habe. Überdies seien die Kapitalerhöhungen der H* nicht gescheitert und die Ad-Hoc-Mitteilungen daher weder unrichtig noch irreführend gewesen. Die M* habe ihre Zeichnungserklärungen jeweils vor Durchführung von Kapitalerhöhungen unabhängig und ohne Bestand einer Übernahmeverpflichtung abgegeben. Die M* sei ein wirtschaftlich unabhängiger Marktteilnehmer gewesen, weshalb von einer mittelbaren Übernahme durch H* nicht gesprochen werden könne. Über den konkreten Umfang einzelner Zeichnungen habe der Beklagte zudem keine Kenntnis gehabt. Die Ad-hoc-Mitteilungen, in deren inhaltliche Gestaltung er nicht eingebunden gewesen sei, seien für die Investitionsentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Marktmanipulationen hätten nicht stattgefunden.
Der Beklagte habe keine Organfunktion bei der H* inne gehabt. Mangels Garantenstellung treffe ihn keine Haftung für einen durch eine allfällige Unterlassung bewirkten Schaden, weder durch Werbung der H*, noch durch Ad-hoc-Meldungen der H*.
Zwischen dem Kläger und der vormaligen E* AG sei außerdem eine Vereinbarung zur vergleichsweisen Bereinigung mit bereinigender Wirkung - im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung vom 24.8.2019 zwischen der Klagevertreterin, der R* AG und der E* AG und der Ergänzungsvereinbarung vom 7.2.2020 zur Rahmenvereinbarung vom 24.8.2019 zwischen der Klagevertreterin, der R* AG und der E* AG - auch für die gegen den Beklagten geltend gemachten, gegenständlichen Ansprüche getroffen worden.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 189.067,26 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 bis 2 und 4-28 des angefochtenen Urteils ersichtlichen, eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und von der in einem gleichartigen Fall zu 6 Ob 81/25t ergangenen Entscheidung des OGH sei es zu keinem Vergleich des Klägers mit der E* gekommen. Vor dem Hintergrund oberstgerichtlicher Rechtsprechung (insb 6 Ob 81/25t und 10 Ob 86/14s) sei eine Haftung des Beklagten für den Schaden, den der Kläger mit seinem Investment in H*-Zertifikate erlitten habe, gemäß §§ 1301, 874 ABGB aus Beihilfe zur Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht der H* hinsichtlich der Investments zu bejahen; dies jedoch lediglich betreffend die Investments vom 24.10.2005, 27.10.2005, 08.06.2006, 14.06.2006, 30.10.2006 und vom 22.01.2007. Die darüber hinausgehenden (früheren) Investments habe der Kläger bereits vor der ersten hier relevanten Ad-hoc-Meldung vom 22.3.2005 getätigt, sodass für diese Veranlagungen die Handlung des Beklagten nicht kausal sei.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in zur Gänze klagsabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben und rügt in seiner Berufungsbeantwortung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Tatsachenrüge:
1.1Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 ff). Die Beweiswürdigung kann vielmehr nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen.
1.2 Der Beklagte begehrt statt der oben zu [F1] wiedergegebenen Feststellungen folgende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass, hätte der Kläger von den - im Kapitel „Market Making durch M*“ dieses Urteils festgestellten – Käufen durch die M* Kenntnis gehabt, was eben nicht der Fall war, er die H*-Zertifikate ab dieser Kenntnis nicht erworben hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass für den Fall, dass es bei H* zuvor zu starken Kursschwankungen gekommen wäre bzw. wenn er von der Möglichkeit, mit dem Investment starke Verluste bis hin zu einem Totalverlust zu erleiden, Kenntnis gehabt hätte, der Kläger die H*-Zertifikate ab Kenntnis nicht erworben hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass, wenn der Inhalt der Ad-hoc-Meldungen vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 auch gewesen wäre, dass Teile der Kapitalerhöhung von der M* gezeichnet worden sind (wobei nicht festgestellt werden kann, welche Auswirkung eine solche Information auf den Kurs der H*-Zertifikate gehabt hätte), und er diese Ad-hoc-Meldungen gekannt hätte, er die darauf folgenden Investments in H*-Zertifikate nicht getätigt hätte.“
Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen auf die - offenkundig glaubwürdig erscheinende - Aussage des Klägers (Seite 21 i.V.m. Seite 28 des angefochtenen Urteils) sowie auf die auf Urteilsseite 31 im ersten Absatz angestellten Überlegungen. Wenn das Erstgericht aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks des Klägers von dessen Glaubwürdigkeit ausging, ist dies im Rahmen des ihm durch die freie Beweiswürdigung eingeräumten Ermessensspielraums gedeckt und seitens des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Dass sich der Kurs der Zertifikate ohne Finanzierung des Rückkaufs eigener Anteile anders, sprich volatiler, entwickelt hätte, ergibt sich schon aus den allgemein bekannten Gesetzmäßigkeiten von Angebot und Nachfrage. Wäre die richtige Information erteilt worden, dass die Nachfrage hinter dem Angebot zurückblieb, wäre der Preis der Wertpapiere und somit der Kurs gesunken. Aus dem vom Berufungswerber ins Treffen geführten Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. S*, das dieser in einem Strafverfahren erstattete (Beilage ./69) ergibt sich nicht mehr, als dass der Sachverständige den konkreten Einfluss der einzelnen Sachverhalte auf den Börsenkurs bei isolierter Betrachtung wegen der Vielzahl kursbestimmender Faktoren nicht zahlenmäßig bestimmen konnte, deren abstrakte Eignung, Einfluss auf Börsenkurs und Volatilität der Zertifikate hingegen bejahte. Im Übrigen ist auch eine – bei den Zertifikaten unstrittig eingetretene - nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ein Indiz für die Kursbeeinflussungseignung der unterlassenen Information (RS0130033).
1.3 Statt der Feststellungen [F2a] bis [F2f], die allesamt die in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten Kapitalerhöhungen betreffen, begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen:
„Dass zwischen 3. und 18.3.2005 42 Millionen junge Aktien im Gesamtwert von EUR 560 Millionen bei privaten und institutionellen Kunden platziert wurden, entsprach den Tatsachen, wobei 50% der neu ausgegebenen Zertifikate von der M* gezeichnet wurden.“ „Einer Richtigstellung der Ad-hoc-Meldung vom 22.3.2005 bedurfte es nicht.“
„Dass die Kapitalerhöhung der H*, die ursprünglich von 20.2.2006 bis 3.3.2006 angesetzt gewesen sei, erfolgreich beendet worden sei und wegen des starken Interesses
von Privatanlegern und institutionellen Investoren wegen Überzeichnung vorzeitig geschlossen werden musste, entsprach den Tatsachen, wobei bei dieser Kapitalerhöhung rund 37,8% der neu ausgegebenen Zertifikate von der M* gezeichnet wurden“. „Einer Richtigstellung der Ad-hoc-Meldung vom 27.02.2006 bedurfte es nicht.“
„Dass alle angebotenen 45 Millionen Aktien bei privaten und institutionellen Investoren platziert worden seien, entsprach den Tatsachen, wobei bei dieser Kapitalerhöhung rund 13,2 Millionen Zertifikate (also rund 29,3% aller Zertifikate) von der M* gezeichnet wurden.“
Auch dieses Mal wurde ein Teil der Kapitalerhöhung von der M* gezeichnet. Dass die Kapitalerhöhung vollständig platziert werden konnte, entsprach den Tatsachen.“
1.3.1Soweit der Berufungswerber bloß den Entfall einzelner vom Erstgericht getroffener Feststellungen begehrt, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (4 Ob 48/19s; RS0041835 [T3]).
1.3.2 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert weiters, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
Dem wird die Beweisrüge des Beklagten nicht durchgehend gerecht. Die Feststellung, dass der Inhalt der ad hoc Meldung den Tatsachen entsprach, wobei ein bestimmter Prozentsatz der Zertifikate von der M* gezeichnet wurden, schließt etwa die vom Erstgericht getroffene und von der Berufung bekämpfte Feststellung, die Ad-Hoc-Meldungen seien unrichtig gewesen, weil ein bestimmter Teil der Zertifikate von der M* erworben worden sei, nicht aus. Ob Ad-hoc-Meldungen einer Richtigstellung bedurften, ist eine Rechtsfrage.
Davon abgesehen, dass das Erstgericht sich zur Begründung der bekämpften Feststellungen auf den OenB-bericht stützte, dem die Berufung nichts Substanzielles entgegen hält, ist die Unrichtigkeit der auch hier gegenständlichen Ad-hoc-Meldungen mittlerweile als gerichtsnotorisch anzusehen (so zuletzt auch OLG Wien 15 R 97/25g unter Hinweis auf 6 Ob 98/15b).
1.4 Statt der Feststellungen [F3a bis F3c] begehrt der Beklagte folgende Feststellungen:
„Es kann nicht festgesellt werden, dass die Ad-hoc-Meldungen betreffend die Kapitalerhöhungen der H* - darunter auch jene vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 - O* vor deren Veröffentlichung an den Beklagten in seiner Funktion als Vorstand der C* D* AG geschickt hätte.“
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte über diese Ad-hoc-Meldungen vor deren Veröffentlichung von O* informiert worden wäre. Der Beklagte gab hinsichtlich dieser Ad-hoc-Meldungen zu den Kapitalerhöhungen vor deren Veröffentlichung von O* keine Empfehlungen ab. Er gab teilweise in Einzelfällen Empfehlungen hinsichtlich der Formulierung von Ad-hoc-Meldungen zu anderen Themen ab, wenn um seinen Rat als Berater ersucht wurde.“
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte wusste, in welchem Umfang die M* bei den Kapitalerhöhungen der H* in den Jahren 2005 bis 2007 Zertifikate zeichnete. Er wusste auch, dass die Öffentlichkeit von diesen Zeichnungen nicht informiert wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte diese Nichtinformation über die Zeichnung durch die M* für irreführend hielt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte wusste, dass die Nichterwähnung der Zeichnungen durch die M* in den Ad-hoc-Meldungen zur Irreführung geeignet war und dass Anleger aufgrund der in den Ad-Hoc-Meldungen enthaltenen Informationen davon ausgehen, dass die Kapitalerhöhungen zur Gänze am Markt platziert werden und eine starke Nachfrage nach H*-Zertifikaten besteht und deshalb eine Investitionsentscheidung treffen, die sie bei Kenntnis der nicht platzierten
Kapitalerhöhungen und der Rückkäufe nicht getätigt hätten.“
1.4.1Seine Feststellungen zur Information des Beklagten von den Ad-hoc-Meldungen durch O* und zur Abgabe von Empfehlungen betreffend deren Formulierung stützte das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin O* im Verfahren T* des HG Wien (Beilage./KKKK) sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Zeugin und dem Beklagten (./EE, ./FF, ./JJ); jene zum Wissen des Beklagten folgerte es aus seiner Funktion als damaliges Vorstandsmitglied der C* D* AG. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer erartigen Involvierung des Beklagten und der C* D* AG in den Ablauf der Geschehnisse entsprechende Kenntnisse auf Seiten des Beklagten vorhanden sein mussten.
1.4.2 Der Berufungswerber tritt dem mit den Argumenten entgegen, dass es nicht zur allgemeinen Lebenserfahrung gehöre, Vorstandsmitglied einer Bank oder einer sonstigen Aktiengesellschaft zu sein. Beweisergebnisse dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldungen gewusst hätte, wer wie viele Zertifikate gezeichnet habe, lägen nicht vor. Das Erstgericht habe das Vorbringen des Beklagten zu den in der C* D* etablierten Vertraulichkeitsbereichen, die eine Wissenszurechnung an den Beklagten unterbunden haben, nicht berücksichtigt. Ein Wissen des Beklagten vom Inhalt der verfahrensgegenständlichen Ad-hoc-Meldungen sei aus den vom Erstgericht herangezogenen Beweismitteln nicht abzuleiten. Die Feststellungen zum Wissen des Beklagten über Investitionsentscheidungen am Markt stünden in Widerspruch zum Sachverständigengutachten Beilage ./69.
1.4.3 Die im Zusammenhang mit den Ad-hoc-Mitteilungen vom Erstgericht herangezogenen Urkunden zum Kenntnisstand des Beklagten bzw zu dessen Involvierung geben über das jeweilige Einzelereignis hinaus Aufschluss über die bei den Kapitalerhöhungen praktizierte Vorgangsweise. Die vom Erstgericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind zulässig und nach der dargelegten Beweislage auch überzeugend. Die richterliche Überzeugungsbildung besteht ganz wesentlich in der Prüfung der nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Wahrscheinlichkeit für eine Tatsachenbehauptung (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 19). Um die Realitätsnähe eines vorgebrachten Sachverhalts beurteilen zu können, ist es freilich nicht erforderlich, jede dabei in Betracht kommende Erfahrung in eigener Person gemacht zu haben. Innere seelische Zustände (wie Kenntnisse oder Absichten), die einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich sind, können gleichwohl – beruhend auf einer Wertung der Beweise – durch logische Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden (vgl RS0043196). Das Erstgericht hat daher methodisch einwandfrei nach Erfahrungssätzen, die der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen sind, aus Indizien auf den festgestellten Sachverhalt geschlossen. Dabei handelt es sich nicht um ein Schlussverfahren, das nur bei Bestehen einer Beweiserleichterung bzw bei herabgesetztem Beweismaß angewandt werden dürfte. Eine Frage der Beweislast stellt sich daher nicht.
1.5 Statt der Feststellung [F4] wird folgende Feststellung begehrt:
„Es kann nicht festgestellt werden, welche Auswirkungen Ad-Hoc-Meldungen, in welchen darauf hingewiesen worden wäre, dass Teile der Kapitalerhöhungen von der M* gezeichnet worden sind, auf den Börsekurs gehabt hätten.“
Der Berufungswerber führt gegen die bekämpfte Feststellung neuerlich das im Strafverfahren erstattete Gutachten Beilage./69 ins Treffen und meint, das im Übrigen kein widersprechendes Beweisergebnis dazu vorliege , welchen Einfluss die Ad-hoc Meldungen auf Investitionsentscheidungen und damit den Kurs gehabt hätten.
1.5.1 Wie schon zu 1.2 ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem vom Berufungswerber ins Treffen geführten Gutachten nicht mehr, als dass der Sachverständige den konkreten Einfluss der einzelnen Sachverhalte auf den Börsenkurs bei isolierter Betrachtung wegen der Vielzahl kursbestimmender Faktoren nicht zahlenmäßig bestimmen konnte. Deren abstrakte Eignung, Einfluss auf Börsenkurs und Volatilität der Zertifikate bejahte er hingegen.
1.5.2 Davon abgesehen genügt der Hinweis auf die allgemein bekannte Tatsache, dass sich der Preis von Waren (und auch von Wertpapieren) nach dem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage richtet. Wenn die Nachfrage gegenüber dem Angebot steigt, steigt auch der Preis. Wenn die Nachfrage gegenüber dem Angebot sinkt, sinkt auch der Preis. Jedenfalls dann, wenn die beteiligten Kreise (Anbieter und Nachfrager) darüber informiert sind, tritt diese Gesetzmäßigkeit ein. Hätte also die H* die zutreffende Information veröffentlicht, dass die Nachfrage hinter dem Angebot zurückgeblieben ist, weil nur 50 % der angebotenen Wertpapiere beim Publikum untergebracht werden konnten, wäre der oben beschriebene Effekt eingetreten: Die Nachfrage wäre hinter dem Angebot – stark – zurückgeblieben und der Preis wäre gesunken. Das Sinken des Preises von Wertpapieren wirkt sich in einer Verringerung des Kurses aus. Die vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung begehrte Zusatzfeststellung, dass dies zu einer insgesamt höheren Volatilität des Titels geführt hätte, ist eine logische Schlussfolgerung aus diesem Szenario.
Der Beklagte trägt in der Berufung keine Argumente vor, warum in der gegebenen Situation diese allgemein bekannten Überlegungen nicht wirksam geworden wären.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die von der Berufung bekämpften Feststellungen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Zur Tatsachenrüge des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung
2.1 Der Kläger rügt in seiner Berufungsbeantwortung folgende Feststellungen als unrichtig:
„Dabei war es für O* für die Veröffentlichung nicht zwingend erforderlich, dass der Zweitbeklagte ihr auf die Übermittlung der Ad-hoc-Meldungen antwortete. Ob die Ad-hoc-Meldungen vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 jeweils erst nach Genehmigung des Zweitbeklagten veröffentlicht wurden bzw. ob es überhaupt eine Genehmigung der Freigabe dieser Ad-hoc-Meldungen durch den Zweitbeklagten gab, kann nicht festgestellt werden.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Frau O* sendete sämtliche Ad-hoc-Meldungen, insbesondere die Ad-hoc-Meldungen betreffend Kapitalerhöhungen, vor Veröffentlichung zur Genehmigung an den Beklagten und wurden diese erst nach Genehmigung des Beklagten veröffentlicht.“
2.1.1 War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme, wozu weder eine Verständigung der Parteien noch eine Berufungsverhandlung erforderlich ist ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack,ZPO TaKomm 2§ 488 ZPO Rz 4). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen auf die Aussage der Zeugin O* im Verfahren T* des HG Wien (Beilage./KKKK) sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Zeugin und dem Beklagten (insb. ./FF, ./JJ) gestützt; jene zum Wissen des Beklagten folgerte es aus seiner Funktion als damaliges Vorstandsmitglied der C* D*. Sämtliche Feststellungen wurden somit aufgrund einer mittelbaren Beweisaufnahme gewonnen.
Die Beweisrüge des Klägers ist erfolgreich.
2.1.2 Dass der Beklagte tatsächlich in die Formulierung der Ad-hoc-Meldungen eingebunden war, gründet auf den zahlreichen vorgelegten E-Mails, aus denen eine Abstimmung zwischen O*, die die Entwürfe der Ad-hoc-Meldungen vorbereitete, und dem Beklagten hervorgeht (./FF, ./JJ, ./UUU). So geht etwa aus ./FF hervor, dass O* selbst für eine Ad-Hoc-Meldung von untergeordneter Bedeutung wie jene für den Ankauf eines Grundstücks in ** die Genehmigung des Beklagten einholte. Das gleiche ergibt sich aus Beilage ./UUU betreffend die auch hier verfahrensgegenständlichen Ad-Hoc-Meldungen zur angeblich erfolgreich platzierten Kapitalerhöhung im Herbst 2006. Aus Beilage ./JJ, die ein Konvolut von zusammenhängenden E-Mails zwischen O* und dem Beklagten beinhaltet, ergibt sich ebenfalls, dass Voraussetzung für die Veröffentlichung von Ad-Hoc-Meldungen die Genehmigung durch den Beklagten war, fordert O* darin doch wiederholt das „OK“ des Beklagten zur Veröffentlichung ein, wobei dieser auch um eine konkrete Änderung und nochmalige Übermittlung des überarbeiteten Texts ersucht. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte systematisch in die Konzeption der Ad-hoc-Meldungen eingebunden war und diese nicht nur kannte, sondern aktiv genehmigte und in Einzelfällen auch umformulierte. Dies deckt sich auch mit der extrem hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die der Absatz von H*-Zertifikaten für die E* hatte, was die Einbeziehung des Beklagten als Vorstandsvorsitzenden plausibel erscheinen lässt. Die
das Gegenteil andeutenden, jedoch in sich widersprüchlichen Aussagen der Zeugin O* in ./KKKK und ./70 überzeugen demgegenüber nicht, weil O* dabei dem klaren Wortlaut von E-Mails einen anderen Bedeutungsgehalt unterstellt, ohne aber eine überzeugende Erklärung zu liefern, was damit tatsächlich gemeint war.
2.1.3 Das Berufungsgericht trifft daher anstelle der bekämpften Feststellungen folgende Ersatzfeststellung:
„Frau O* sendete sämtliche Ad-hoc-Meldungen, insbesondere die Ad-hoc-Meldungen betreffend Kapitalerhöhungen, vor Veröffentlichung zur Genehmigung an den Beklagten und wurden diese erst nach Genehmigung des Beklagten veröffentlicht.“
3. Zur Rechtsrüge des Beklagten :
3.1Der Oberste Gerichtshof führte in seiner einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung 6 Ob 81/25t wie folgt aus (Rz 33ff):
„[33]3.3.1 Die Bank war nach der PMM-Vereinbarung verpflichtet, sämtliche bei den Kapitalerhöhungen nicht platzierten Zertifikate zu zeichnen. Diese in der PMM-Vereinbarung enthaltene Übernahmeverpflichtung der Bank wurde von ihr auf die U* überbunden (vgl schon 10 Ob 86/14s), die mit der Bank faktisch eng verflochten war. Weiters steht fest, dass die drei Ad-hoc-Meldungen aus den Jahren 2005 und 2006 unrichtig waren, weil ein relevanter Prozentsatz der ausgegebenen Wertpapiere nicht am Markt bei (außenstehenden) Dritten, sondern bei der U* platziert und mit Geldern der Gesellschaft selbst durchgeführt wurde. Sofern die Revision dies in Abrede stellt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[34] 3.3.2. Die Tatsache, dass eine andere Gesellschaft im Zuge von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2005 bis 2007 einen erheblichen Teil des Volumens der Kapitalerhöhung mit Geldern der Emittentin erwerben musste, um eine vollständige Platzierung erreichen zu können, ist eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information iSd § 48a Abs1 Z 1 iVm § 48d Abs 1 BörseG. Die Ad-hoc-Meldungen waren darüber hinaus irreführend iSd § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG (vgl 10 Ob 86/14s GesRZ 2016, 68 [Kalss/Oppitz]).
[35]§ 1301 ABGB sieht vor, dass für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden können, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen und dergleichen oder auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. „Gehilfe“ ist
nur, wer den Täter bewusst fördert. Der Gehilfe muss zur
Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (RS0031329 [T7]; 4 Ob 194/05s). Adäquate Verursachung reicht für die Haftung aber nicht aus. Wer selbst nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter (hier die emittierende Gesellschaft) bewusst fördert. Dies setzt voraus, dass ihm (hier dem Beklagten) die Tatumstände, die den Gesetzesverstoß begründen, bekannt sind oder er eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt. Diese ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (10 Ob 86/14s; RS0026577 [T7, T8, T9]; RS0031329 [T9, T10]).
[36] 3.3.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagte hafte der klagenden Anlegerin gemäß §§ 1301, 874
ABGB aus Beihilfe zur Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht
der Gesellschaft, weil er die Meldungen in seiner Funktion als Vorstand der Bank gekannt und genehmigt hat und wusste, dass die falschen Informationen in den Ad-hoc-Meldungen zur Irreführung der Anleger geeignet waren, sowie weiters wollte, dass Anleger aufgrund der in den Ad-hoc-Meldungen enthaltenen (unrichtigen) Informationen davon ausgehen, dass die Kapitalerhöhungen zur Gänze am Markt platziert wurden sowie eine starke Nachfrage nach den Zertifikaten besteht, und deshalb eine Investitionsentscheidung treffen, die sie bei Kenntnis der nicht platzierten Kapitalerhöhungen und der Rückkäufe nicht gewollt hätten, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung. Aufgrund des Wissens des Beklagten von der Unrichtigkeit der Informationen in den Ad-hoc-Meldungen spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit auch hier keine Rolle (siehe Punkt 3.2.3. der Entscheidung).“
3.2.Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Der Beklagte stimmte alle Ad-hoc-Meldungen konkret mit O* ab und genehmigte sie. Eine solche Genehmigung qualifizierte der OGH auch schon in einer früheren Entscheidung als taugliche Beitragshandlung (10 Ob 86/14s). Dem Beklagten ist somit eine Beteiligung an der Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht vorzuwerfen.
3.3 Soweit der Berufungswerber ausführt, die unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen seien für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht kausal gewesen, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Der Kläger hätte demnach bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Ad-hoc-Meldungen die Zertifikatskäufe nicht getätigt (so ausdrücklich Seite 21 des angefochtenen Urteils). Das Argument des Beklagten, die irreführenden Ad-Hoc-Meldungen könnten keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers gehabt haben, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass dieser sie tatsächlich gelesen habe und auch nicht feststehe, dass er richtige Ad-Hoc-Meldungen gelesen hätte, greift zu kurz. Daran, dass ungünstige Ereignisse in einer Kapitalgesellschaft nach ihrem Bekanntwerden typischerweise zu einem Sinken des Aktienkurses (bzw des Kurses des Zertifikats) führen, kann kein Zweifel bestehen. Gerade im vorliegenden Fall steht auch fest, dass eine richtige und vollständige Kapitalmarktinformation diesen Effekt gehabt hätte. Wie bereits ausgeführt, ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass sich der Preis von Waren (und auch von Wertpapieren) nach dem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage richtet. Wenn die Nachfrage gegenüber dem Angebot steigt, steigt auch der Preis. Wenn die Nachfrage gegenüber dem Angebot sinkt, sinkt auch der Preis. Jedenfalls dann, wenn die beteiligten Kreise (Anbieter und Nachfrager) darüber informiert sind, tritt diese Gesetzmäßigkeit ein. Hätte also die H* die zutreffende Information veröffentlicht, dass die Nachfrage hinter dem Angebot zurückgeblieben ist, weil nur 50 % der angebotenen Wertpapiere beim Publikum untergebracht werden konnten, wäre der oben beschriebene Effekt eingetreten: Die Nachfrage wäre hinter dem Angebot – stark – zurückgeblieben und der Preis wäre gesunken. Das Sinken des Preises von Wertpapieren wirkt sich in einer Verringerung des Kurses aus.
3.4 Schließlich enthält das angefochtene Urteil zwar (auf Seite 19) die Überschrift „Kurs der H*-Zertifikate und Medienberichterstattung“, ohne dass jedoch im folgenden Feststellungen zu einer solchen Medienberichterstattung getroffen werden. Das Berufungsgericht trifft daher anhand der Beilage./CC und den darin enthaltenen Aussagen namhafter Journalisten der Wirtschaftspresse die zusätzliche Feststellung:
„Über eine unrichtige Ad-hoc-Meldung bzw den Umstand, dass Kapitalerhöhungen nicht platziert werden konnten und ein erheblicher Teil der Neuemission mit Geldern der H* aufgekauft wurde, hätten die Medien berichtet.“
Davon ausgehend ist die Kausalität der unrichtigen Ad-Hoc-Meldungen für die Kaufentscheidungen des Klägers zu bejahen, zumal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch der Kläger von den Medienberichten erfahren hätte.
3.5 Soweit der Beklagte den Abschluss eines Vergleichs mit (auch) ihm gegenüber generalbereinigender Wirkung als Argument für eine Klagsabweisung ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen:
3.5.1Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, von dem sich der Beklagte mit seinen Ausführungen in der Berufung entfernt, schlossen die E*, die R* AG und die Klagsvertretung die auf den Seiten 22ff des angefochtenen Urteils auszugsweise wiedergegebene Rahmenvereinbarung samt Ergänzung ab. Der Kläger lehnte die Legung eines Vergleichsangebots auf Grundlage der Rahmenvereinbarung ab. Betreffend die Ergänzungsvereinbarung ermächtigte er die Klagevertretung dazu, für ihn einen einen Vergleich anzubieten, sofern diese dies für sinnvoll hielt. Die Klagevertretung übermittelte der E* in der Folge aber kein den Kläger betreffendes Vergleichsanbot. Schon davon ausgehend ist der Abschluss eines Vergleichs zu verneinen (idS auch 6 Ob 81/25t), sodass sich die Frage, wie ein solcher Vergleich zwischen dem Kläger und der E* eine Generalbereinigung auch im Bezug auf den hier Beklagten entfalten sollte, nicht mehr stellt.
3.5.2Dass der Kläger aus offenkundig anderweitig motivierten taktischen Überlegungen den Abschluss eines Vergleichs mit der E* mit Schriftsatz vom 27.1.2021 (ON 72) außer Streit stellte, ändert daran nichts, weil er diese Außerstreitstellung in der Folge (Protokoll vom 8.6.2021, ON 75, Seite 8) noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz widerrief, was entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers zulässig ist (RIS Justiz RS0027581; RS0040004).
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben. Auf die bloß hilfsweise erhobene Tatsachenrüge des Beklagten zu seinem Wissen über den Inhalt der Werbebroschüre für die H*-Zertifikate musste nicht eingegangen werden, weil das Erstgericht deren Kausalität für die Kaufentscheidungen des Klägers ohnedies nicht feststellen konnte. Der Kläger ist mit seiner in der Berufungsbeantwortung erhobenen Tatsachenrüge zu den Ad-hoc-Meldungen auf die Erledigung der Beweisrüge des Beklagten (bekämpfte Feststellung [F 4] zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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