Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*N.V. , **, Curacao, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 31.215 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Oktober 2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen . Im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte mit Sitz in Curaçao bietet im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit über von ihr betriebene Websites Online-Glücksspiele an. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Die Klägerin wurde durch Internet-Anzeigen der Beklagten auf diese aufmerksam, registrierte sich auf deren Website-Spielerportal, spielte im Zeitraum 9.6.2024 bis 2.11.2024 und erlitt einen Spielverlust von insgesamt EUR 31.215.
Die Klägerinbegehrt die Rückzahlung dieses Spielverlustes von EUR 31.215 samt 4 % Zinsen seit 15.11.2024 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Beklagte verfüge für Online-Glücksspiele in Österreich über keine Lizenz und verstoße damit gegen das österreichische Glücksspielmonopol; dies führe gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Rückforderbarkeit des auf Grundlage des verbotenen und damit unwirksamen Glücksspielvertrages Bezahlten.
Die Beklagte erhob in Hinblick auf ihren Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaates die Einrede der internationalen sowie sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit. Weiters erstattete sie vielschichtiges Bestreitungsvorbringen etwa zur Wirksamkeit der Glücksspielverträge nach dem Recht des Staats Curaçao und den Verstoß des österreichischen Glücksspielmonopols gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Im Übrigen kann auf die ausführliche Darstellung des wechselseitigen Vorbringens auf Seiten 2 bis 5 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung verwiesen werden.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinreden und gab der Klage statt. Es traf die auf Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht bejahte es die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nach Art 6 Abs 1 EuGVVO in Verbindung mit dem Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO, zumal die Beklagte - ausführlich dargelegt (US 10 bis 12) - ihr Angebot auch auf Österreich ausrichte. Der Rückforderungsanspruch beruhe - wiederum ausführlich dargelegt (US 12 bis 14) - auf dem in Österreich konzessionslosen und auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts damit verbotenen Glücksspiel im Sinne der eingehend hiezu zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wurden ein Aufhebungs-und ein Klagszurückweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Nichtigkeitsberufung:
1. Zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO mangels inländischer Gerichtsbarkeit
1.1. Die Berufungswerberin bestreitet die Anwendbarkeit der Bestimmungen der EuGVVO in Hinblick auf ihren Drittstaat-Sitz im Allgemeinen sowie für Streitigkeiten aus Glücksspielverträgen im Besonderen.
Dem steht allerdings die ständige gegenteilige Judikatur entgegen, auf die sich schon das Erstgericht zutreffend gestützt hat, und die das Berufungsgericht in einschlägigen Parallelverfahren bereits wiederholt dargelegt hat, so etwa jüngst - zu einer gleichartigen Nichtigkeitsberufung unter Beteiligung derselben Parteienvertreter - OLG Wien 9.12.2025, 13 R 114/25t, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, und der auch hier vollauf zu folgen ist.
1.2. Die Berufungswerberin führt weiters ins Treffen, dass die Verbrauchereigenschaft der Klägerin im Sinne der Entscheidung OLG Linz, 2 R 109/25z, zweifelhaft sei.
Allerdings hat der EuGH bei einem Vertragsabschluss zur Nutzung von Online-Pokerspielen bereits klargestellt, dass die Eigenschaft als "Verbraucher" iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 zu bejahen ist, wenn der Spieler die Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat; die Verbraucherstellung geht nicht dadurch verloren, dass der Spieler über besondere Kenntnisse im Pokerspiel verfügt, täglich neun Stunden spielt und dabei erhebliche Gewinne erzielt, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (EuGH 10.12.2020, C-774/19).
Die Beklagte hat hiezu vorgebracht, in Hinblick auf die Judikatur des OGH zur Rückforderbarkeit derartiger Spielverluste auch bei Kenntnis des Spielers vom Rückforderungsanspruch könne nicht ausgeschlossen werden, dass Spieler in gewerbsmäßiger Absicht bei diversen Online-Casinos am Glücksspiel teilnehmen und sich allfällige Gewinne auszahlen lassen und Verluste von den Betreibern zurückfordern; ob die Klägerin auch bei anderen Casinos Rückforderungsforderungsansprüche geltend gemacht habe, sei der Beklagten nicht bekannt, weshalb sie im Hinblick auf die Verlusthöhe vorbringe, dass die Klägerin gewerbsmäßig gehandelt habe und daher keine Verbraucherin sei (Schriftsatz ON 10, 3).
Demnach behauptet die Beklagte selbst gar nicht, dass die Klägerin ihre Teilnahme am Glücksspiel amtlich angemeldet oder Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hätte. Die von der Beklagten eingewendeten Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet darzulegen, dass die Beklagte ihre Verbrauchereigenschaft iSd EuGVVO verloren hätte.
Dass die Beklagte ihr Vorbringen (Gewerbsmäßigkeit in Verbindung mit dem Spielen im Wissen von der Rückforderbarkeit) auch gar nicht beweisen konnte, die Klägerin nämlich während des gegenständlichen Spielzeitraums von der Rückforderbarkeit ihrer Spielverluste nicht wusste (Feststellung US 8), bleibt am Rande hinzuweisen.
2. Eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt die Berufungswerberin in der unterbliebenen Übersetzung der Klage, weshalb deren Zustellung unwirksam sei.
Wie der OGH dem (in einem Parallelverfahren unter Beteiligung derselben Beklagtenvertreterin) bereits (zusammengefasst) entgegnet hat, liegt die in Rede stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor, wenn die Beklagte auf die Zustellung der Klage fristgerecht mit Klagebeantwortung reagierte, sich in Hinblick auf den gerichtlichen Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung inhaltlich mit dem Klagsvorbringen auseinandersetzte und auch sonst ihren Standpunkt umfassend darlegen konnte (7 Ob 194/25t).
Alldies trifft auch hier zu (vgl nur die Schriftsätze der Beklagten ON 4, 8 und 10 sowie die umfassenden Gehör-Möglichkeiten im Rahmen der Tagsatzung vom 8.9.2025, ON 12).
3. Insgesamt ist somit kein Nichtigkeitsgrund verwirklicht, sodass die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen war (§ 471 Z 5, § 473 Abs 1 ZPO).
II. Zur Verfahrensrüge :
Die Berufungswerberin vermisst die Einholung diverser gutachterlicher Stellungnahmen und Sachverständigengutachten zum Beweis für die Inkohärenz des österreichische Glücksspielgesetzes.
Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt - soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant – aber nur vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 , § 496 Rz 57).
Das Erstgericht hat zu den von der Berufung monierten Aspekten jedoch (gar) keine Feststellungen getroffen. Wären sie relevant, könnte somit (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht sein, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 , § 496 Rz 10).
Zur Rechtsrüge :
Soweit die Berufung erneut die Frage der internationalen Unzuständigkeit aufgreift, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen.
Die Berufungswerberin wendet sich umfänglich gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Rechtsausführungen zur Rückforderbarkeit der Spielverluste, wie insbesondere aus den Aspekten des anwendbaren österreichischen materiellen Rechts einschließlich jenes zur Monopolregelung des österreichischen Glücksspielgesetzes und dessen Unionsrechtskonformität.
Allerdings hat der OGH gerade auch hinsichtlich beklagter Glücksspielbetreiber mit Sitz (wie hier) in Curaçao eine solche Rückforderbarkeit der Spielverluste bereits mehrfach bejaht und die Rechtslage für geklärt erachtet (vgl 1 Ob 7/24x, 2 Ob 154/24x, 3 Ob 17/25h, 9 Ob 64/25i). Hievon abzugehen, sieht der hier erkennende Senat keinen Anlass. Somit bleibt auf die demnach zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Ob einem Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit überhaupt zugute kommt, kann (auch hier) offen bleiben.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil in Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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