Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. November (richtig) 2025, GZ **-15.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine wegen § 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 21. Februar 2032. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 21. Februar 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. Februar 2026 erfüllt sein (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss verfügte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 15.1) dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB (zu ergänzen: iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) mit Wirksamkeit 21. Jänner 2026, ordnete für die Dauer der fünfjährigen Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Strafgefangenen die Weisung, spätestens binnen 14 Tagen nach der Entlassung dem Gericht seinen Wohnsitz bekanntzugeben.
Gegen die Abstandnahme des Erstgerichts von der Erteilung einer Weisung, sich zumindest bis zur Abklärung der Wohnverhältnisse einen Wohnsitz beim Verein WOBES zu nehmen und regelmäßig einen Psychotherapeuten aufzusuchen, richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16).
Der Beschwerde kommt im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsbegehrens Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* am 21. Februar 2014 in ** seine Ehegattin B* tötete, indem er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15,5 cm insgesamt zwölf Mal mit großer Wucht auf ihre linke obere Rückenregion, die linke und rechte Brustregion, Oberarme und ihren Schädel einstach, wodurch Genannte zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen erlitt und an inneren Blutungen verstarb (ON 58 des Beiakts des Landesgerichts Korneuburg AZ **).
Das Beschwerdegericht teilt die vom Erstgericht auf Seite 3 ff der angefochtenen Entscheidung dargelegte und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandete Einschätzung, dass mit Blick auf die durchwegs positiven, im Rahmen der Anhörung erörterten (ON 15.1) Stellungnahmen des Psychologischen und Sozialen Dienstes der Justizanstalt Stein (ON 10, ON 11) und des günstigen psychiatrisch-prognostischen Gutachtens des Dr. C* (ON 7) im Zusammenhalt mit der Anordnung geeigneter begleitender Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des seit 2. November 2022 beanstandungsfrei im gelockerten Vollzug angehaltenen (ON 3, 2) Strafgefangenen vorliegen.
Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin jedoch auf, dass es zur Sicherstellung einer erfolgreichen Resozialisierung des seit über zehn Jahren in Haft befindlichen, über keinen sozialen Empfangsraum verfügenden Strafgefangenen – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – der auch vom Psychologischen Dienst der Justizanstalt Stein angeratenen (ON 15.1, 2) Anbindung an eine stationäre Nachbetreuung bedarf. A* wird seit Mai 2023 vom Verein WOBES im Projekt ** betreut. Aufgrund des positiven Verlaufs wurde ihm die Zusage eines betreuten Wohnplatzes für den Fall seiner bedingten Entlassung unter der Bedingung der Erteilung einer entsprechenden Weisung und Übernahme der Kosten per Rahmenvertrag durch den Bund sowie Abgabe einer Verpflichtungserklärung, die Betreuungs- und Wohnplatzvereinbarung sowie die Hausordnung einzuhalten, erteilt (ON 6).
Da dem Beschwerdegericht kein hinreichendes Sachverhaltssubstrat zur Entscheidung über die gebotenen begleitenden Maßnahmen vorliegt und es für die Erteilung der Weisung zur Aufenthaltsnahme in einer Wohneinrichtung des Vereins WOBES der Verpflichtung des A* bedarf, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im weiteren Verfahren ist im Rahmen einer neuerlichen Anhörung des Insassen abzuklären, ob mit Blick auf die dem Akt derzeit bereits zu entnehmenden Zahlungsverpflichtungen des Strafgefangenen (ON 15.1, 3 und ON 19) die vom Erstgericht geäußerte Annahme der (teilweisen) Übernahme der Kosten für die Wohnsitznahme berechtigt ist und die Bereitschaft zur Abgabe der vom Verein WOBES geforderten Verpflichtungserklärung besteht. Weiters erörterungsbedürftig ist – allenfalls auch unter Beiziehung des zuletzt behandelnden Therapeuten - der Bedarf des A* (der sich grundsätzlich mit der Erteilung einer Weisung zur Einzeltherapie bereit erklärt hat ON 15.1, 4) an einer Fortführung der nach der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes erfolgreich abgeschlossenen (ON 10, 3 und ON 15.1, 2) psychotherapeutischen Behandlung.
Sodann wird in einem begründeten Beschluss erneut über die Erteilung bzw Nichterteilung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Weisungen zu entscheiden sein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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