Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Dezember 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Oktober 2023, AZ ** (ON 8.1), wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (zu ergänzen: Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängte, mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. März 2024, AZ 7 Bs 27/24i (ON 8.2), auf sechs Jahre erhöhte Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. März 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. März 2026 erfüllt sein, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. März 2027.
Mit dem angefochtenen, in Anwesenheit des Strafgefangenen mündlich verkündeten Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener des Anstaltsleiters (ON 2 S 3) – seine bedingte Entlassung (nach dessen Anhörung [ON 9]) zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 11), die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im hier vorliegenden Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen anzumelden. Das ungenützte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung (RIS-Justiz RS0111874).
Die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Beschluss endete in Bezug auf den Strafgefangenen somit (unter Berücksichtigung des § 84 Abs 1 Z 5 StPO) mit Ablauf des 22. Dezember 2025.
Für die Frage der Rechtzeitigkeit einer schriftlichen Rechtsmittelanmeldung bzw einer Beschwerde von Gefangenen ist der Zeitpunkt der Übergabe an einen Wachebeamten der Justizanstalt oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0106085 [T5]). Die gegenständliche Beschwerde(anmeldung) wurde – nachdem der Strafgefangene nach Verkündung der Entscheidung keine Erklärung abgegebenen hatte (ON 9 S 4) – laut Fristenbuch (erst) am 24. Dezember 2025 einem Wachebeamten der Justizanstalt Stein übergeben (ON 12.2 S 5).
Solcherart erweist sie sich aber als verspätet, weshalb sie - ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO).
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