RS0111874 – OGH Rechtssatz
Das ungenützte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach § 152a StVG.
(gegen OLG Wien 19 Bs 370/97 = RW0000208)