Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine andere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2025, GZ **-54.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2024 (ON 22.4) wurde B* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde sie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand mit der Mitverurteilten A* verpflichtet, der Privatbeteiligten C* den Betrag von 6.559,59 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben A* und B* am 19. Juli 2023 in **/Schweiz C* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die fälschliche Vorgabe, dass sie Geld benötigen würden, um sich von einer Schlepperbande freizukaufen und das Opfer das Geld von einem Frauenhaus rückerstattet bekommen würde, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von insgesamt 9.197 Schweizer Franken (entspricht mit Kurswert vom 19. Juli 2023 9.559,59 Euro) verleitet, wodurch das Opfer in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei der Beschwerdeführerin zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung im Ausmaß von 3.000 Euro (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 22.4, 2) sowie das Geständnis.
Vorauszuschicken ist, dass mit Antrag vom 3. Oktober 2025bereits die Mittäterin A* unter Vorlage einer Überweisungsbestätigung über 6.559,59 an das Opfer C* (ON 41, 7) die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB aufgrund nachträglicher vollständiger Schadensgutmachung begehrte (ON 41), welche ihr mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2025 gewährt wurde (ON 48.1).
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025(ON 50) beantragte nunmehr auch die Beschwerdeführerin mit Blick auf die zwischenzeitig erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, an der sich die Beschwerdeführerin beteiligt habe, nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB, nachdem (!) ihr Antrag auf Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit vom 4. September 2025 (ON 27) nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens (ON 37) mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (ON 45; vgl zur Zustellung des Beschlusses die Aktenvermerke vom 17. Oktober 2025 [ON 46 und ON 47]) abgewiesen worden war.
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag der Verurteilten ohne Begründung ablehnend (ON 51).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB mit der Begründung ab, dass die Schadensgutmachung laut Überweisungsbestätigung lediglich durch A* erfolgt und selbst im Falle einer allfälligen Beteiligung von B* an der Schadensgutmachung zwar das Gewicht des Milderungsgrundes der (nunmehr vollständigen) Schadensgutmachung erhöht, jedoch die damit einhergehende Verringerung des Erfolgsunwerts in Relation zum Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht derart gewichtig sei, um eine Auswirkung auf die Strafbemessung der B* zu haben. Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB, der sich am Zeitraum der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiere, sei gegenständlich nicht erfüllt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der B* (ON 55), in der sie vorbringt, an der Schadensgutmachung „im Hintergrund“ mitgewirkt zu haben. Unter einem legt sie ein mit A* gezeichnetes E-Mail der Adresse „ ** “ eines Users „D*“ vom 18. Dezember 2025 vor, in dem – ohne Anführung eines bezifferten Anteils - bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Schadenswiedergutmachung „im Hintergrund mitgewirkt“ und einen „Zahlungsbeitrag“ geleistet habe (ON 55, 3).
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Der neu hinzugekommene mildernde Umstand muss so gewichtig sein, dass er tatsächlich eine Änderung der Strafe bedingt ( Bauer-Raschhofer , SbgK § 31a Rz 26).
Die nachträgliche Schadensgutmachung stellt grundsätzlich einen Milderungsgrund und taugliche Grundlage für die nachträgliche Strafmilderung dar ( Ratz in WK 2StGB § 31a Rz 6; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 31a Rz 2; Bauer-Raschhofer, aaO Rz 16). Dies unter Umständen selbst dann, wenn sich die Verpflichtung zur Schadensgutmachung bereits aus einem Privatbeteiligtenzuspruch iSd § 369 Abs 1 StPO ergibt (vgl OGH 12 Os 98/94).
Zunächst ist zu bemerken, dass die Mitangeklagte A* in ihrem Antrag vom 3. Oktober 2025 mit keinem Wort eine gemeinschaftliche Schadensgutmachung vorbrachte, sondern die Überweisung des Restbetrags von 6.559,59 unter Vorlage einer durch ihren Rechtsvertreter erfolgte Überweisung zur Gänze für sich reklamierte (ON 41, 5 arg „Die Antragstellerin“; vgl insoweit auch den Buchungsbeleg vom 17. September 2025 mit der Buchungsinfo „Schadenersatz zu ** A* [ON 41, 7]). Die – anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin selbst behauptet nun zwar eine Beteiligung an der Schadensgutmachung „im Hintergrund“, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen, mit dem sie sich an der Wiedergutmachung beteiligt haben will. Ob bzw in welchem Umfang die Beschwerdeführerin tatsächlich an der Schadensgutmachung mitgewirkt hat, wurde daher weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen und stammt die übermittelte E-Mailnachricht (ON 55, 3) überdies von einem dem Gericht unbekannten Adressaten und enthält keine Aussage über die konkrete Höhe des Beitrags der Beschwerdeführerin. Dass A* die Schadensgutmachung auch im Namen der Beschwerdeführerin getätigt hat, ist aufgrund der für sich reklamierten nachträglichen Schadensgutmachung (vgl oben) auszuschließen.
Zudem war die Mittäterin Jugendliche und vor dem gegenständlichen Verfahren bislang unbescholten, während die Beschwerdeführerin bereits zwei nach österreichischem Recht im Verhältnis der §§ 31, 40 stehende Eintragungen im Strafregister nicht nur wegen einschlägiger strafbarer Handlungen, sondern spezifisch wegen Betrugsdelikten in der Schweiz und in Deutschland aufweist. Dass das Erstgericht bei der Strafzumessung „zwei“ einschlägige Vorstrafen als erschwerend wertete, ist dabei insofern nicht von Belang, als es sich bei den Tatzeitpunkten der Vorstrafen um keinen neu eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstand handelt, da diese schon zum Urteilszeitpunkt bekannt waren (vgl ON 15).
Dem – nur allenfalls – neu hinzugetretenen Milderungsgrund der Beteiligung an der Schadensgutmachung bzw der jedenfalls eingetretenen Reduktion der Tatschwere (vgl hiezu Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33) steht daher nach wie vor der gewichtige Erschwerungsgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens in Form von wiederholten Betrugshandlungen in Deutschland und der Schweiz entgegen. Ein Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) ist, wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, wiederum nur dann anzunehmen, wenn der Zeitraum seit der Tatbegehung bzw seit der Verurteilung in etwa der Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren (§ 39 Abs 2 StGB) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).
Die Einschätzung des Erstgerichts, selbst bei teilweiser Beteiligung an der Überweisung des Differenzbetrags ist die dadurch bewirkte Verringerung des Erfolgsunwerts nicht von einem solchen Gewicht, dass bei deren Kenntnis bereits zum Urteilszeitpunkt eine mildere Strafe verhängt bzw diese zur Gänze bedingt nachgesehen worden wäre, ist daher nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf den durch die konkrete Tathandlung dokumentierten Gesinnungsunwert und die schon bisher nicht genutzten Chancen zur Resozialisierung (bedingte Strafnachsicht, Geld-strafe) jedenfalls der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um der Verurteilten das begangene Unrecht wirkungsvoll vor Augen zu führen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist daher der Erfolg zu versagen.
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