Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 19. September 2025, GZ 190 Bl 38/25f6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht der Beschwerde des A* vom 7. Juli 2025 (ON 1) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt WienSimmering vom 26. Juni 2025 (ON 3.5 S 2), mit der einem Ansuchen des A* um Ausfolgung einer Kopie des ihn betreffenden Vollzugsplans nach § 135 StVG nicht stattgegeben worden war (ON 3.5 S 1), nicht Folge.
Das Erstgericht ging wortwörtlich wiedergegeben von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering über ihn verhängte Freiheitsstrafen.
Mit dem Beschwerdeführer fand ein Gespräch über seinen Vollzugsplan statt. Zum Nachweis darüber, dass ein solches Gespräch über den Vollzugsplan iSd § 135 Abs 3 StVG mit dem Insassen geführt wurde, erfolgte die Festhaltung der wichtigsten Eckpunkte des Vollzugsplans auf Papier, welches der Insasse mittels Unterschrift zur Kenntnis genommen hat. Dieser Auszug dient lediglich der internen Nachvollziehbarkeit bzw. Bestätigung einer wahrzunehmenden Arbeitstätigkeit.
Mit Ansuchen vom 10.6.2025 (ON 3.5) beantragte der Beschwerdeführer „eine Kopie (à € 0,40) von dem mich betreffenden Vollzugsplan (§ 135 StVG) vom 26.5.2025 (= Tag meiner Unterzeichnung) …“
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 26.5.2025 (ON 3.5), welche dem Strafgefangenen am 27.6.2025 verkündet worden ist, gab der Anstaltsleiter dem Ansuchen nicht Folge.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus dem Vollzugsplan keine subjektiv-öffentliche Rechte abgeleitet werden können, und dies auch für eine schriftliche Ausfertigung gelte.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die als unbedenklich eingestufte Stellungnahme des Anstaltsleiters, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen in Einklang stünde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers decke sich im Wesentlichen mit dem Akteninhalt.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass sich aus dem Wort „Vollzugs plan “ ergebe, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handle. Aus dieser Regelung könnten keine subjektiv öffentlichen Rechte eines Gefangenen abgeleitet werden. Auch die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Erlässe, denen freilich keine bindende rechtliche Wirkung zukomme, würden vorsehen, dass am Ende jeder Fallbesprechung das Fachteam ein Mitglied auszuwählen habe, das den jeweiligen Vollzugsplan dem Insassen mündlich zur Kenntnis zu bringen habe. Ein Anspruch auf Ausfolgung eines schriftlichen Vollzugsplans bestünde daher nicht.
Den Einwänden des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass der Vollzugsplan nicht Bestandteil eines förmlichen Verwaltungsverfahrens iSd AVG sei und deshalb auch nicht der Akteneinsicht nach § 17 AVG unterliege. Der von A* unterzeichnete Nachweis darüber, dass ein solches Gespräch über den Vollzugsplan im Sinne des § 135 Abs 3 StVG mit ihm geführt worden sei, sei als Annex zum Vollzugsplan zu sehen, daher nicht Teil eines förmlichen Verwaltungsverfahrens und dementsprechend auch nicht Gegenstand einer Akteneinsicht. Doch könne diese rechtliche Beurteilung auf sich beruhen, da Gegenstand des Verfahrens der Antrag vom 10. Juni 2025 sei, der ausdrücklich eine Kopie des Vollzugsplans (und nicht der darüber aufgenommenen Bestätigung) verlange und über den mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 26. Juni 2025 entschieden worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 8), der – soweit Bezug zum Verfahrensgegenstand herstellbar - moniert, dass die Zusammensetzung des Vollzugssenats beim Oberlandesgericht Wien, welche im StVG von 1969 idgF nicht explizit genannt werde, insbesondere durch dessen Besetzung mit einem fachkundigen Laienrichter als verfassungswidrig angesehen und demnach auch die Entziehung des gesetzlichen Richters geltend gemacht werde. Zu dieser Thematik werde gesondert ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof angestrebt werden und sei auch die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG ab 1. Juli 2026 durch den Verfassungsgerichtshof ersatzlos aufgehoben worden.
Der bekämpfte Beschluss leide an einer Rechtswidrigkeit nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass im Rahmen des Gesprächs über den Vollzugsplan eine schriftliche Notiz aufgenommen und von ihm darüber eine eigenhändige Unterschrift abverlangt worden sei. Somit liege sehr wohl ein Bestandteil des ihn betreffenden Akts (§ 19 StVG) vor, wenngleich in elektronischer Form, weil dieser sogenannte „Annex“ dem Vollzugsplan in geheimnisvoller Weise beigelegt worden sei. Er sei somit Bestandteil des Personalaktes. Es spiele keine Rolle, dass er zunächst aus Versehen und Gedankenlosigkeit nur um eine Kopie des Vollzugsplans angesucht habe. In seiner schriftlichen Gegenäußerung vom 28. Juli 2025 habe er dies wieder wettgemacht. Im Verwaltungsverfahren bestehe nach § 13 Abs 8 AVG kein Neuerungsverbot. Die bekämpfte Entscheidung gehe überhaupt nicht auf seine Gegenäußerung ein (ON 8).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Zunächst entzieht sich die – vom Oberlandesgericht Wien nicht geteilte – Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Zusammensetzung des Vollzugssenats beim Oberlandesgericht Wien (§ 18 StVG) sei durch dessen Besetzung mit einem fachkundigen Laienrichter als verfassungswidrig anzusehen, inhaltlicher Erwiderung. Welchen Einfluss die Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG ab 1. Juli 2026 durch den Verfassungsgerichtshof auf das gegenständliche Verfahren haben sollte, erschließt sich nicht.
Das Recht auf Anfertigung von Aktenkopien ist – wie auch das Recht auf Einsicht in Vollzugsunterlagen – nicht im StVG selbst geregelt, sondern in § 17 AVG, der gemäß § § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt. Der Einsichtswerber muss an einem vollzuglichen Verfahren vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein. Der laufende Vollzug ist allerdings kein einziges behördliches Dauerverfahren. Vielmehr eröffnen alle Eingaben (zB Ansuchen oder Beschwerden) und alle amtswegig vorgenommenen insassenbezogenen Verwaltungshandlungen (va Meldung von Ordnungswidrigkeiten) jeweils ein eigenes Verwaltungsverfahren. Es kann nur im Rahmen dieses jeweiligen (Teil-)Verfahrens Akteneinsicht genommen werden, das im Antrag entsprechend zu bezeichnen ist. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht, etwa im Umfang des gesamten Personalaktes eines Insassen, reicht nicht ( Drexler/Weger, StVG 5 § 19 Rz 2 mwN). Das Recht zur Herstellung von Abschriften/Kopien/Ausdrucken steht nur hinsichtlich jenes bestimmten Verwaltungsverfahrens zu, für das ein Einsichtsrecht besteht ( Drexler/Weger, aaO Rz 4 mwN).
Bereits aus dem Wort „Vollzugsplan“ ergibt sich, dass es sich um einen bloßen Plan, dh die Verschriftlichung beabsichtigter, zukünftiger Handlungsabfolgen (künftig beabsichtigte Interventionsmaßnahmen) für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können keinen subjektiv öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden. Das gilt auch – wie vom Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt – für die schriftliche Ausfolgung des Vollzugsplans ( Drexler/Weger, StVG 5 § 135 Rz 1/1 mwN; OLG Wien zuletzt etwa 32 Bs 184/24d).
Das Monitum, wonach nicht berücksichtigt worden sei, dass im Rahmen des Gesprächs über den Vollzugsplan eine schriftliche Notiz aufgenommen und von ihm darüber eine eigenhändige Unterschrift abverlangt worden sei, bleibt mit Blick auf die Feststellungen (ON 6 S 1) und Erwägungen des Erstgericht, das sich gerade auch mit diesem Umstand auseinandersetzte (vgl ON 6 S 3), unverständlich.
Mit der Kritik, dass diese Notiz samt Unterschrift sehr wohl einen Bestandteil des ihn betreffenden Akts nach § 19 StVG darstelle, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil – wie bereits ausgeführt - gerade der in § 19 StVG normierte Personalakt als Gesamtheit nicht der Akteneinsicht unterliegt (vgl neuerlich Drexler/Weger, StVG 5 § 19 Rz 2 mwN).
Im Übrigen ist selbst bei Betrachtung der Eingabe vom 28. Juli 2025 als zulässige Antragsänderung (vgl ON 4 S 2 f; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 43 ff) für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, weil auch das Begehren auf Anfertigung einer Kopie des unterfertigen Gesprächsprotokolls über den Vollzugsplan als Teil des Personalakts nicht der Akteneinsicht unterliegt. Darüber hinaus würde es der Intention des Gesetzgebers, der in diesem Zusammenhang nur ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf Führung eines Gespräch über den Vollzugsplan normiert (§ 135 Abs 3 StVG), zuwiderlaufen, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Akteneinsicht in das über das Gespräch verfasste Protokoll (und daran anknüpfend auf Aktenkopie dieses Protokolls) zuzugestehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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