§ 19 — StVG
(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.
(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.
§ 19 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 19 Strafvollzugsgesetz
…Fünfter Unterabschnitt Vollzugsunterlagen § 19. (1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen. (2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses…
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