Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. November 2025, GZ **5.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 28. Oktober 2025 (ON 1) als unzulässig zurück. Darüber hinaus wurde sein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das Erstgericht aus, dass A* mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2025 die Verweigerung der Übergabe einer Kopie des Vollzugsplans moniere.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass aus der Regelung über den Vollzugsplan keine subjektiv öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden könnten. Dies gelte auch für das Begehren auf schriftliche Ausfolgung des Vollzugsplans, über den bloß ein Gespräch zu führen sei.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sei im Verfahren nicht vorgesehen. A* übersehe, dass die von ihm zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2025, G 133/2024, mit welcher § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft trete.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist langte beim Erstgericht eine als Gegenäußerung zu AZ ** titulierte, mit 27. November 2025 datierte Eingabe des A* ein. Diese ist aufgrund ihres Inhalts, wonach der Beschluss mit 18. November 2025 datiere, zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme der Justizanstalt Graz Karlau vorgelegen habe, ihm somit das „Rechtsmittel der Gegenäußerung“ verweigert worden und „dies neu zu verhandeln“ sei, als Beschwerde gegen den in Rede stehenden Beschluss (ON 5.1) zu werten.
Soweit inhaltlich fassbar, dem Verfahrensgegenstand zuzuordnen und unter Verzicht auf Wiedergabe wüster Beschimpfungen moniert A* weiters, dass ihm die Stellungnahme der Justizanstalt GrazKarlau vom 21. November 2025, **, am 24. November 2025 ausgehändigt worden sei und er sich dazu fristgerecht äußere. Zu dieser Gegenäußerung sei der Justizwachebeamte B* am 24. November 2025 mit der Bitte angeschrieben worden, ihm Kopien des Erlasses des BMJ vom 14. Februar 2017, BMJ-GD 41470/0012-II 3/2016 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien AZ 32 Bs 25/21t, 132 Bs 356/17y, 132 Bs 181/17p und 33 Bs 305/15t vorzulegen, da er keine Einsichtmöglichkeit hiezu gehabt habe und jeder Beschluss so verfasst sein müsse, dass jeder Mensch dies lesen und verstehen könne. Diese habe er nicht erhalten, somit habe ihm das Landesgericht für Strafsachen Graz diese vorzulegen. Wenn er diese Beschlüsse und diesen Erlass nicht erhalte und es weiterhin so praktiziert werde, dass man Vollzugspläne unterschreiben müsse und nicht einmal genügend Zeit zum Lesen bekomme, dann sei dies wie ein Haustürgeschäft, das auch ungültig sei, wenn kein Vertrag ausgehändigt werde. Es existiere ein rechtsfreier Raum, weil dann niemand Zugriff auf das Geschriebene habe und dies werde auch vom Oberlandesgericht Wien gedeckt. Laut DSGVO stehe ihm zu jedem Dokument, das persönliche Daten beinhalte, wozu auch der Vollzugsplan zähle, eine Kopie zu. Daher seien Kopien von Vollzugsplänen zu genehmigen. Er bestehe auf Verfahrenshilfe nach G 133/2024 des Verfassungsgerichtshofs, er werde nicht bis Juli 2026 warten, da dies eine wichtige Sache sei und hiezu eine mündliche Anhörung unter Anwesenheit vom Verfahrenshelfer begehrt werde (ON 8).
Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Vorauszuschicken ist, dass der bekämpfte Beschluss - wie vom Beschwerdeführer kritisiert – tatsächlich vor Einlangen des Berichts des Anstaltsleiters vom 21. November 2025 (ON 6.1) und ohne A*s Gegenäußerung dazu abzuwarten, gefasst wurde. Nachdem die Entscheidung des Erstgerichts lediglich auf der Eingabe ON 1 beruht, ohne Stellungnahme des Anstaltsleiter aber von einer hinreichenden Klärung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden konnte, weil noch nicht einmal feststellbar war, ob ein Antrag des A* vorlag, wann dieser gestellt wurde, ob darüber tatsächlich eine Entscheidung getroffen wurde und die Beschwerde ON 1 überhaupt rechtzeitig erhoben worden war, kann zunächst die Regelung des § 121 Abs 3 StVG (die gemäß § 121a Abs 1 StVG auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt), dernach eine Anhörung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint, nicht greifen. Nachdem die mit der Beschwerde verknüpfte Gegenäußerung ON 8 jedoch im Verfahren vor dem Oberlandesgericht berücksichtigt werden konnte, wurde im Rechtsmittelverfahren ausreichendes Parteiengehör gewährt ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 zur Heilung/Sanierung dieses Verfahrensmangels; vgl auch Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 270/24a [zur Nachholung von rechtlichem Gehör]).
Soweit A* die Vorlage eines Erlasses und von Judikaten verlangt, ist er darauf zu verweisen, dass nach § 121 Abs 3 StVG der Beschwerdeführer vor der Entscheidung zu hören ist. Nach der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG (die gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Parteiengehör ist demnach grundsätzlich nur zu den Verfahrensergebnissen zu gewähren, während nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Behörde/das Gericht nicht gehalten ist, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören oder überhaupt Gehör zu reinen Rechtsfragen einzuräumen ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).
Das Recht auf Anfertigung von Aktenkopien ist – wie auch das Recht auf Einsicht in Vollzugsunterlagen – nicht im StVG selbst geregelt, sondern in § 17 AVG. Der Einsichtswerber muss daher an einem vollzuglichen Verfahren vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein. Der laufende Vollzug ist kein einziges behördliches Dauerverfahren. Vielmehr eröffnen alle Eingaben (zB Ansuchen oder Beschwerden) und alle amtswegig vorgenommenen insassenbezogenen Verwaltungshandlungen (va Meldung von Ordnungswidrigkeiten) jeweils ein eigenes Verwaltungsverfahren. Es kann nur im Rahmen dieses jeweiligen (Teil)Verfahrens Akteneinsicht genommen werden, das im Antrag entsprechend zu bezeichnen ist. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht, etwa im Umfang des gesamten Personalaktes eines Insassen, reicht nicht ( Drexler/Weger, StVG 5 § 19 Rz 2 mwN).
Bereits aus dem Wort „Vollzugsplan“ ergibt sich, dass es sich um einen bloßen Plan, dh die Verschriftlichung beabsichtigter, zukünftiger Handlungsabfolgen (künftig beabsichtigte Interventionsmaßnahmen) für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können – wie vom Erstgericht aufgezeigt - keine subjektiv öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden. Das gilt auch – wie vom Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt – für die schriftliche Ausfolgung (einer Kopie) des Vollzugsplans ( Drexler/Weger, StVG 5§ 135 Rz 1/1 mwN; OLG Wien zuletzt etwa 32 Bs 184/24d, 32 Bs 322/25z), um die A* fallkonkret am 28. September 2025 ansuchte (ON 6.2 S 1) und die ihm mit Entscheidung des Anstaltsleiter vom 30. September 2025 versagt wurde (ON 6.2 S 2).
Soweit der Beschwerdeführer die DSGVO ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass – wie vom Erstgericht erkannt - die DSGVO im Strafvollzugsrecht nicht zur Anwendung kommt ( Heißl in Knyrim , DatKomm Art 2 DSGVO Rz 59, 61, 81; Drexler/Weger, StVG 5 § 15a Rz 1).
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5 § 17 Rz 7). Zu der vom Beschwerdeführer neuerlich ins Treffen geführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/202431, ist darauf zu verweisen, dass die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen.
Dem Begehren auf persönliche mündliche Anhörung steht letztlich entgegen, dass es gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG, der gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, im Ermessen der Behörde liegt, von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Fallkonkret ist aber weder aus dem Vorbringen noch dem Akteninhalt abzuleiten, dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch besser und effizienter entsprochen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 26 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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