Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 10. November 2025, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht durch den Berichterstatter des Vollzugssenats als Einzelrichter (vgl ON 5 S 1) einem – verbunden mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Leiters der Justizanstalt * eingebrachten - Antrag des A* auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 19. September 2025 (ON 1 S 1) mit der - zusammengefasst wiedergegebenen – Begründung nicht statt, dass mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2025, AZ 32 Bs 254/24y, zwar keine Bedenken gegen eine inhaltliche Behandlung des Verfahrenshilfeantrags bestünden, das Begehren des Antragstellers aber offenbar mutwillig und aussichtslos erscheine.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 15. November 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 21. November 2025) in welcher dieser neben inhaltlichen Ausführungen zur Untermauerung der Erfolgsaussichten seines verfahrenseinleitenden Beschwerdebegehrens darauf verweist, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, jedem Häftling selbstverständlich Verfahrenshilfe zukomme und jede Zurückweisung ebenso verfassungswidrig sei wie eine auf § 17 StVG gestützte Begründung (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG die Entscheidung einem Senat zusteht (§ 18 Abs 1 StVG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dem StVG nicht zu entnehmen, weshalb sich die durch den zuständigen Berichterstatter des Vollzugssenats als Einzelrichter (vgl ON 5 S 1) erfolgte Beschlussfassung als rechtswidrig erweist.
Darüber hinaus ist jedoch Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Mangels subsidiärer Wirkung der StPO kommt die Bestimmung des § 61 StPO somit nicht zur Anwendung . Ebensowenig besteht in Ermangelung eines auf§ 8a VwGVG bezogenen Verweises in § 17 Abs 2 StVG eine Grundlage für dessen Anwendung.
Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ins Treffen führt, ist dieser darauf zu verweisen, dass die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat.
Davon ausgehend erweist sich aber auch die inhaltliche Prüfung des Antrags durch das Erstgericht als verfehlt. Daran vermag auch die – vom Erstgericht zitierte - Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 7. Oktober 2025, AZ 32 Bs 254/24y, nichts zu ändern, zumal Gegenstand des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens gerade jener Fall war, welcher Anlass für die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens gegeben hat (sog Anlassfall; vgl Art 140 Abs 3 dritter Satz B-VG; vgl dazu auch AZ 32 Bs 254/24y S 12 f). Der Entscheidung in einem Anlassfall und – in Ermangelung eines weitergehenden Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs iSd Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG – konkret nur in einem solchen ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen (vgl Art 140 Abs 7 B-VG Grabenwarter/Frank, B-VG 2Art 140 Rz 66 ff mwN). Die in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen haben demnach im gegenständlichen Verfahren mit Blick auf die unveränderte Geltung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG keine Relevanz. Vor diesem Hintergrund ist auch eine analoge Anwendung des § 8a VwGVG nicht indiziert, zumal eine solche eine – nach dem Vorgesagten nach geltender Rechtslage gerade nicht bestehende – planwidrige Lücke voraussetzen würde (vgl zur Analogie im Übrigen 32 Bs 254/24y S 13 f).
Der bekämpfte Beschluss war daher – aus Anlass der Beschwerde – aufzuheben, nach § 121b Abs 3 StVG in der Sache selbst zu erkennen und der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Rechtsmittelentscheidung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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