Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. August 2025, GZ ** 4.4, nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Kubasta LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil von sechs Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 16. Juli 2025 in ** B* zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu diesem sinngemäß sagte: „Ich bringe dich um, ich schlag dir die Zähne ein. Steig aus“, wobei er die Ernsthaftigkeit dadurch unterstrich, dass er währenddessen an der Autotüre des B* riss.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 5) und zu ON 8 in diesem Umfang ausgeführte Berufung des Angeklagten und die fristgerecht (ON 6) wegen des Strafausspruchs zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 7).
Zu der vom Berufungsweber auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO iVm „§ 468 Abs 1 lit 3 StPO“ gestützten, eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung monierenden Berufung wegen Nichtigkeit bleibt vorab anzumerken, dass eine Tatsachenrüge im Berufungsverfahren gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 StPO).
Generell gilt, dass sich die unter Nichtigkeitssanktion stehende Begründungspflicht ausschließlich auf den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erstreckt. Keine oder eine unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) liegt nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche „Gründe“ angeführt werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Dieser gegen bloß willkürlich getroffene Konstatierungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist nicht vorliegend, wenn die angeführten, auf denkrichtigen und den Lebenserfahrungen nicht widersprechenden Überlegungen fußenden Gründe (siehe dazu US 3) dem Berufungswerber nicht hinreichend überzeugend zu sein scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen möglich sind (RIS-Justiz RS0098400). Der zur Überzeugung des Tatrichters von der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Auch der Berufung wegen des Schuldausspruchs kommt keine Berechtigung zu.
Die Frage der Glaubwürdigkeit vom Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich keine negative Beweisregel ableiten, die das Gericht dazu verpflichten würde, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Der Berufung wegen Schuld gelingt es nicht, Zweifel an der mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden, lebensnahen Beweiswürdigung des Erstrichters zu wecken, zumal dieser nach erschöpfender Beweisaufnahme unter Einbeziehung des vom Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte. Hierbei konnte er sich auf die für glaubwürdig befundenen belastenden Angaben des Zeugen B* stützen, der den Tathergang in der Hauptverhandlung - in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfrei zu seinen bisherigen Angaben (ON 2.7) - schilderte (ON 4.3, 4 ff) und kein Motiv für eine wahrheitswidrige Belastung des ihm bis zu diesem Vorfall unbekannten Angeklagten erblicken ließ. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die diese bekräftigende Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau C* verwarf das Erstgericht mit plausibler Begründung (US 3 f).
Auch die wegen des Ausspruchs der Strafe erhobenen Berufungen sind nicht im Recht.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig und zutreffend erfasst.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers vermag das längere Zurückliegen der im Jahr 2017 ergangenen letzten Verurteilung keinen Milderungsgrund zu begründen (RIS-Justiz RS0091522).
Da dem Angeklagten aus seinem Verteidigungsverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen darf (RISJustiz RS0132356), kommt die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte, vom Erstgericht dem Vorbringen zuwider zu Recht nicht vorgenommene aggravierende Wertung des Nichtvorliegens eines Geständnisses nicht in Betracht.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist die vom Erstgericht angesichts des gegebenen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen mit drei Viertel der Höchststrafe ausgemessene Sanktion einer neunmonatigen Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des (wenn auch länger zurückliegend) dreifach einschlägig vorbestraften Angeklagten (ON 2.3), und dem aufgrund der konkreten Tatumstände hohen Unrechtsgehalt des verwirklichten Vergehens angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Der vom Berufungswerber angestrebten gänzlich bedingten Strafnachsicht stehen das einschlägig getrübte Vorleben sowie die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten und des über gerichtliche Weisung absolvierten Affekt-Kontroll-Trainings (Einsichtnahme in ON 15 des Vorstrafakts des Bezirksgerichts Mödling AZ **) klar entgegen. Da A* nunmehr erstmals das Haftübel verspüren wird, ist der Vollzug der gesamten Sanktion – dem Vorbringen der Berufungswerberin zuwider - weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen geboten.
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
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