Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Finanzstrafsache gegen A*wegen §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, 13 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ **-193, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner sowie im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M., ferner in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Arthur Machac, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folgegegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des (richtig:) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, 13 FinStrG (A. und C.) und des (richtig:) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (B.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG nach dem Strafsatz des § 39 Abs 3 lit b FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 24 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 193 iVm ON 208).
Danach hat er in den Jahren 2017 bis 2019 in ** als Geschäftsführer bzw faktischer Machthaber und somit für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der B* GmbH (FN **; später: C* GmbH) ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher Urkunden und falscher Beweismittel, nämlich von selbst hergestellten oder von anderen Personen besorgten Scheinrechnungen (Eingangs-, Transport- und Ausgangsrechnungen) vorsätzlich begangen und dadurch
A. unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bewirkt bzw zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG), in denen zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und innergemeinschaftliche Lieferungen nach Polen behauptet wurden, und zwar
I. an Umsatzsteuer
1. am 17. Juli 2018 für das Jahr 2016 in Höhe von 197.997,20 Euro;
2. am 27. März 2019 für das Jahr 2017 in Höhe von 506.726,42 Euro, wobei es diesbezüglich beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb;
3. am 27. März 2019 für das Jahr 2018 in Höhe von 715.340,69 Euro, wobei es diesbezüglich beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb;
II. an Körperschaftsteuer
1. am 9. Juli 2018 für das Jahr 2016 in Höhe von 233.838 Euro;
2. am 27. März 2019 für das Jahr 2017 in Höhe von 478.048 Euro, wobei es diesbezüglich beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb;
3. am 27. März 2019 für das Jahr 2018 in Höhe von 283.169 Euro, wobei es diesbezüglich beim Versuch (§ 13 FinStrG) blieb;
B. unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, in denen zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und innergemeinschaftliche Lieferungen nach Polen behauptet wurden, wobei er dies nicht nur für möglich sondern für gewiss hielt, und zwar
I. am 15. März 2019 für Jänner 2019 in Höhe von 50.180 Euro;
II. am 13. April 2019 für Februar 2019 in Höhe von 85.220 Euro;
III. am 14. Mai 2019 für März 2019 in Höhe von 116.500 Euro;
IV. am 15. Juni 2019 für April 2019 in Höhe von 87.260 Euro;
V. am 15. Juli 2019 für Mai 2019 in Höhe von 90.348 Euro;
VI. am 16. August 2019 für Juni 2019 in Höhe von 116.770 Euro;
VII. am 13. September 2019 für Juli 2019 in Höhe von 101.604 Euro;
VIII. am 15.10.2019 für August 2019 in Höhe von 105.748 Euro;
IX. am 21. November 2019 für September 2019 in Höhe von 104.004 Euro;
X. am 16. Dezember 2019 für Oktober 2019 in Höhe von 44.891,42 Euro;
XI. am 5. Jänner 2020 für November 2019 in Höhe von 42.561,12 Euro;
C. unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung der selbstzuberechnenden Abgabe Kapitalertragsteuer bewirkt, indem er es unterließ, die auf Kapitalerträge in Form von verdeckten Ausschüttungen entfallenden Abgaben binnen einer Woche nach Zufluss der jeweiligen Kapitalerträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen, und zwar
I. am 7. Jänner 2017 für Jänner bis Dezember 2016 in Höhe von 257.222,13 Euro;
II. am 7. Jänner 2018 für Jänner bis Dezember 2017 in Höhe von 463.717,10 Euro;
III. Am 7. Jänner 2019 für Jänner bis Dezember 2018 in Höhe von 469.463,06 Euro;
IV. am 7. Dezember 2019 für Jänner bis November 2019 in Höhe von 325.687,79 Euro;
(strafbestimmender Wertbetrag insgesamt 4,876.295,93 Euro).
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen mehrerer „Finanzverbrechen“ sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das längere Zurückliegen der „Tat“, den Umstand, dass die Abgabenverbindlichkeiten zum Teil einbringlich gemacht werden konnten sowie das teilweise Verbleiben der Taten im Versuchsstadium.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 194), zu ON 210 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Sanktion sowie die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht fordert.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist dem Angeklagten der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB zuzuerkennen, zumal seine Verantwortung im Ergebnis auch ein Eingeständnis des Vorliegens der subjektiven Tatseite und eines 500.000 Euro übersteigenden Wertbetrags umfasste. Das Gewicht dieses Milderungsgrundes ist bloß insofern zu relativieren, als der Angeklagte den hinterzogenen Betrag mit nur 700.000 Euro bezifferte.
Zutreffend erachtete der Schöffensenat die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten (jeweils auch wegen gewerbsmäßig schweren Betruges) als einschlägig zu den hier abgeurteilten Finanzdelikten, weil diese auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich auf derselben charakterlichen Haltung (habituelle Unredlichkeit in finanziellen Angelegenheiten insbesondere durch Täuschung anderer) beruhen (RIS-Justiz RS0092070).
Obwohl keine ins Gewicht fallenden Phasen behördlicher Inaktivität vorliegen, stellt sich die mehr als sechsjährige Dauer des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens (das diesem am 20. November 2019 zur Kenntnis gelangte – vgl den Vollzugsbericht der Steuerfahndung ON 35) unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung als unangemessen dar (vgl die Beispiele bei Riffel in Höpfel/Ratz,WK² StGB § 34 Rz 45), weshalb der in der Gegenausführung zur Berufung reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zu bejahen und mit einer rechnerisch spezifizierten Reduktion (RIS-Justiz RS0114926 [T3]) der über A* verhängten Freiheitsstrafe um zwei Monate vorzugehen ist.
Unter Berücksichtigung der solcherart zu Gunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich ausgehend von einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 3 lit b FinStrG) eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten nach Lage des Falles angemessen (zur Zulässigkeit einer hypothetisch als angemessen angesehenen Strafe bei Vorliegen einer Konventionsverletzung siehe RIS-Justiz RS0125374 [insb T2]) und sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Dabei waren insbesondere das längere Zurückliegen der Tathandlungen sowie die geständige Verantwortung ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund des zugebilligten Milderungsumstands der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, dem mit einem Abzug von zwei Monaten Rechnung zu tragen ist, ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Während sohin die von der Staatsanwaltschaft begehrte Erhöhung der Sanktion nicht in Betracht kommt, ist ihre Forderung nach Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht berechtigt. Ein Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB ist nämlich nur dann möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, die meist auf einmalige Verfehlungen, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikts- und Krisensituationen zutreffen kann, zugeschnitten ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0092050, RS0092024).
Schon die wiederholte, noch dazu von hoher krimineller Energie getragene und planvoll umgesetzte Tatbegehung verhindert diese erforderliche Prognose (vgl RIS-Justiz RS0092050 [T2, T3]). Zudem steht auch die mehrfach einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten einem Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB entgegen. Trotz längeren Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung ist somit die Gewährung teilweise bedingter Strafnachsicht schon aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ausgeschlossen, wes
halb die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB aus dem Urteil auszuschalten war.
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